Merkblatt für Arbeitgeber mit wichtigen Hinweisen zur Einstellung eines ausländischen Arbeitnehmers/Auszubildenden
- Pflichten des Arbeitgebers gem. § 4a Abs. 5 Satz 4 AufenthG
Wer im Bundesgebiet einen Ausländer beschäftigt, muss
- prüfen, ob der Ausländer einen Aufenthaltstitel und eine für die Beschäftigung erforderliche Arbeitserlaubnis besitzt
- für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels, der Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung oder der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder über die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers in elektronischer Form oder in Papierform aufbewahren
- und der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis mitteilen, dass die Beschäftigung vorzeitig (z.B. durch Kündigung) beendet wurde.
Die Frist zur Abgabe der Meldung beginnt zu laufen, sobald die im Unternehmen für das Personal verantwortliche Stelle Kenntnis von der vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erlangt. Verantwortliche Stelle ist die personalverwaltende Stelle, die innerhalb des Unternehmens für die administrative Abwicklung der Beendigung von Arbeitsverhältnissen zuständig ist und bei der auch die Kopie des Aufenthaltstitels aufzubewahren ist.
Verletzt der Arbeitgeber die Mitteilungspflicht durch Abgabe einer falschen oder verspäteten Mitteilung, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach § 404 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. Abs. 3 SGB III mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 EUR geahndet werden kann. Wird eine Beschäftigung nur unwesentlich vor dem geplanten Ende vorzeitig beendet (maximal 1 Monat), ist eine Mitteilung an die zuständige Ausländerbehörde entbehrlich.
- Besitz eines Aufenthaltstitels
Ein Ausländer darf nur beschäftigt oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden, wenn er einen Aufenthaltstitel besitzt und kein diesbezügliches Verbot oder keine diesbezügliche Beschränkung besteht (vgl. § 4a Abs. 5 Satz 1 AufenthG).
Eine solche Beschränkung liegt vor, wenn die Ausübung einer Beschäftigung/Ausbildung auf den Arbeitgeber und die auszuübende Tätigkeit ausgestellt wurde.
2.1) Als Aufenthaltstitel zählen:
- Aufenthaltserlaubnis
- Niederlassungserlaubnis
- Blaue-Karte-EU
- ICT-Karte
- Mobiler ICT – Karte
- Nationales Visum (Typ D – nur für Deutschland)
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt
Die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG lässt einen bestehenden Aufenthaltstitel über dessen Ablauf hinaus fortgelten. Hier sind die in der Fiktionsbescheinigung eingetragenen Auflagen zu beachten. Sollten keine Auflagen in der Fiktionsbescheinigung vorhanden sein, so gelten die Bestimmungen des letzten Aufenthaltstitels uneingeschränkt fort.
2.2) Nicht als Aufenthaltstitel zählen:
- Duldung
- Aufenthaltsgestattung
Bei Personen, welche im Besitz einer Duldung (Aussetzung der Abschiebung) oder Aufenthaltsgestattung sind, befindet sich die Arbeitserlaubnis auf dem jeweiligen Vordruck. Sofern kein Vermerk zur Erwerbstätigkeit/Beschäftigung vorhanden ist, liegt keine Arbeitserlaubnis vor. In diesem Fall muss die Erlaubnis der Beschäftigung vor Arbeitsantritt bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Hierzu reichen Sie bitte den ausgefüllten Vordruck („Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“) ein. Die Beschäftigung ist erst nach erfolgter Eintragung im Aufenthaltsdokument möglich.
- Vorliegen einer Arbeitserlaubnis
Jeder Aufenthaltstitel lässt erkennen, ob und in welchem Rahmen die Erwerbstätigkeit erlaubt bzw. beschränkt ist. Für die Änderung einer Beschränkung, z.B. durch Wechsel des Arbeitgebers, ist eine Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich.
Wurde ein Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausübung einer bestimmten Beschäftigung erteilt, ist die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit verboten, solange und soweit die zuständige Behörde die Ausübung der anderen Erwerbstätigkeit nicht erlaubt hat.
Der Arbeitnehmer kann z.B. eine generelle Arbeitserlaubnis besitzen:
„Erwerbstätigkeit erlaubt“ = Die Arbeitserlaubnis umfasst die Beschäftigung sowie die selbstständige Tätigkeit.
„Beschäftigung erlaubt“ = Der Arbeitnehmer darf im Rahmen eines Arbeitsvertrages beschäftigt werden.
- Beschäftigung eines Ausländers ohne erforderliche Arbeitserlaubnis
Gemäß § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Ausländer ohne entsprechende Arbeitserlaubnis beschäftigt. Diese Ordnungswidrigkeit kann gem. § 404 Abs. 3 SGB III mit einer Geldbuße bis zu 500.000 EUR geahndet werden.
Daneben bestehen auch Möglichkeiten von wirtschaftsrechtlichen Sanktionen, wie der Ausschluss von Subventionen nach (§ 98b AufenthG) oder der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge (§ 98c AufenthG).
Zusammenfassung:
Prüfen Sie immer vor Beginn der Beschäftigung/des Ausbildungsverhältnisses:
- Ist der Ausländer im Besitz eines Aufenthaltstitels (inkl. des zugehörigen Zusatzblattes)? Bei Besitz einer Duldung oder Gestattung siehe Punkt 2.2.
- Ist der Aufenthaltstitel noch gültig? Wenn nicht, hat der Ausländer eine gültige Fiktionsbescheinigung?
- Hat der Ausländer eine generelle Arbeitserlaubnis? Wenn ja -> der Ausländer darf beschäftigt werden
- Wenn nicht -> Befindet sich im Zusatzblatt des Aufenthaltstitels die Arbeitserlaubnis für den geschlossenen Arbeitsvertrag? Wenn ja -> der Ausländer darf beschäftigt werden
- Wenn nicht, ist die Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde zu beantragen. Hierfür füllen Sie bitte den Vordruck „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ und diese Belehrung aus.
Arbeitsvertrag, Belehrung und Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis sind bei der Ausländerbehörde einzureichen.
ACHTUNG: Der Ausländer darf die Beschäftigung erst beginnen, wenn die entsprechende Arbeitserlaubnis für Ihren Betrieb und die auszuübende Tätigkeit von der Ausländerbehörde im Zusatzblatt und/oder der Fiktionsbescheinigung eingetragen wurden.
Hinweis: Wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder Duldung zu beschaffen oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, kann gem. § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG zu einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Kontaktdaten:
Amt für Migration
Schwanseestraße 17
99423 Weimar
Amtsleiterin: Frau Rückert
Sekretariat: Frau Paap
Tel.: 03643/ 762 196
E-Mail:migration@stadtweimar.de
Wichtige Hinweise:
- Ukrainer: auf der Homepage der Stadtverwaltung Weimar und Merkblatt
- Hat ein Arbeitnehmer eine Duldung, bedeutet dies, dass er grundsätzlich ausreisepflichtig ist; die Beschäftigung ist nur mit der Zustimmung der Ausländerbehörde erlaubt
- Beschleunigtes Fachkräfteverfahren: diese Möglichkeit besteht seit 2020; unter anderem für Arbeitnehmer aus Ländern, bei denen die Beantragungszeiten für ein Visum sehr lang sind, kann diese Möglichkeit zur Beschleunigung genutzt werden; u.a. Marokko; in diesem Verfahren erfolgt eine umfassende Beratung und Unterstützung der Arbeitgeber durch die Ausländerbehörde
- Im Allgemeinen ist es ratsam, das Merkblatt genau durchzulesen und sich für die Prüfung der Voraussetzungen Zeit zu nehmen; diese Hilfestellung ermöglicht eine gute Bewertung des Sachverhalts
- Bei Unsicherheiten oder Rückfragen können Sie direkt der Ausländerbehörde eine E-Mail schreiben: auslaenderbehoerde@stadtweimar.de oder die Amtsleitung unter den angegebenen Daten kontaktieren
Wichtig bei einer Kontaktaufnahme: Familienname, Vorname und Geburtsdatum des Antragstellers sowie eine kurze Schilderung des konkreten Anliegens sind erforderlich.
Abbildungen Aufenthaltstitel
Aufenthaltserlaubnis:

Abbildung: Aufenthaltserlaubnis (Vorderseite)

Abbildung: Aufenthaltserlaubnis (Rückseite)
Auf der Rückseite oben links wird vermerkt, ob die Erwerbstätigkeit erlaubt ist oder ein Zusatzblatt vorliegt, in welchem die Arbeitserlaubnis eingetragen wird.
Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel:

Abbildung: Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel
Im Feld „Nebenbestimmungen“ werden die Beschränkungen der Arbeitserlaubnis aufgeführt.
Fiktionsbescheinigung:

Abbildung: Fiktionsbescheinigung
Die Fiktionsbescheinigung kann die Arbeitserlaubnis wie folgt aufzeigen:
1. Erlaubnisfiktion und Duldungsfiktion (1. und 2. Kreuz): Die Arbeitserlaubnis ist auf dem Vordruck selbst eingetragen.
2. Fortgeltungsfiktion (3. Kreuz): Die Arbeitserlaubnis ist auf dem Vordruck selbst eingetragen. Wenn nicht, gelten die Bestimmungen des bisherigen Titels weiterhin fort (siehe zuletzt abgelaufener Aufenthaltstitel).
Abbildungen (kein Aufenthaltstitel)
Duldung (Aussetzung der Abschiebung):

Abbildung: Duldung
Im Feld „Nebenbestimmungen“ wird vermerkt, ob:
• ein generelles Verbot der Erwerbstätigkeit vorliegt („Erwerbstätigkeit ist nicht erlaubt“)
• eine Beschäftigung mit Zustimmung der Ausländerbehörde beantragt werden kann („Selbstständige Tätigkeit ist nicht erlaubt. Die Beschäftigung ist nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet“)
• eine Beschäftigung bereits erlaubt wurde („Die Beschäftigung ist bei der Firma XX als XX ab dem XX gestattet“)
Aufenthaltsgestattung:

Abbildung: Aufenthaltsgestattung
Im Feld „Nebenbestimmungen“ wird vermerkt, ob:
• ein generelles Verbot der Erwerbstätigkeit vorliegt („Erwerbstätigkeit ist nicht erlaubt“)
• eine Beschäftigung mit Zustimmung der Ausländerbehörde beantragt werden kann („Selbstständige Tätigkeit ist nicht erlaubt. Die Beschäftigung ist nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet“)
• eine Beschäftigung bereits erlaubt wurde („Die Beschäftigung ist bei der Firma XX als XX ab dem XX gestattet“)
