Schutz der Sonn- und Feiertage - Ausnahmen
Leistungsbeschreibung
Aus wichtigen Gründen können hiervon Ausnahmen zugelassen werden, wobei jedoch eine Störung von Gottesdiensten nicht eintreten darf.
Fronleichnam:
Da es immer wieder Unsicherheiten zur Regelung des Fronleichnamstages in Thüringen gibt, wurde hierzu ein Merkblatt erstellt, das hier eingesehen werden kann.
Der Fronleichnamstag ist gesetzlicher Feiertag nur in den Gemeinden bzw. Ortsteilen, die im Merkblatt aufgeführt sind.
Für Arbeitnehmer ist darauf hinzuweisen, dass für diesen Feiertag jeweils das Recht des Arbeitsortes maßgeblich ist.
Gleiches gilt im Verhältnis zu Arbeitsstätten außerhalb Thüringens.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständige Stellen
-
für die Genehmigung von Ausnahmen: die Gemeinden
- bei Ausnahmen, die sich über das Gebiet einer Gemeinde hinaus erstrecken: das Landratsamt
- bei Ausnahmen über die Kreisgrenzen hinaus: die unteren Verkehrsbehörden
Voraussetzungen
Für die Ausnahme müssen wichtige Gründe vorliegen. Das Umsatzinteresse von Ladeninhabern oder das Erwerbsinteresse potenzieller Käufer stellen keine wichtigen Gründe dar.
Welche Gebühren fallen an?
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid (einer Gemeinde oder eines Landratsamts) kann innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Behörde erhoben werden, die den Bescheid erlassen hat. (Gegen den Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts kann innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.)
Was sollte ich noch wissen?
Ausnahmegenehmigungen nach dem Thüringer Feiertagsgesetz schließen ggf. nach anderen Vorschriften notwendige Erlaubnisse (z. B. übermäßige Strassenbenutzung § 29 StVO) nicht ein.
Ein Service des Landes Thüringen