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Haus der Frau von Stein: Stadt Weimar erklärt gütliches Verfahren für gescheitert

21.09.2023 |
Haus der Frau von Stein, 2023Haus der Frau von Stein, 2023Haus der Frau von Stein, 2023

Die Stadt Weimar hat im August 2020 mit Klage vor dem Landgericht Erfurt gegen die Eigentümerin des denkmalgeschützten „Haus der Frau von Stein“ den Anspruch auf Wiedererwerb geltend gemacht. Im Rahmen des vor dem Landgericht Erfurt anhängigen Verfahrens hatten sich die Prozessparteien auf die Durchführung eines sogenannten Güterichterverfahrens verständigt. Bei diesem Verfahren handelt es sich um ein freiwilliges Verfahren zur gütlichen Beilegung eines Rechtsstreites. Die Stadt Weimar erhoffte sich von der Durchführung des nichtöffentlichen Güterichterverfahrens die schnellere Beilegung des Rechtsstreites, als dies bei der Durchführung des streitigen Verfahrens, mit streitigen Vortrag, Beweiserhebung, Zeugenvernehmung etc. zu erwarten war. Der Wechsel in das Güterichterverfahren erfolgte übereinstimmend Anfang 2021.

Ein erster Termin, in dem sich die Parteien auf die weitere Verfahrensweise verständigen konnten, fand pandemiebedingt erst Mitte des Jahres 2022 statt. Seit diesem Termin ist das Verfahren allerding von Verzögerungstaktiken der Gegenseite geprägt, die schlussendlich dazu führten, dass ein Termin zur Fortsetzung des Güterichterverfahrens zeitnah nicht gefunden werden konnte.

Die Stadt Weimar ist somit zu dem Schluss gekommen, dass aufgrund der Haltung der Gegenseite diese kein ernsthaftes Interesse am Fortgang und einem zeitnahen Abschluss des Verfahrens hat. Eine erwünschte Verkürzung des Verfahrens und eine schnelle gütliche Beilegung des Rechtsstreites kann somit nicht erreicht werden, sodass das Güterichterverfahren für gescheitert erklärt und die Wiederaufnahme des streitigen Verfahrens beantragt wurde.

Auch wenn die Rückkehr zum streitigen Verfahren mit einem gewissen Prozessrisiko verbunden ist und auch die Verfahrensdauer bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung derzeit nicht abschätzbar ist, so stehen im streitigen Verfahren prozessuale Mittel zur Verfügung mit denen einer weiteren Hinhaltetaktik entgegengewirkt werden kann.