Verbot zur Entnahme von Wasser aus Weimarer Gewässern


Auch in Weimar zeigen die langanhaltende außerordentliche Trockenheit sowie die viel zu geringen Niederschläge in den letzten Wochen negative Auswirkungen auf unsere Gewässer. Sowohl die Ilm als auch die anderen städtischen Gewässer haben bereits über lange Zeiträume nur noch Niedrigwasserstand. In den Monaten April, Mai und Juni fielen Niederschlagsmengen weit unter dem langjährigen Mittel. Hierdurch fielen die Wasserstände flächenhaft an nahezu allen beobachteten Pegeln in Thüringen unter den oberen Niedrigwassergrenzwert.
Da für die kommenden Tage keine nennenswerten Niederschläge vorhergesagt werden, wird davon ausgegangen, dass sich die Niedrigwassersituation fortsetzen und weiter verstärken wird. In derartigen Situationen obliegt es der zuständigen Wasserbehörde gemäß § 100 Absatz 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz nach pflichtgemäßem Ermessen Maßnahmen anzuordnen, um den Wasserhaushalt vor negativen Beeinträchtigungen zu schützen. Zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt in und an unseren Gewässern und zum Erhalt der ökologischen Funktion der Gewässer plant die Stadt Weimar, auch in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde des Landratsamtes Weimarer Land, in Form einer Allgemeinverfügung ein zeitlich befristetes Verbot zur Entnahme von Wasser aus der Ilm und den übrigen Bächen im Stadtgebiet. Dieses Entnahmeverbot dient der Sicherung eines Mindestwasserabflusses und damit dem Erhalt des Lebensraums für alle aquatischen Lebewesen. Die in Zeiten von extremer Trockenheit auftretenden Beeinträchtigungen des ökologischen und chemischen Gewässerzustandes sollen so gemildert werden.
Das Verbot tritt einen Tag nach der Veröffentlichung der Allgemeinverfügung auf der Webseite der Stadt Weimar in Kraft und wird bis 31. Oktober 2025 gelten. Durch Mitarbeiter der Stadt Weimar wird das Wasserentnahmeverbot kontrolliert. Verstöße gegen das Entnahmeverbot können mit Bußgeldern geahndet werden. Die Stadtverwaltung Weimar bittet um Verständnis für diese aus wasserwirtschaftlicher Sicht zwingend notwendige Maßnahme und im Sinne unserer Gewässer um Einhaltung des Verbots.
Anlage: