Katzenschutzverordnung
Leistungsbeschreibung
Öffentliche Bekanntgabe nach § 41 Abs. 4 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
Die Stadt Weimar erlässt die folgende Verordnung nach § 13 b des Tierschutzgesetzes für das Stadtgebiet.
Diese Verordnung dient dem Schutz von freilaufenden Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden, die auf eine hohe Anzahl dieser Katzen innerhalb der Stadt Weimar einschließlich aller Ortsteile (Schutzgebiet) zurückzuführen sind.
Es wird unter anderem festgeschrieben, dass Freigängerkatzen von den Tierhaltern registriert werden müssen und dass fortpflanzungsfähige Katzen keinen freien Auslauf mehr haben dürfen. Diese Vorschriften gelten ab 2. Januar 2019.
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten der Kennzeichnung, Registrierung und Unfruchtbarmachung nach § 6 Absatz 1 trägt die Haltungsperson. Im Übrigen trägt die Kosten derjenige, der die Durchführung der kostenpflichtigen Maßnahme in Auftrag gibt.
Rechtsgrundlage
Gemäß § 13 b Satz 1 bis 33 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit § 1 der Thüringer Verordnung zur Übertragung einer Ermächtigung nach § 13 b des Tierschutzgesetzes und zur Regelung des damit verbundenen Mehrbelastungsausgleichs vom 15. Juni 2016 (GVBl. S. 251) in der jeweils gültigen Fassung.