Zulassung von Unternehmen zur Durchführung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten an oder in bestehenden Anlagen, Bauten oder Fahrzeugen, die schwach gebundene Asbestprodukte enthalten (Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4 Gefahrstoffverordnung)
Leistungsbeschreibung
Nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4 Gefahrstoffverordnung dürfen Abbruch- und Sanierungsarbeiten an oder in bestehenden Anlagen, Bauten oder Fahrzeugen, die schwach gebundene Asbestprodukte enthalten, nur von Unternehmen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde zur Durchführung dieser Arbeiten zugelassen worden sind.
Dazu ist eine für die Arbeiten geeignete personelle und sicherheitstechnische Ausstattung im notwendigen Umfang durch den Unternehmer nachzuweisen.
Verfahrensablauf
Der schriftliche Antrag ist von einer vertretungsberechtigten Person des Unternehmens zu stellen. Das Antragsformular steht Ihnen hier als Download zur Verfügung. Für die postalische Bearbeitung des Antrages sind der Antrag, die Formblätter sowie die notwendigen Unterlagen 2-fach einzureichen.
Der Antrag muss mindestens Angaben enthalten über
- die Rechtsform des Unternehmens,
- den Unternehmungsgegenstand,
- die genaue Tätigkeit, für welche die Zulassung beantragt wird, mit Hinweise auf die angewandten Sanierungsmethoden,
- die allgemein vorgesehenen Schutzmaßnahmen und Verfahren der Abfallbehandlung,
- die Zahl der Arbeitnehmer, die mit asbesthaltigen Gefahrstoffen umgehen,
- die personelle und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens (Namen und Qualifikation der Sachkundigen und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Name des Betriebsarztes sowie Zusammenstellung über Art und Zahl der vorhandenen bzw. verfügbaren sicherheitstechnischen Geräte und Maschinen und der Personenschutzsysteme).
- Verfahrensanweisung zur betriebsbereiten Vorhaltung der technischen Ausstattung nach Anlage 8 der TRGS 519
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die örtlich zuständige Regionalinspektion der Abteilung 6 Arbeitsschutz des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz (TLV).
Von Unternehmen mit Sitz im Ausland ist der Antrag bei der Behörde zu stellen, in deren Aufsichtsbereich das Unternehmen einer Niederlassung in der Bundesrepublik hat bzw. in deren Aufsichtsbereich die erstmalige Tätigkeit innerhalb der Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt ist.
Voraussetzungen
Eine Zulassung erhält jedes Unternehmen, welches nachweist, dass es für die Asbestabbruch - und Sanierungsarbeiten personell und sicherheitstechnisch geeignet ist.
Entsprechende personelle und sicherheitstechnische Anforderungen sind in der TRGS 519 "Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" (Stand Januar 2014) festgelegt.
Jedes Unternehmen muss über mindestens zwei fest im Unternehmen angestellte sachkundige Personen verfügen. Danach sind zur personellen Ausstattung des Unternehmens mindestens ein sachkundiger Verantwortlicher und sein Vertreter sowie bei umfangreichen Arbeiten ein Gerätesachkundiger zu benennen (Funktionsübernahme durch den Verantwortlichen bzw. seinen Vertreter ist möglich). Die Anzahl der weiteren Sanierungsfachkräfte ist anzugeben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Mit Antragsbearbeitung werden folgende Unterlagen benötigt:
- Antrag, z.B. mit Hilfe der Muster-Antragsformblätter
- Kopien der Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme der im Unternehmen beschäftigten Sachkundigen an behördlich anerkannten Sachkundelehrgängen
- Verfahrensanweisung zur betriebsbereiten Vorhaltung der technischen Ausstattung nach Anlage 8 zur TRGS 519
- Nachweis über die Fachkunde für die gerätetechnische Ausstattung und die Atemschutzausstattung (Unterweisungsnachweise der Gerätehersteller)
- Betriebsanweisungen nach § 14 GefStoffV und gem. Anlage 1.6 und 1.7 der TRGS 519
- Muster von Arbeitsplänen gem. Anlage 1.4 und 1.5 der TRGS 519
- Technische Datenblätter zu den der eingesetzten Geräten (Nr. 3 des Antrages)
- Stellungnahme des Betriebsrates zu dem Antrag
- Bestätigung über die Teilnahme des Ersthelfers an einem Erste-Hilfe-Lehrgang
- Aktuelle Nachweise zur durchgeführten Pflichtvorsorge
Welche Gebühren fallen an?
Nach der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (ThürVwKostOMASGFF) vom 11. Dezember 2001 ist für die Antragsbearbeitung im Verwaltungskostenverzeichnis Arbeitsschutz, Teil A, Lfd. Nr. 2.1.5 eine Rahmengebühr von 280 bis 1100 Euro vorgesehen.
Welche Fristen muss ich beachten?
keine
Eine Durchführung der Tätigkeiten ist erst nach erfolgter allgemeiner Zulassung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten und Anzeige der konkreten Arbeiten möglich.
Bearbeitungsdauer
Bearbeitung nach Antragseingang
Rechtsgrundlage
Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4 Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, III. Verzeichnis, Lfd. Nr. 1.10.1
Rechtsbehelf
Gegen den erstellten Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim TLV erhoben werden.
Anträge / Formulare
Antrag auf Zulassung von Unternehmen zur Durchführung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten an oder in bestehenden Anlagen, Bauten oder Fahrzeugen, die schwach gebundene Asbestprodukte enthalten (Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4 Gefahrstoffverordnung)
Was sollte ich noch wissen?
Der zuständigen Regionalinspektion ist nach der Zulassung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten an oder in bestehenden Anlagen, Bauten oder Fahrzeugen, die schwach gebundene Asbestprodukte enthalten, der Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen unverzüglich, spätestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
Entsprechende Muster wurden ebenfalls im Zuständigkeitsfinder eingestellt. Sie entsprechen den Anlagen 1.1 bis 1.3 der TRGS 519.
Die von einer örtlich zuständigen Behörde erteilte Zulassung berechtigt ein Unternehmen bundesweit tätig zu werden, ohne dass es einer weiteren Zulassung bedarf.
Die Angaben zur personellen und sicherheitstechnischen Ausstattung beziehen sich auf das Unternehmen, das beabsichtigt, die beantragten Arbeiten durchzuführen. Niederlassungen mit eigener personeller und sicherheitstechnischer Ausstattung müssen dementsprechend separat einen Antrag stellen.
Sofern im antragstellenden Unternehmen keine bzw. keine ausreichende sicherheitstechnische Ausstattung entsprechend dem Anhang zur Anlage 2 vorliegt, können die erforderlichen Geräte auch angemietet bzw. geleast werden. In Anlage 3 ist kenntlich zu machen, welche Geräte im Unternehmen vorhanden sind bzw. welche angemietet bzw. geleast werden. Zum Nachweis der Anmietung/ des Leasings sind in Kopie die Vertragsunterlagen beizufügen, aus denen die beiderseitigen Verpflichtungen entnommen werden können. Die entsprechende Verfahrensanweisung zur betriebsbereiten Vorhaltung der technischen Ausstattung ist beizufügen.
Unterstützende Institutionen
Die Anträge auf Zulassung sind im Rahmen der ausgewiesenen örtlichen Zuständigkeiten an die entsprechenden Regionalinspektionen zu stellen. Diese können Sie bei auftretenden Fragen zur Antragstellung unterstützen.
Ein Service des Landes Thüringen