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Erdbeben in der Türkei und Syrien: Erleichterte Einreisebedingungen

01.03.2023 |
Außenansicht des Hauptgebäudes (Haus I) der Stadtverwaltung in der Schwanseestraße 17Außenansicht des Hauptgebäudes (Haus I) der Stadtverwaltung in der Schwanseestraße 17Außenansicht des Hauptgebäudes (Haus I) der Stadtverwaltung in der Schwanseestraße 17

Das Bundesministerium des Inneren und für Heimat (BMI) hat in Zusammenarbeit mit dem Auswertigen Amt am17.02.2023 eine Nothilfemaßnahme für Betroffene der Erdbebenkatastrophe vom 06.02.2023 erarbeitet.
Vorgesehen ist die Erteilung eines C-Visums (Schengen-Visums) bis zu 90 Tage für den vorübergehenden Aufenthalt bei engen, in Deutschland lebenden Familienangehörigen.

Wir möchten Sie über die wichtigsten Punkte informieren:

Einreisebedingungen
Die Ausländerbehörde teilt mit, dass derzeit auch nach der Erdbebenkatastrophe grundsätzlich gilt, dass türkische und syrische Staatsangehörige für die Einreise nach Deutschland ein gültiges Visum benötigen.
Antragstellende aus Syrien können sich aufgrund der Schließung der Botschaft Damaskus weiterhin an die umliegenden Auslandsvertretungen (u.a. Botschaft Beirut, Botschaft Amman oder das Generalkonsulat Istanbul) wenden. Weitere Informationen für syrische Staatsangehörige folgen zu einem späteren Zeitpunkt.

Voraussetzungen

Das vereinfachte Verfahren richtet sich an türkische Staatsangehörige, auf die Folgendes zutrifft:

  • nachvollziehbar individuell vom Erdbeben besonders betroffen (Provinzen Kahramanmaras, Gaziantep, Hatay, Adana, Malatya, Diyarbakir, Sanliurfa, Adiyaman, Kilis und Osmaniye)
  • Angehörige 1. oder 2. Grades (Ehepartner/-partnerin, Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister) von deutschen Staatsangehörigen oder von einer Person mit einem dauerhaften unbefristeten deutschen Aufenthaltstitel
  • Das Familienmitglied in Deutschland hat eine Verpflichtungserklärung nach §§ 66 bis 68 Aufenthaltsgesetz abgegeben (Details zur Verpflichtungserklärung finden Sie unter Punkt 3)
  • Zum Zeitpunkt des Erdbebens ihren Wohnsitz in einer der betroffenen Provinzen

Folgende Dokumente müssen bei der deutschen Auslandsvertretung vorgelegt werden:

  • Antragsformular
  • gültiger (auch vorläufiger) türkischer Pass
  • Krankenversicherung
  • Biometrisches Foto
  • Verpflichtungserklärung eines Verwandten 1. oder 2. Grades im Original
  • Kopie des Personalausweises oder Passes und ggf. des Aufenthaltstitels der einladenden Person
  • Wohnsitznachweis mit Historie (Historie muss den Wohnsitz im Erdbebengebiet zum Zeitpunkt der Katastrophe belegen „Tarihceli yerlesim yeri bilgileri raporu“)
  • Verwandtschaftsnachweis („Tam Tekmil Vukuatlı Nüfus Kayıt Örneği“ mit amtlichen Bemerkungen („Düşünceler“) und Barcode) zu dem in Deutschland lebenden Familienangehörigen
  • Schriftliche Schilderung der Notlage
  • Bei Minderjährigen: Unterschriften/notariell beglaubigte Zustimmung beider Eltern bzw. Nachweis der Alleinsorge oder der vorübergehenden Personensorge

 

Verpflichtungserklärung

Allgemein

Verpflichtungsgeber und einladende Person (Familienangehöriger in Deutschland) müssen dieselbe Person sein. Die Abgabe der Verpflichtungserklärung durch Dritte ist nicht möglich.
Es darf zudem keine weitere Verpflichtungserklärung eingegangen worden sein, die die Garantiewirkung der aktuellen Verpflichtungserklärung gefährden könnte.

Die Haftungsdauer umfasst den Zeitraum des tatsächlichen Aufenthalts, nach § 68 AufenthG bis zu fünf Jahre, und beginnt ab dem Tag der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise in Deutschland. Der Ver-
pflichtungsgeber trägt die Kosten für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit.
Daher ist bei der Abgabe einer Verpflichtungserklärung die Abklärung der medizinischen Versorgung bzw. Bedürfnisse der einreisenden Besuchsperson sehr wichtig. Bei den üblichen Reisekrankenversicherungen sind in der Regel nur Notfall-Leistungen eingeschlossen. Besteht hingegen aufgrund bereits bestehender Erkrankungen ein Behandlungsbedarf, sind diese Kosten dann vom Verpflichtungsgeber zu tragen.

Unrichtige oder unvollständige Angaben stellen gemäß §§ 95, 96 AufenthG eine strafbare Handlung dar.

Voraussetzungen

Der Verpflichtungsgeber muss über hinreichend pfändbares Erwerbseinkommen i.S.v. §§ 850 ff. ZPO verfügen, um die Kosten des Lebensunterhaltes für den Verpflichtungsnehmer zu decken.

Sofern Sie prüfen lassen möchten, ob Ihr Einkommen ausreicht, schreiben Sie uns gern eine E-Mail an: und verwenden Sie als Betreff „Erdbeben Türkei – Prüfung Verpflichtungserklärung“

Um schnellstmöglich Ihr Anliegen bearbeiten zu können, sind folgende Informationen in dieser E-Mail für uns zwingend notwendig:

  • Ihr Familienstatus (verheiratet / ledig / geschieden / verwitwet)
  • Anzahl der Kinder, welche sich noch in erster Ausbildung befinden
  • Durchschnittliches Nettoeinkommen von Ihnen und ggf. Ihres Ehepartners
  • Bei Selbstständigen: Bereinigtes durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen vom Steuerberater mit dessen Rundsiegel bestätigt
  • Familienname des betroffenen Angehörigen in der Türkei

Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Ausstellung einer Verpflichtungserklärung

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular für die Verpflichtungserklärung
  • Passkopie von Ihnen und Verpflichtungsnehmer
  • Ggf. Kopie Ihres Aufenthaltstitels
  • Lohnabrechnung der letzten 6 Monate in Kopie
  • Arbeitsvertrag in Kopie
  • Bei Selbstständigen: Bereinigtes durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen vom Steuerberater mit dessen Rundsiegel bestätigt
  • Mietvertrag in Kopie

Versand der Verpflichtungserklärung durch den Verpflichtungsgeber

Nach Informationen des Auswärtigen Amts funktioniert der Versandweg mit Express-Postdienstleistern grundsätzlich auch in das Erdbebengebiet.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Auswärtigen Amtes. Die Seite des Auswärtigen Amtes wird ständig aktualisiert.