Infektionskrankheiten

Als ärztliches Fachpersonal, verantwortliche Arbeitskraft eines Krankenhauses oder medizinischen Labors, aber auch als Leitung einer Gemeinschaftseinrichtung (u.a. Kita, Schulen, Pflegeheime) sind Sie verpflichtet, uns meldepflichtige Krankheiten, Ausbruchsgeschehen oder das Auftreten von Kopfläusen oder Krätze mitzuteilen.

Tuberkulose gehört nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu den meldepflichtigen Infektionskrankheiten. Das Infektionsschutzgesetz schreibt unter anderem vor, dass das Auftreten bestimmter Krankheitserreger und Infektionskrankheiten den Gesundheitsämtern zu melden ist.

Nach der Meldung eines Tuberkulosefalls ermittelt das Gesundheitsamt in einer so genannten Umgebungsuntersuchung die Personen, die Kontakt zu der erkrankten Person hatten. Dabei geht es darum zu klären, ob der Kontakt so eng war, dass es zu einer Ansteckung gekommen sein könnte.
Personen mit engen Kontakten zum Erkrankten werden medizinisch untersucht. Zunächst wird festgestellt, ob sich die untersuchte Person mit Tuberkuloseerregern angesteckt hat. Dies ist frühestens acht bis zehn Wochen nach einer Infektion möglich. Bestätigt ein entsprechender Test eine Ansteckung, erfolgt eine Röntgenaufnahme der Lunge. Wird eine Tuberkuloseerkrankung diagnostiziert, beginnt die Behandlung.
Das Gesundheitsamt begleitet Tuberkulosepatienten auch die Tuberkulosepatienten und verfolgt den Behandlungsverlauf. Bei Bedarf kann das Gesundheitsamt zusätzlich Schutzmaßnahmen wie Quarantäne anordnen. Kommt die betroffene Person den Anordnungen nicht nach, gestattet das Infektionsschutzgesetz die zwangsweise "Absonderung" des Patienten in einer geschlossenen Klinik.

Meldepflicht

Meldungen über Neuerkrankungen erhält das Gesundheitsamt von niedergelassenen Ärzten, von Kliniken, von Pflegeeinrichtungen und Heimen, von Justizvollzugseinrichtungen und von Laboren. Auch Heilpraktiker müssen Neuerkrankungen melden. Grundlage ist der § 8 des Infektionsschutzgesetzes.

Weitere Informationen zur Tuberkulose:

Infektionsschutzgesetz § 20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

Das Masernschutzgesetz gilt seit dem 1. März 2020.

Folgende Personen, die nach 31. Dezember 1970 geboren sind, müssen einen Masernschutz nachweisen:

  • Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut werden oder dort tätig sind (Kindertageseinrichtungen, Kinderhorte, Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen)
  • Personen,
    • die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4 (Kinderheime) betreut werden oder in diesen tätig sind

Oder

  • in einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 untergebracht oder tätig sind (Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern)
  • Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 tätig sind.

(Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,

Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit den o.g. genannten Einrichtungen vergleichbar sind, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen,

Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,

Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes)

Personen, die keinen ausreichenden Nachweis erbringen, dürfen weder in den betroffenen Einrichtungen betreut noch in diesen tätig werden. Das gilt jedoch nicht für Personen, die einer gesetzlichen Schulpflicht oder Unterbringungspflicht unterliegen.

Wird kein Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Absatz 9 Satz 1 IfSG vorgelegt oder Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, so hat die Leitung der betroffenen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen und personenbezogene Daten zu übermitteln.

Kinder ab einem Jahr müssen mindestens eine Masernimpfung oder eine ausreichende Immunität nachweisen und können dann aufgenommen werden. Ab zwei Jahren müssen mindestens zwei Masernimpfungen oder eine ausreichende Immunität nachgewiesen werden. Liegt eine medizinische Kontraindikation vor, muss diese durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden.

Kinder unter einem Jahr müssen noch keinen Nachweis vorlegen und können auch ohne Nachweis aufgenommen werden. Dies muss mit dem 1. Geburtstag dann erfolgen.

Bei gewissen Infektionserkrankungen besteht ein Betretungsverbot für Gemeinschaftseinrichtungen (u.a. Kindertagesstätten und Schulen). Die nachfolgende Tabelle zeigt auf, ob ein Betretungsverbot besteht und wann ein Kind/Pädagoge und ggf. dessen enge Kontaktpersonen die Einrichtungen wieder besuchen bzw. in diesen tätig werden dürfen.