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Verordnung der kreisfreien Stadt Weimar über das Offenhalten der Verkaufsstellen aus besonderem Anlass für das Jahr 2025

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Aufgrund des § 10 Thüringer Ladenöffnungsgesetz (ThürLadÖffG) vom 24.11.2006 (GVBI. S. 541), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.02.2022 (GVBl. S. 91), wird verordnet:

§ 1

(1)     Zu den nachstehend aufgeführten Anlässen dürfen Verkaufsstellen im Stadtgebiet Weimar wie folgt geöffnet sein:

I.          Sonntag, 13. April 2025, von 11 Uhr bis 17 Uhr

Anlass: Ostermarkt

begrenzt auf folgende Straßenzüge der Stadt Weimar:

  • Frauentorstraße zwischen Markt und Einmündung Puschkinstraße
  • Herderplatz
  • Kaufstraße
  • Markt
  • Marktstraße
  • Neugasse
  • Schillerstraße
  • Windischenstraße
  • Theaterplatz
  • Schützengasse
  • Rittergasse
  • Wielandstraße
  • Geleitstraße

II.        Sonntag, 7. September 2025, von 11 Uhr bis 17 Uhr

Anlass: Töpfermarkt, Genuss- und Spezialmarkt

begrenzt auf folgende Straßenzüge der Stadt Weimar:

  • Frauentorstraße zwischen Markt und Einmündung Puschkinstraße
  • Herderplatz
  • Kaufstraße
  • Markt
  • Marktstraße
  • Neugasse
  • Schillerstraße
  • Windischenstraße
  • Theaterplatz
  • Schützengasse
  • Rittergasse
  • Wielandstraße
  • Geleitstraße

III.      Sonntag, 12. Oktober 2025, von 12 Uhr bis 18 Uhr

Anlass: Weimarer Zwiebelmarkt

begrenzt auf das Stadtgebiet Weimar ohne Ortsteile

IV.     Sonntag, 30. November 2025, von 11 Uhr bis 17 Uhr

Anlass: Weimarer Weihnacht (1. Advent)

begrenzt auf das Stadtgebiet Weimar ohne Ortsteile

(2)     Die Freigabe erfolgt unter Vorbehalt. Sollte der jeweils unter Absatz 1 genannte Anlass und damit die Grundvoraussetzung für die Gewährung einer zusätzlichen Ladenöffnung nach § 10 Abs. 1 und 3 ThürLadÖffG entfallen, entfällt damit auch die jeweilige Sonntagsöffnung.

§ 2
Die Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes (§ 12 ThürLadÖffG), des Arbeitszeitgesetzes, der Arbeitszeitverordnung, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.

§ 3
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 14 ThürLadÖffG.

§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft.