Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Leistungsbeschreibung
Falls Sie als Ausländer die unten genannten Voraussetzungen erfüllen, können Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen.
Neben der Grundleistung für Unterkunft, Heizung, Ernährung und Ähnliches können Sie Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie sonstige Leistungen (z.B. für Pflege, Eingliederungshilfe) erhalten.
Verfahrensablauf
Bevor Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Anspruch genommen werden können, sind verfügbares eigenes Einkommen und Vermögen grundsätzlich aufzubrauchen. Vorrang haben zudem Ansprüche gegenüber Dritten, soweit dadurch der erforderliche Lebensunterhalt gedeckt werden kann.
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz müssen Sie beantragen.
Die Leistungsberechtigung endet
- mit der Ausreise oder
- mit Ablauf des Monats, in dem eine Leistungsvoraussetzung entfällt oder
- mit Ablauf des Monats, in dem Sie als Asylberechtigter anerkannt werden.
Voraussetzungen
Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können unter anderem Ausländer haben, die
- als Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung haben,
- eine der in § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes ausdrücklich genannten Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären oder völkerrechtlichen Gründen haben,
- eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
- vollziehbar ausreisepflichtig sind,
- Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder von Anspruchsberechtigten sind oder
- einen Folge- oder Zweitantrag auf Anerkennung als politisch Verfolgte gestellt haben.
Ein Anspruch auf Leistungen besteht nicht, wenn eine Arbeitsgelegenheit trotz bestehender Arbeitsfähigkeit unbegründet abgelehnt worden ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- gegebenenfalls soweit vorhanden gültiger Reisepass des Antragstellers und Nachweis über den ausländerrechtlichen Status (z.B. Gestattung, Duldung)
- Nachweise über etwaiges Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung (z.B. Lohnzettel)
- Nachweise über Vermögen
Hinweis: Bei der zuständigen Behörde erfahren Sie, welche weiteren Unterlagen Sie konkret vorlegen müssen.
Was sollte ich noch wissen?
Wenden Sie sich an die zuständige Stelle im Landkreis oder der kreisfreien Stadt.
Ein Service des Landes Thüringen