Ratenzahlung / Stundung
Leistungsbeschreibung
Sollte es Ihnen nicht möglich sein, Forderungen der Stadt Weimar zum Fälligkeitstag vollständig zu entrichten, kann Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen eine Stundung oder Ratenzahlung als Sonderform der Stundung gewährt werden. Diese muss schriftlich bei der Abt. Stadtkasse beantragt werden. Eine Stundung oder Ratenzahlung ist nur vor der Fälligkeit möglich. Sollten Sie sich bereits im Vollstreckungsverfahren befinden, wenden Sie sich bitte ebenfalls an die Stadtkasse, Abt. Mahnwesen und Vollstreckung. Für die Dauer der Stundung oder Ratenzahlung werden Zinsen erhoben.
Zuständige Stelle
Amt für Finanzen und Beteiligungen
Abt. Stadtkasse
Welche Unterlagen werden benötigt?
Zur ordnungsgemäßen Bearbeitung Ihres Ersuchens werden zunächst folgende Angaben bzw. Unterlagen benötigt:
- Angaben zur Feststellung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse
- Aktueller Einkommensnachweis (in Kopie)
- Kopien der Kontoauszüge der letzten drei Monate Ihres Bankkontos bzw. Ihrer Bankkonten
Rechtsgrundlage
Ortsrecht:
- Dienstanweisung Veränderung von Einnahmeansprüchen der Stadtverwaltung Weimar vom 19.05.2005
Allgemein:
- § 222 Abgabenordnung in Verbindung mit § 15 Thüringer Kommunalabgabengesetz, § 32 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung
- Zinsen werden nach § 224 Abgabenordnung i. V. m. Dienstanweisung Veränderung von Einnahmeansprüchen der Stadtverwaltung Weimar vom 19.05.2005 berechnet.