Hinweise zur Wahl
Hier erhalten Sie Antwort auf die wichtigsten Fragen zu jeder Wahl. In einem Glossar sind Begriffe von Briefwahl bis Wahlzeit erläutert.
Frage: Ich habe keine Wahlbenachrichtigung erhalten. Kann ich auch ohne Wahlbenachrichtigung wählen gehen?
Antwort: Wenn Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Sie auch wählen, müssen sich aber im Wahllokal ausweisen können. Erfragen Sie im Wahlbüro die Adresse Ihres Wahllokales.
Frage: Wie kann ich wählen, wenn ich am Wahltag nicht in Weimar bin oder so erkranke, dass ich das Wahllokal nicht persönlich aufsuchen kann?
Antwort: Sie müssen einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines und die Zusendung von Briefwahlunterlagen stellen. Dazu können Sie die Rückseite der Wahlbenachrichtigung benutzten. Bitte beachten Sie, dass dieser Antrag im Briefumschlag zu versenden ist. Dieser ist nicht portofrei! Regulär kann der Wahlschein bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr, und am Wahltag unter bestimmten Voraussetzungen bis 15:00 Uhr im Wahlbüro, Schwanseestraße 17, beantragt werden.
Bei Antragstellung bis zum zweiten Tag vor der Wahl kann dies vor Ort im Wahlbüro erfolgen. Elektronisch per E-Mail wahlbuero@stadtweimar.de oder mittels QR-Code auf der Wahlbenachrichtigung können Sie den Wahlschein bis ca. 1,5 Wochen vor der Wahl beantragen.
Glossar
Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Wahlausschüssen und Wahlvorständen
Die Stadt Weimar zahlt allen Wahlhelfenden für Ihre Tätigkeit einen attraktive Entschädigungsgrundbetrag für Ihr ehrenamtliches Engagement.
Briefwahl
Um sich die für die Briefwahl erforderlichen Unterlagen aushändigen oder zuschicken zu lassen, bestehen folgende Möglichkeiten:
1. Über das Internet. Um zu dem dafür vorgesehenen Formular zu gelangen, kann der auf der Wahlbenachrichtigung angegebene QR-Code genutzt werden.
2. Per E-Mail. Schreiben Sie Ihr Anliegen und die dazugehörigen vollständigen Angaben an wahlbuero@stadtweimar.de
Es muss dabei angegeben werden: vollständiger Name und Vorname der Wählerin oder des Wählers, Geburtsdatum, wenn vorhanden die Wählerverzeichnis-Nummer (siehe Wahlbenachrichtigung), die vollständige Meldeanschrift in Weimar, sowie, falls die Wahlunterlagen an eine andere Adresse geschickt werden sollen, die vollständige Empfängeranschrift.
3. Persönlich. Beantragen des Wahlscheines und Abholung der Unterlagen – oder auch sofort wählen vor Ort – im Briefwahlbüro der Stadt Weimar, Schwanseestraße 17, separater Eingang (Glastür) zum Marie-Juchacz-Saal.
Die Wahlscheinausgabe/das Briefwahlbüro ist voraussichtlich vom 03.02.2025 bis 21.02.2025 geöffnet.
Montag, Mittwoch, Donnerstag: 9:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Dienstag: 9:00 Uhr bis 17:30 Uhr
Freitag: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Am Freitag des Wahlwochenendes (21.02.2025): 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Die Möglichkeit, einen Wahlschein über das Portal des Thüringer Landesamtes für Statistik zu beantragen, besteht nicht.
Briefwahlunterlagen
Briefwahlunterlagen bestehen aus dem amtlichen Wahlschein. Es liegen bei:
- der (die) amtliche(n) Stimmzettel,
- ein Briefumschlag in den nur der ausgefüllte Stimmzettel gelegt wird,
- ein farbiger Rückumschlag mit der Adresse des Wahlbüros,
- ein Merkblatt für die Briefwähler
Sollten Fragen offen sein, erhalten Sie weitere Informationen unter der Telefonnummer (03643) 762-333
Ehrenamt
Wahlberechtigte Gemeindebürger sind zur Übernahme von Ehrenämtern als Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglied der Wahlvorstände verpflichtet (§ 12 Abs.1 Thüringer Kommunalordnung [ThürKO]).
Die Übertragung eines Ehrenamtes bedeutet, dass für die Tätigkeit kein Entgelt geleistet wird. Die Stadt Weimar und andere Kommunen haben eine Satzung beschlossen, um für die Mitglieder der Wahlvorstände und des Wahlausschusses eine Aufwandsentschädigung zahlen zu können.
Das Ehrenamt darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.
Erfrischungsgeld
Ein Erfrischungsgeld kann den Mitgliedern der Wahlausschüsse für die Teilnahme an einer einberufenen Sitzung sowie den Mitgliedern der Wahlvorstände (Wahlvorsteher, Schriftführer und weiteren Beisitzern) für den Tag der Wahl gewährt werden.
Stimmabgabe allgemein
Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er nachdem er sich ausgewiesen hat einen amtlichen Stimmzettel. Damit begibt er sich in die Wahlkabine. Durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz macht er seinen Wahlvorschlag kenntlich und legt ihn anschließend in die Wahlurne.
Stimmbezirke
Die Gemeinde kann in Stimmbezirke eingeteilt werden, Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern sind in der Regel in Stimmbezirke einzuteilen.
Die Einteilung der Stimmbezirke obliegt dem Gemeindewahlleiter. Er bestimmt für jeden Stimmbezirk einen Wahlvorsteher und seinen Stellvertreter und die weiteren Beisitzer.
Wahlbekanntmachung
Die Gemeinde gibt Beginn und Ende der Wahlzeit spätestens am sechsten Tag vor der Wahl öffentlich bekannt.
Wahlbenachrichtigung
Die Wahlbenachrichtigungs dient den Wahlberechtigten als Mitteilung, dass eine Wahl und welche Wahl stattfindet. Mit der Wahlbenachrichtigung kann der Bürger einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines stellen bzw. Briefwahlunterlagen vom Wahlleiter anfordern.
Wahlbezirke
Siehe "Stimmbezirke"
Wahlbüro
Wahlbüro
Schwanseestraße 17
99423 Weimar
wahlbuero@stadtweimar.de
Wählerverzeichnis
Das Wählerverzeichnis wird ausschließlich von der Stadt erarbeitet, verändert und spätestens am Tag vor der Wahl amtlich abgeschlossen.
Es bildet die Grundlage für die Erstellung der Wahlbenachrichtigungskarten.
Es enthält alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger, die für die anstehenden Wahl(en) zugelassen sind.
Mit dem Wählerverzeichnis wird abgesichert, dass jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und persönlich ausüben kann.
Wahlhelfer
Siehe hier
Wahllokal
Die Stadt stellt für jeden Stimmbezirk/Wahlbezirk einen Wahlraum zur Verfügung.
In größeren Einzugsbereichen, in denen sich die Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschiedenen Gebäuden oder in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes gewählt werden.
Das für den Bürger zuständige Wahllokal ist auf der Wahlbenachrichtigungskarte abgedruckt.
Für jedes Wahllokal wird ein Wahlvorstand gebildet.
Wahlraum
Siehe "Wahllokal"
Wahlschein
Ein Wahlberechtigter, der verhindert ist, in dem Wahlbezirk zu wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
Siehe auch "Briefwahl"
Wahlvorstand
Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter, Schriftführer und weiteren Beisitzern. Der Wahlvorstand wird von der Gemeindebehörde oder in ihrem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl.
Wahlleiter
Wahlleiter sind für die Bundes- und Europawahlen der Bundeswahlleiter für die Landtagswahl der Landeswahlleiter.
Für die Kommunalwahlen ist der Oberbürgermeister der Gemeindewahlleiter, im Verhinderungsfall bzw. wenn er selbst Kandidat für die Wahl ist, wird ein geeigneter Bediensteter der Verwaltung ernannt.
Wahlzeit
Die Wahl findet an einem als Wahltag bestimmten Sonntag statt. Die Stimmabgabe im Wahllokal kann in der Zeit von 08.00 – 18.00 Uhr erfolgen.