Über Weimar

Hinweise zur Wahl

Frage: Ich habe keine Wahlbenachrichtigung erhalten. Kann ich auch ohne Wahlbenachrichtigung wählen gehen?

Antwort: Wenn Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Sie auch wählen, müssen sich aber im Wahllokal ausweisen können. Erfragen Sie im Wahlbüro die Adresse Ihres Wahllokales.

Frage: Wie kann ich wählen, wenn ich am Wahltag nicht in Weimar bin oder so erkranke, dass ich das Wahllokal nicht persönlich aufsuchen kann?

Antwort: Sie müssen einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines und die Zusendung von Briefwahlunterlagen stellen. Dazu können Sie die Rückseite der Wahlbenachrichtigung benutzten. Bitte beachten Sie, dass dieser Antrag im Briefumschlag zu versenden ist. Dieser ist nicht portofrei! Regulär kann der Wahlschein bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr, und am Wahltag unter bestimmten Voraussetzungen bis 15:00 Uhr im Wahlbüro, Schwanseestraße 17, beantragt werden.

Bei Antragstellung bis zum zweiten Tag vor der Wahl kann dies auch formlos per E-Mail an das Wahlbüro erfolgen: wahlbuero@stadtweimar.de  

Frage: Ich möchte mich aktiv in meinem Ortsteil engagieren, kann ich in ein Gremium gewählt werden?

Antwort: Zur Kommunalwahl werden auch die Ortsteilbürgermeister der 13 Ortsteile Weimars neu gewählt. Hier kann jeder Wahlberechtigte Bürger eines Ortsteils für das ehrenamtliche Amt kandidieren. Entsprechende Formulare werden rechtzeitig durch das Wahlbüro zur Verfügung gestellt.

Auf der Grundlage der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) hat die Stadt Weimar eine Satzung erlassen, die die Bürgerbeteiligung in den Ortsteilen der Stadt Weimar regelt.

Wahl der Ortsteilratsmitglieder

Hier kann sich jeder Wahlberechtigte Bürger eines Weimarer Ortsteils von einem anderen Wahlberechtigten Bürger des gleichen Ortsteils für die Wahl zum Ortsteilratsmitglied vorschlagen lassen.

Glossar


Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Wahlausschüssen und Wahlvorständen

Die Stadt Weimar zahlt allen Wahlhelfenden für Ihre Tätigkeit einen attraktive Entschädigungsgrundbetrag für Ihr ehrenamtliches Engagement. Eine geänderte Satzung dazu befindet sich derzeit jedoch noch im Genehmigungsverfahren. 

Briefwahl

Ist ein Bürger am Wahltag nicht am Wohnort oder gesundheitlich nicht in der Lage persönlich ein Wahllokal aufzusuchen, so kann dieser Bürger einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines und Aushändigung bzw. Zusendung der Briefwahlunterlagen beim Wahlleiter stellen. Dazu ist die Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte auszufüllen und an das Wahlbüro zurückzusenden.

Es ist auch möglich, eine formlose E-Mail an das Wahlbüro zu senden. Den entsprechenden Link finden Sie auf dieser Seite weiter oben.

Bei der Beantragung per E-Mail müssen folgende Angaben übermittelt werden:

  • Name, Vorname
  • Vollständige Adresse
  • Geburtsdatum
  • Geburtsort
  • Angabe der Anschrift an welche die Briefwahlunterlagen durch das Wahlbüro zu versenden sind.

Hinweis:
Sobald dies auf der Internetseite des Thüringer Landeswahlleiters angeboten wird, kann auch der elektronische Wahlscheinantrag genutzt werden. Zugriff erhalten Sie dann über die Seite "Elektronischer Wahlschein".

Briefwahlunterlagen

Briefwahlunterlagen bestehen aus dem amtlichen Wahlschein. Es liegen bei:

  • der (die) amtliche(n) Stimmzettel,
  • ein Briefumschlag in den nur der ausgefüllte Stimmzettel gelegt wird,
  • ein farbiger Rückumschlag mit der Adresse des Wahlbüros,
  • ein Merkblatt für die Briefwähler

Ehrenamt

Wahlberechtigte Gemeindebürger sind zur Übernahme von Ehrenämtern als Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglied der Wahlvorstände verpflichtet (§ 12 Abs.1 Thüringer Kommunalordnung [ThürKO]).

Die Übertragung eines Ehrenamtes bedeutet, dass für die Tätigkeit kein Entgelt geleistet wird. Die Stadt Weimar und andere Kommunen haben eine Satzung beschlossen, um für die Mitglieder der Wahlvorstände eine Aufwandsentschädigung zahlen zu können.

Das Ehrenamt darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.

Erfrischungsgeld

Ein Erfrischungsgeld kann den Mitgliedern der Wahlausschüsse für die Teilnahme an einer einberufenen Sitzung sowie den Mitgliedern der Wahlvorstände (Wahlvorsteher, Schriftführer und weiteren Beisitzern) für den Tag der Wahl gewährt werden.

Kommunalwahl

Die Kommunalwahl beinhaltet die Wahl der Stadtratsmitglieder, der Oberbürgermeister und Ortsbürgermeister sowie des Ortsteilrates.

Die Stadtratsmitglieder werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

In der Stadt Weimar werden 42 Stadträte gewählt.

Einzelbewerber sind für die Wahl des Stadtrates nicht zugelassen. Wahlvorschläge können nur von Parteien und Wählergruppen aufgestellt werden.

Satzung über die Aufwandsentschädigung

Diese Satzung regelt die Höhe der Entschädigung und des Auslagenersatzes für Personen, die bei allgemeinen Wahlen ehrenamtlich tätig werden. Die Satzung wurde kürzlich angepasst und befindet sich noch im Genehmigungsverfahren.

Stichwahl

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält niemand diese Mehrheit, findet am zweiten Sonntag nach dem Wahltag eine Stichwahl unter den zwei Personen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los darüber, wer in die Stichwahl kommt. Stimmberechtigt für die Stichwahl ist, wer bereits für die erste Wahl stimmberechtigt war, sofern er nicht in der Zwischenzeit sein Stimmrecht verloren hat. Bei der Stichwahl ist gewählt, wer von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

Stimmabgabe allgemein

Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettel. Damit begibt er sich in die Wahlkabine. Durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz macht er seinen Wahlvorschlag kenntlich und legt ihn anschließend in die Wahlurne.

Stimmbezirke

Die Gemeinde kann in Stimmbezirke eingeteilt werden, Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern sind in der Regel in Stimmbezirke einzuteilen.

Die Einteilung der Stimmbezirke obliegt dem Gemeindewahlleiter. Er bestimmt für jeden Stimmbezirk einen Wahlvorsteher und seinen Stellvertreter und die weiteren Beisitzer.

Wahlbekanntmachung

Die Gemeinde gibt Beginn und Ende der Wahlzeit spätestens am sechsten Tag vor der Wahl öffentlich bekannt.

Wahlbenachrichtigung

Die Wahlbenachrichtigungskarte dient den Wahlberechtigten als Mitteilung dass eine Wahl und welche Wahl stattfindet. Mit der Wahlbenachrichtigungskarte kann der Bürger einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines stellen bzw. Briefwahlunterlagen vom Wahlleiter anfordern.

Wahlbezirke

Siehe "Stimmbezirke"

Wahlbüro

Wahlbüro
Schwanseestraße 17
99423 Weimar

Wählerverzeichnis

Das Wählerverzeichnis wird ausschließlich von der Stadt erarbeitet, verändert und spätestens am Tag vor der Wahl amtlich abgeschlossen.

Es bildet die Grundlage für die Erstellung der Wahlbenachrichtigungskarten.

Es enthält alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger, die für die anstehenden Wahl(en) zugelassen sind.

Mit dem Wählerverzeichnis wird abgesichert, dass jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und persönlich ausüben kann.

Wahlhelfer

Siehe hier

Wahllokal

Die Stadt stellt für jeden Stimmbezirk/Wahlbezirk einen Wahlraum zur Verfügung.

In größeren Einzugsbereichen, in denen sich die Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschiedenen Gebäuden oder in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes gewählt werden.

Das für den Bürger zuständige Wahllokal ist auf der Wahlbenachrichtigungskarte abgedruckt.

Für jeden Wahlraum wird ein Wahlvorstand gebildet.

Wahlraum

Siehe "Wahllokal"

Wahlschein

Ein Wahlberechtigter, der verhindert ist, in dem Wahlbezirk zu wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

Siehe auch "Briefwahl"

Wahlvorschlag für die Kommunalwahlen

Wahlvorschläge können von Parteien oder von Wählergruppen aufgestellt werden. Jede Partei oder jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Alle Wahlvorschläge müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlages sind. Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden. In dem Wahlvorschlag müssen die Namen der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Neben jedem Bewerber kann ein Ersatzbewerber aufgeführt werden. Weiterhin enthält der Wahlvorschlag auch den Namen der einreichenden Partei oder sonstigen politischen Vereinigung.

Für die Wahl zum Oberbürgermeister können auch Einzelbewerber kandidieren. Ein solcher Wahlvorschlag muss von mindestens 210 Wahlberechtigten unterstützt werden.

Wahlvorstand

Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter, Schriftführer und weiteren Beisitzern. Der Wahlvorstand wird von der Gemeindebehörde oder in ihrem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl.

Hier geht es zu den Hinweisen für die Wahlvorstände.

Wahlleiter

Wahlleiter sind für die Bundes- und Europawahlen der Bundeswahlleiter für die Landtagswahl der Landeswahlleiter.

Für die Kommunalwahlen ist der Oberbürgermeister der Gemeindewahlleiter, im Verhinderungsfall bzw. wenn er selbst Kandidat für die Wahl ist, wird ein geeigneter Bediensteter der Verwaltung ernannt.

Wahlzeit

Die Wahlen finden an einem als Wahltag bestimmten Sonntag statt. Die Stimmabgabe im Wahllokal kann in der Zeit von 08.00 – 18.00 Uhr erfolgen.

Trifft die Kommunalwahl mit einer anderen Wahl zusammen, deren Wahlhandlung über 18:00 Uhr hinaus dauert, so endet die Wahlhandlung der Kommunalwahl zu der für die andere Wahl bestimmten Uhrzeit.