Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beantragen
Leistungsbeschreibung
Heilpraktiker ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, berufsmäßig ausübt. Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen ausgeübt wird. Zudem muss die Tätigkeit medizinische Fachkenntnisse erfordern und darf keine gesundheitlichen Schäden verursachen können. Für die Ausübung der Heilkunde müssen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen und erhalten.
Verfahrensablauf
- Sie reichen den Antrag auf Ausübung der Heilkunde inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die Zuständige Stelle prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind
- Sie legen die Kenntnisprüfung (schriftlich und mündlich) ab
- Bei positiver Prüfung wird Ihnen die Erlaubnis erteilt.
Voraussetzungen
Sie müssen
- mindestens 25 Jahre alt sein,
- mindestens den Hauptschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss besitzen,
- eine körperliche und geistige Eignung zur Ausübung der Heilkunde durch ein ärztliches Attest nachweisen können und
- eine für die Ausübung der Heilkunde erforderliche Zuverlässigkeit durch ein amtliches Führungszeugnis nachweisen können.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass,
- bei Namensänderungen eine Geburtsurkunde/Namensänderungsurkunde
- tabellarischer Lebenslauf
- ggf. eine Meldebescheinigung (falls das Ausweisdokument kein Personalausweis ist)
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Belegart 0)
- Nachweis über den erfolgreichen Schulabschluss
- Attest einer niedergelassenen Ärztin oder Arztes
- Nachweis über Strafverfahren
- ggf. weitere Dokumente und Nachweise
Spezielle Hinweise: Heilpraktiker/ Heilpraktikerin - Erlaubnis ( Weimar )
- Information, ob eine allgemeine Heilpraktikererlaubnis oder eine auf die heilkundliche Psychotherapie, Physiotherapie oder Podologie beschränkte Erlaubnis beantragt wird
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine übergeordnete Frist; einzelne Fristen ergeben sich aus Prüfungsterminen und ggf. Anforderungen an Nachweise.
Bearbeitungsdauer
30 Tage bis 3 Monate Wenn Sie den Antrag auf Erlaubnis der Ausübung gestellt haben, wird die zuständige Stelle hierüber zeitnah entscheiden. Es gilt zu beachten, dass zwischen Anmeldung und Prüfungseinladung regelmäßig eine Wartezeit besteht. Im Vorlauf zur Prüfung werden benötigte Dokumente angefordert und Einladungen versendet.
Rechtsbehelf
Widerspruch (ja nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
verwaltungsgerichtliche Klage
Ein Service des Landes Thüringen