Bürgerservice

Feuerungsanlagen anzeigen

Leistungsbeschreibung

Als Betreiber einer Feuerungsanlage (mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW sind Sie verpflichtet, vor der Inbetriebnahme den beabsichtigten Betrieb schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Betrieb einer bestehenden Feuerungsanlage ist schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen. Die Anzeige muss die in Anlage 1 der 44. BImSchV genannten Angaben enthalten. Die zuständige Behörde nimmt die Anlage in ihrem Anlagenregister auf. Über die Registrierung werden Sie von der zuständigen Behörde unterrichtet.

Spezielle Hinweise: Feuerungsanlagen anzeigen ( Weimar )

Zum 20. Juni 2019 trat die 44. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Verordnung über mittelgroße Feuerungs- Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) in Kraft. Mit dieser Verordnung wurde die europäische MCP-Richtlinie (RL (EU) 2015/2193) zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft in deutsches Recht umgesetzt. Unter mittelgroßen Feuerungsanlagen sind Anlagen zu verstehen, welche eine Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt haben. Die 44. BImSchV legt für diese genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen Emissionsgrenzwerte und neue Anforderungen an die Anlagenüberwachung fest.

Anlagen, welche nach dem 20.12.2018 errichtet und in Betrieb genommen wurden, unterliegen bereits jetzt den Anforderungen der Verordnung. Für vor diesem Datum errichtete Bestandsanlagen gilt eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2025, ab der sie dann die gegebenen Grenzwerte einhalten müssen.

Mit der Verordnung werden Anlagenbetreiber zudem dazu verpflichtet, ihre Anlagen (Neuanlagen sofort, Bestandsanlagen bis zum 01.12.2023) bei den zuständigen Überwachungsbehörden anzuzeigen (vgl. § 6 der 44. BImSchV).

Verfahrensablauf

Die Anzeige ist schriftlich auf dem Postweg oder elektronisch bei der zuständigen Behörde einzureichen.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das zuständige Landratsamt, die kreisfreie Stadt beziehungsweise das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN).

Welche Unterlagen werden benötigt?

Anzeige mit den für die Anlage maßgebenden Daten:

  1. Feuerungswärmeleistung der Feuerungsanlage (in Megawatt);
  2. Art der Feuerungsanlage (Dieselmotoranlage, Gasturbine, Zweistoffmotoranlage, sonstige Motoranlage, sonstige Feuerungsanlage);
  3. Art der verwendeten Brennstoffe und jeweiliger Anteil am gesamten Energieeinsatz;
  4. Datum der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage;
  5. der NACE-Code, dem die weitere Tätigkeit zuzuordnen ist,
  6. voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden der Feuerungsanlage und durchschnittliche Betriebslast;
  7. wenn von einer Regelung für Anlagen mit wenigen Betriebsstunden Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nicht mehr als die Zahl der in jenen Absätzen genannten Stunden in Betrieb sein wird;
  8. wenn von einer Regelung für den Notbetrieb Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nur im Notfall in Betrieb sein wird;
  9. Name und Geschäftssitz des Betreibers sowie Standort der Anlage mit Anschrift;
  10. Geokoordinaten des Schornsteins und Höhe über Gelände.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige ist vor Inbetriebnahme einer neuen Anlage einzureichen. Der Betrieb einer bestehenden Anlage ist bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen.

Rechtsbehelf

Diese Verwaltungsleistung stellt kein Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.

Spezielle Hinweise: Feuerungsanlagen anzeigen ( Weimar )

Die Anzeige soll zukünftig über ein bundeseinheitliches webbasiertes Registerportal erfolgen. Bis zur technischen Umsetzung des Portals, ist in Thüringen für die Anzeige das nachfolgend abrufbare Formular zu verwenden.

Spezielle Hinweise: Feuerungsanlagen anzeigen ( Weimar )

Die untere Immissionsschutzbehörde führt ein Anlagenregister mit den im Stadtgebiet von Weimar und in der Zuständigkeit der Behörde liegenden mittelgroßen Feuerungsanlagen. Dieses ist gemäß § 36 Absatz 4 zu veröffentlichen.    

Anlagenregister 44.BImSchV in der Zuständigkeit der Stadt Weimar

 

Hinweis: Aktuell liegen der unteren Immissionsschutzbehörde noch keine Anzeigen vor. Es erfolgt eine regelmäßige Aktualisierung des Registers.

Ein Service des Landes Thüringen