Bürgerservice

Sonn- und Feiertagsbeschäftigung: Ausnahmebewilligung (im öffentlichen Interesse dringend nötig)

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie als Arbeitgeber Arbeitnehmer beschäftigen wollen, für Ihren in Frage stehenden Fall eine Ausnahme oder Abweichungsmöglichkeit im Arbeitszeitgesetz aber nicht vorgesehen ist oder die vorgesehenen Ausnahmen oder Abweichungen nicht ausreichend sind, kann die zuständige Stelle über die im Arbeitszeitgesetz vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitere Ausnahmen zulassen, soweit diese im öffentlichen Interesse dringend nötig werden (Ermessensentscheidung).

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) Abteilung Arbeitsschutz.

Voraussetzungen

  • Die fünf Sonn- und Feiertage gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2b Arbeitszeitgesetz (ArbZG) wurden von der zuständigen Stelle bewilligt.
  • Alle gemäß Arbeitszeitgesetz (ArbZG) bestehenden Ausnahmemöglichkeiten zur Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen sind entweder nicht einschlägig
    (u.a. § 10 Abs. 1 ArbZG), erteilte Bewilligungen sind bereits ausgeschöpft worden (u.a. § 13 Abs. 3 Nr. 2b ArbZG) oder die Bewilligungsvoraussetzungen sind nicht gegeben
    (s. § 13 Abs. 4 und 5 ArbZG).
  • Die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ist im öffentlichen Interesse dringend nötig.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Antrag ist in einem formlosen Schreiben zu stellen.

Der Antrag muss u.a. enthalten (näherer Angaben ergeben sich aus der Anlage):

  • konkreter Zeitraum (erster/letzter Sonntag/Feiertag),
  • Anzahl der Arbeitnehmer pro Schicht in den betroffenen Bereichen/Abteilungen,
  • Benennung der Bereiche in denen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden sollen,
  • ausführliche Begründung des dringenden öffentlichen Interesses und
  • eine schriftliche Stellungnahme des Betriebsrates (soweit vorhanden).

Welche Gebühren fallen an?

Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils gültigen Gebühren- oder Kostenordnung.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag sollte mindestens drei bis vier Wochen vor dem ersten Sonn- und Feiertag, an dem Arbeitnehmer beschäftigt werden sollen, bei der zuständigen Stelle eingehen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wochen.

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung zu Ihrem Antrag bzw. gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung stehen Ihnen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung (Widerspruch, gegebenenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht).

Anträge / Formulare

Kriterienkatalog nach § 15 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Was sollte ich noch wissen?

Die Branchengewerkschaft ist über Ihren Antrag zu informieren und von dieser ist eine Stellungnahme einzuholen.

Unterstützende Institutionen

Um Ihren Antrag in Bezug auf das dringende öffentliche Interesse zu untersetzen, können Sie sich an die Industrie- und Handelskammer sowie an dem Verband der Wirtschaft Thüringens e. V. wenden und Ihrem Antrag entsprechende Stellungnahmen beifügen.

Ein Service des Landes Thüringen