Bürgerservice

Erlaubnis beantragen, um als Immobiliardarlehensvermittler tätig zu werden

Leistungsbeschreibung

Immobiliardarlehensvermittler sind Sie, wenn Sie gewerbsmäßig  den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im  Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder  entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermitteln wollen oder Dritte zu  solchen Verträgen beraten wollen.

Die Erlaubnis kann einer natürlichen und einer juristischen Person erteilt werden.

Personen(handels)gesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen  Rechts (GbR), die Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG) können die Erlaubnis nicht erhalten.  Hier muss jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene  Erlaubnis beantragen.

Zusätzlich zur Einholung der Erlaubnis müssen Sie sich unverzüglich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister eintragen lassen.

Ihre Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit  Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Darlehensnehmer erforderlich ist.

Wenn Sie von einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler besitzen und nur  vorübergehend in Deutschland im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder im Rahmen der Errichtung einer Zweigniederlassung tätig werden möchten, benötigen Sie keine Erlaubnis in Deutschland. Sie müssen jedoch Ihre beabsichtigte  Tätigkeit den Behörden in Ihrem Heimatland mitteilen.

Verfahrensablauf

  • Um eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei Ihrer Behörde einreichen. 
  • Gleichzeitig mit Ihrem Antrag können Sie auch die Eintragung in das Vermittlerregister beantragen, hier ist anzugeben, ob Sie ggfs. als HonorarImmobiliardarlehensberater auftreten.
  • Die zuständige Behörde prüft anhand Ihrer Angaben und eingereichten Unterlagen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.
  • Liegen alle Erlaubnisvoraussetzungen vor, erhalten Sie die Erlaubnis.

An wen muss ich mich wenden?

An das Gewerbeamt des Landkreises, der kreisfreien Stadt oder der kreisangehörigen Stadt.

Zuständige Stelle

Hier finden Sie eine Übersicht des deutschen Industrie- und Handelskammertages über die behördlichen Zuständigkeiten für Immobiliardarlehensvermittler: Zuständigkeiten Immobiliardarlehensvermittler

Voraussetzungen

  • Sie, müssen persönlich zuverlässig sein. Das heißt, dass Sie in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages z. B. nicht wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden sind.
  • Das gilt auch für Personen, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind.
  • Sie müssen über geordnete Vermögensverhältnisse verfügen. Das bedeutet z. B., dass über Ihr Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder Sie nicht in das Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts eingetragen sind.
  • Sie müssen über eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantieverfügen.
  • Sie müssen sachkundig sein, also z. B. „Geprüfter Fachmann/Geprüfte Fachfrau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK“ sein oder über eine gleichgestellte Berufsqualifikation verfügen.
  • Ihre Hauptniederlassung oder Ihr Hauptsitz muss im Inland liegen und Sie müssen die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler im Inland ausüben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Nachweise über persönliche Zuverlässigkeit (z. B. Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts)
  • Nachweise über geordnete Vermögensverhältnisse (z. B. Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts und Auskunft des Insolvenzgerichts)
  • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie
  • Sachkundenachweis (z. B. Bescheinigung über bestandene IHK-Sachkundeprüfung oder Abschlusszeugnis einer gleichgestellten Berufsqualifikation (siehe weiterführende Hinweise)
  • Handelsregisterauszug bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften

Hinweis: 

Welche Unterlagen in Ihrem konkreten Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular der zuständigen Behörde entnehmen.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren an. Die genaue Höhe können Sie der Gebührenordnung der örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde bzw. Registerstelle entnehmen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Erlaubnis gilt unbefristet.
 

Bearbeitungsdauer

Bei Vorliegen aller Unterlagen wird der Antrag abschließend bearbeitet. Dies kann einige Wochen dauern.

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung der der zuständigen Erlaubnisbehörde über Ihren Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis kann Rechtsbehelf eingelegt werden.
Welche Rechtsbehelfe eingelegt werden können (Widerspruch oder Erhebung einer Klage beim Verwaltungsgericht), ist je nach Bundesland unterschiedlich. Detaillierte Informationen zu zulässigen Rechtsbehelfen können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid über Ihren Erlaubnisantrag entnehmen.

Anträge / Formulare

  • Formular: Antragsformular der zuständigen Erlaubnisbehörde für natürliche oder juristische Person 
  • Schriftformerfordernis: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Was sollte ich noch wissen?

Die Vermittlung von nicht grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen sowie die Vermittlung von grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen an Unternehmen fällt unter die Erlaubnispflicht nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO. Möchten Sie sowohl den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen als auch von sonstigen Darlehensverträgen vermitteln, benötigen Sie somit sowohl eine Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 S. 1 GewO als auch nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO.  

Nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit müssen Sie sich und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder die in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlichen Personen in das Vermittlerregister eintragen lassen. 

Die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler ohne die erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Ebenfalls können Verstöße gegen eine vollziehbare Auflage, gegen bußgeldbewehrte Vorgaben der ImmVermV und gegen die Pflicht zur Eintragung im Vermittlerregister als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.

Ein Service des Landes Thüringen