Weimar ist Fairtrade-Town!
Mit der Auszeichnung als „Fair Trade Town“ verpflichtet sich die Kommune, fair gehandelte Produkte verstärkt zu nutzen und Informations- und Bildungsarbeit zum Thema zu unterstützen. Als „fair gehandelt“ werden Produkte bezeichnet, bei denen vorgeschriebene Sozial- und teilweise auch Umweltstandards bei der Herstellung und Weiterverarbeitung eingehalten und für deren Abkauf den erzeugenden Mindestpreise garantiert werden. Diese Produkte sind entweder über unabhängige Siegel, wie das Fair Trade Siegel, gekennzeichnet, oder werden durch Importeure oder Erzeugervereinigungen vertrieben, die in der gesamten Produktionskette die Erfüllung dieser Anforderungen garantieren, so beispielsweise die gehandelten Marken in Weltläden.
Der Prozess der Bewerbung zur „Fair Trade Town“ wurde in Weimar von einer Steuerungsgruppe begleitet und intensiv unterstützt.
Neben der Aktionsgemeinschaft Faire Welt e.V. und dem Weltladen-Dachverband e.V. engagieren sich auch das Regionalcenter Weimar der IHK Erfurt, verschiedene Einzelhändler, die Grundschule Weimar-Schöndorf, die AG für Chancen und Nachhaltigkeit der beiden Weimarer Hochschulen, die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Weimar, die Katholische Gemeinde „Herz Jesu“ sowie weitere Vereine und Institutionen regelmäßig in der Steuerungsgruppe.
Selbstverpflichtung der Stadtverwaltung Weimar zur Versorgung bei städtischen Veranstaltungen und Anlässen unter Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit
(1) Präambel
Für Veranstaltungen und anderweitige Anlässe, die durch die Stadtverwaltung Weimar oder im Auftrag der Stadtverwaltung Weimar durchgeführt bzw. organisiert werden und bei denen eine Versorgung angeboten wird, die aus Haushaltsmitteln der Stadt oder aus anderen öffentlichen Geldern finanziert wird, sind ab dem Inkrafttreten dieser Selbstverpflichtung nachfolgende Bedingungen zu beachten, die sich auch auf Leistungen beziehen, die durch ein externes Catering erbracht werden.
Verpflichtend gelten die nachfolgenden Bestimmungen für Versorgungen in Verantwortung der Dezernatsbüros und im Rahmen des Stadtrats und seinen Ausschüssen, sowie bei Veranstaltungen zu Preisverleihungen und Ehrungen der Stadt Weimar und für die Bestückung von Präsentkörben und die Ausreichung von Anerkennungen. Allen anderen Verwaltungsbereichen wird eine Umsetzung der Selbstverpflichtung nahegelegt.
Bestehende vertragliche Bindungen werden von der Selbstverpflichtung nicht berührt. Es wird jedoch empfohlen diese vertraglichen Bindungen sobald als möglich den Vorgaben der Selbstverpflichtung anzupassen.
(2) Einsatz von Produkten aus „fairem Handel“
Sofern folgende Produkte ausgeschenkt bzw. ausgegeben werden:
- Kaffee
- schwarzer Tee
- grüner Tee
- Schokolade, bzw. Produkte mit einem signifikanten Schokoladenanteil
- Obst (insbesondere tropische Früchte wie Bananen oder Orangen)
müssen diese nach den geltenden Bedingungen der Internationale Charta des Fairen Handels als „fair gehandelt“ zertifiziert sein. Ein Auszug der gängigsten Importeure, Siegel und Kennzeichnungen die diese Bedingungen erfüllen ist der Anlage 1 aufgeführt.
Bei der Aufstellung von Getränke‑/Lebensmittelautomaten in Gebäuden der Stadtverwaltung müssen, sofern die oben angeführten Lebensmittel ausgegeben werden, diese zwingend als „fair gehandelt“ zertifiziert sein.
Die Substitution weiterer, neben den oben angeführten Produkten durch als „fair gehandelt“ zertifizierte Produkte ist wünschenswert und wird empfohlen, sofern dabei keine Substitution regionaler Produkte erfolgt.
Auf die Verwendung von „fair gehandelten“ Produkten ist, im Rahmen der Möglichkeiten, an geeigneter Stelle hinzuweisen.
(3) Einsatz von Getränken aus Pfandflaschen
Sofern ein Ausschank von Getränken erfolgt, so sind diese, sofern allgemein verfügbar, ausschließlich in mehrfach wiederverwendbaren Pfandflaschen zu beziehen. Dabei ist die Verwendung von Glasflaschen vorzuziehen.
(4) Einsatz von mehrfachverwendbarem Geschirr und Besteck
Sofern bei erwähnten Anlässen Geschirr und Besteck verwendet werden, so sind dafür mehrfach wiederverwendbare Produkte, vorzugsweise aus dem Bestand der Stadtverwaltung Weimar, einzusetzen, sofern diese in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen. Sollte dies nicht der Fall sein, sollten vorzugsweise vollständig biologisch abbaubare Materialen verwendet werden.
(5) abschließende Regelungen
Die OV 32.13 „Ordnungsbehördliche Verordnung über das Verbot des Mitführens und des Verkaufs von Glasgetränkebehältnissen in bestimmten Gebieten anlässlich des jährlichen Zwiebelmarktes in der Stadt Weimar“ bleibt von dieser Selbstverpflichtung unberührt und gilt in der aktuell gültigen Fassung.
Diese Selbstverpflichtung kann als Begründung für etwaige Mehrkosten für Versorgungsaufwendungen angeführt werden, sofern die Anforderungen der Selbstverpflichtung eingehalten werden.
Der Umsetzungstand der Selbstverpflichtung kann mittels einer jährlichen Evaluation überprüft werden. Dafür sind, auf Aufforderung, die entsprechenden Auskünfte an die mit der Evaluation beauftragte Stelle weiterzuleiten.
Diese Regelung tritt am Tage der Unterzeichnung durch den Oberbürgermeister in Kraft und gilt unbefristet bzw. bis zur Aufhebung durch Mitglieder der Stadtspitze oder Mehrheitsbeschluss des Stadtrats.
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