Bußgeldbescheid
Leistungsbeschreibung
Bei Ordnungswidrigkeiten ist durch das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) eine Ahndung mittels Bußgeld vorgeschrieben. Bei einer Bußgeldhöhe bis maximal 55,00 EUR kann die Behörde zur Vereinfachung des Verfahrens ein Verwarngeld zur Abwendung eines förmlichen Bußgeldverfahrens anbieten.
Wird das Verwarngeld jedoch nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt, muss dennoch ein Bußgeldbescheid erlassen werden. Aus welchem Grund das Verwarngeld nicht oder verspätet bei der Bußgeldbehörde eingeht ist hierbei unerheblich, da ein Verwarnungsverfahren nicht vorgeschrieben ist und eine Durchführung im Ermessen der Bußgeldbehörde liegt.
Rechtsgrundlage
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (Link zum Bundesamt für Justiz)
Rechtsbehelf
Der Bußgeldbescheid wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn nicht form- und fristgemäß Einspruch durch den Betroffenen eingelegt wird.
WO?
Bei der Stadtverwaltung Weimar, Schwanseestrße 17, 99423 Weimar
WANN?
Innerhalb von zwei Wochen, beginnend mit dem Tag an dem der Bußgeldbescheid zugestellt wurde. Der Einspruch muss innerhalb dieser Frist bei der Stadtverwaltung Weimar eingegangen sein.
WIE?
Schriftlich oder mündlich zur Niederschrift. Ein schriftlicher Einspruch muss in deutscher Sprache verfasst und unterschrieben sein. Dieser kann persönlich, per Post oder mittels Fax eingereicht werden. Die Niederschrift erfolgt in den Räumlichkeiten der Bußgeldstelle, wobei Ihre mündlich vorgetragenen Angaben von einem Mitarbeiter schriftlich festgehalten werden. Die Erhebung des Einspruchs per E-Mail ist aus rechtlichen Gründen leider nicht möglich.
Hinweise
Sie haben die Möglichkeit mittels Einspruch Tatsachen und Beweismittel zu Ihrer Entlastung vorzubringen. Dabei steht es Ihnen frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Sie werden jedoch darauf hingewiesen, dass falls entlastende Umstände nicht rechtzeitig vorgebracht werden, zusätzliche Kosten für Sie entstehen können. Die Verwaltungsbehörde überprüft nach Eingang die Zulässigkeit des Einspruchs und anhand vorgebrachter Beweise eine eventuelle Rücknahme des Bußgeldbescheides. Wenn auf gesetzlicher Grundlage kein Anlass zur Rücknahme besteht, wird das Verfahren aufrechterhalten und über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht abgegeben (§ 69 Abs. 3 OWiG). Hierbei kann zu Ihren Gunsten entschieden oder aber auch eine nachteilige Entscheidung getroffen werden.
Ein Einspruch, der nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Form eingelegt wird, muss gemäß § 67 Abs. 1 OWiG verworfen werden.
Falls Sie ohne Verschulden verhindert waren, die Einspruchsfrist einzuhalten, können Sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Dieser Antrag muss binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei der Stadtverwaltung Weimar eingehen. Versäumnisgründe müssen durch Unterlagen/Beweise glaubhaft gemacht werden. Mit dem Antrag ist zugleich die versäumte Handlung (Einspruch) nachzuholen.