Bürgerservice

Einschulung

Leistungsbeschreibung

§ 18 ThürSchulG

  1. Die Vollzeitschulpflicht beginnt für alle Kinder, die am 1. August eines Jahres sechs Jahre alt sind, am 1. August desselben Jahres.
  2. Ein Kind, das am 30. Juni mindestens fünf Jahre alt ist, kann auf Antrag der Eltern am 1. August desselben Jahres vorzeitig in die Schule aufgenommen werden. Die Entscheidung trifft der Schulleiter im Benehmen mit dem Schularzt. Die Schulpflicht beginnt mit der Aufnahme.
  3. Ein schulpflichtiges Kind kann im Ausnahmefall auf Antrag der Eltern einmal für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden, wenn aufgrund einer medizinischen Indikation die Voraussetzungen für ein erfolgreiches schulisches Lernen noch nicht gegeben sind. Die Entscheidung trifft der Schulleiter insbesondere auf der Grundlage der schulärztlichen Untersuchung. Die Zeit der Zurückstellung wird nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.

Einschulung ( Weimar )

Die Anmeldung aller Schulanfängerinnen und Schulanfänger für das Schuljahr 2025/2026 findet in diesem Jahr am 6. und 7. Mai 2024 in der Zeit von 14 bis 18 Uhr persönlich an den Staatlichen Grundschulen statt.

Eine Anmeldung muss an einer Schule im zuständigen Schulbezirk (Nord oder Süd) erfolgen. Die den Schulbezirken zugehörigen Straßen finden Sie auf dieser Internetseite.

Alternativ ist eine Anmeldung an der Jenaplanschule Weimar (Gemeinschaftsschule) möglich. Diese Schule steht allen Weimarer Kindern unabhängig vom zuständigen Schulbezirk offen.

Informieren Sie sich vor der Anmeldung gern über das entsprechende Schulkonzept der Wunschschule auf der Schulhomepage.

Alle notwendigen Anmeldeformulare werden ab dem 29. April 2024 auf dieser Seite veröffentlicht. Auch in den Schulen liegen an den Anmeldetagen alle Formulare aus. 

Sie werden gebeten eine Erstwunsch- und Zweitwunschschule innerhalb des für Sie zuständigen Schulbezirks anzugeben. 

Es ist ratsam, Ihr Kind an der nächstgelegenen Staatlichen Grundschule anzumelden. Im Grundschulbereich genießt bei der Platzvergabe gemäß § 15 a ThürSchulG die Wohnortnähe oberste Priorität. Übersteigen die Anmeldungen an einer Schule die maximale Aufnahmekapazität, werden zunächst diejenigen Kinder aufgenommen, für welche diese Schule die nächstgelegene Grundschule im Schulbezirk ist. 

Wenn Sie eine Beschulung Ihres Kindes außerhalb Ihres Schulbezirkes wünschen, melden Sie Ihr Kind bitte trotzdem in einer örtlich zuständigen Grundschule Ihres Schulbezirkes an und füllen Sie zusätzlich zum Formular »Anmeldung zum Schulbesuch Grundschule oder Thüringer Gemeinschaftsschule« das Formular »Antrag auf ein Gastschulverhältnis« aus. Die Entscheidung, ob ein Gastschulantrag genehmigt wird, kann erst nach Beendigung des Auswahlverfahrens an den Staatlichen Schulen (voraussichtlich frühestens April 2025) erfolgen. 

Die Anmeldung für den Schulhort kann mit der Schulanmeldung erfolgen. 

Detaillierte Informationen zur Einschulung sind dem Rathauskurier (RK 04) der Stadt Weimar zu entnehmen.

Schulärztliche Untersuchung nach § 120 ThürSchulO:

In Verbindung mit der Schulanmeldung steht eine obligatorische ärztliche Untersuchung. Die Terminvergabe für Schulanfänger im Schuljahr 2025/26 erfolgt ab Ende des Jahres online auf der Seite des Weimarer Gesundheitsamtes.

An wen muss ich mich wenden?

§ 119 ThürSchulO

  1. Alle Kinder, die bis zum 1. August des folgenden Jahres sechs Jahre alt werden, sind bei der Grundschule ihres Schulbezirks, bei Bestehen eines gemeinsamen Schulbezirks nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG an einer der zuständigen Grundschulen, anzumelden. Für die Anmeldung kann der Schulträger auch eine Gemeinschaftsschule vorsehen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bei der Anmeldung ist die Geburtsurkunde vorzulegen.

Einschulung ( Weimar )

Sollten nicht alle Sorgeberechtigten die persönliche Anmeldung vornehmen,  ist zwingend eine Vollmacht des abwesenden Sorgeberechtigten mitzuführen.

Vorzulegen ist des Weiteren der Nachweis einer Masernschutzimpfung. 

Welche Fristen muss ich beachten?

§ 119 ThürSchulO

  1. In der Zeit vom 15. bis 30. April eines jeden Jahres gibt der Schulleiter Ort und Zeit der Anmeldung zum Schulbesuch für das übernächste Schuljahr bekannt. Die Bekanntmachung erfolgt durch den Schulträger in ortsüblicher Weise. In Gemeinden mit mehreren Grund- und Gemeinschaftsschulen geschieht die Bekanntmachung für alle Schüler gemeinsam. Für jede Grundschule ist dabei der Schulbezirk anzugeben.
  2. Die Eltern melden die Kinder in der Zeit vom 2. bis 10. Mai zum Schulbesuch für das übernächste Schuljahr an.

Ein Service des Landes Thüringen