Service

Einsicht in das Liegenschaftskataster gewähren

Leistungsbeschreibung

Jede Bürgerin, jeder Bürger, jedes Unternehmen und jede öffentliche Stelle können Einsicht in die Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens nehmen. Dazu zählen insbesondere die Daten des Liegenschaftskatasters mit den Angaben zu Flurstücken und Gebäuden. Für die Einsichtnahme in die Eigentümerdaten ist das berechtigte Interesse darzulegen.

Verfahrensablauf

Der Verfahrensablauf wird unterschieden in:

a) Einsichtnahme in frei verfügbare Daten (Nutzung des Web-Angebots):

Zur ausschließlichen Ansicht grafischer Daten des Liegenschaftskatasters ist die Nutzung des Web-Angebots (siehe nachstehender Link) ausreichend. Dabei handelt sich um eine frei zugängliche Anwendung (Open Data) ohne Nutzungseinschränkungen. Ein Antrag ist daher nicht nötig.

b) Einsichtnahme in nicht frei verfügbare Daten (Einsichtnahme in der Kataster- und Vermessungsbehörde):

Über einen schriftlichen oder mündlichen Antrag wird mit der Kataster- und Vermessungsbehörde, dem Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation (TLBG), abgeklärt, welche Daten eingesehen werden möchten, bei Eigentümerdaten ist das berechtigte Interesse darzulegen (-> also eine schlüssige Begründung anzugeben). Im Folgenden wird zur Einsicht in die benötigten Unterlagen in der Regel ein Termin mit der Kataster- und Vermessungsbehörde vereinbart.

Damit die Behörde die richtigen Unterlagen bereithält, ist vorab das betroffene Flurstück – unter Angabe von Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer oder postalischer Anschrift – näher zu bezeichnen.

An wen muss ich mich wenden?

Einsicht in das Liegenschaftskataster gewähren nur die Katasterbereiche des TLBG, die einzelnen Behördenstandorte sind nachfolgender Übersicht zu entnehmen.

Zuständige Stelle

Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation (TLBG)

Hohenwindenstraße 13a

99086 Erfurt

Tel.: +49 361 57 4176-777

Fax: +49 361 57 4176-799

E-Mail: poststelle@tlbg.thueringen.de

Web: https://tlbg.thueringen.de

Voraussetzungen

Für die Einsichtnahme bestehen keine speziellen Voraussetzungen.

Einsichtnahme bedeutet nur einsehen zu dürfen. Auszüge, schriftliche Auskünfte oder eine Kopie von Schriftstücken werden von der Katasterbehörde nicht herausgegeben.

Die Einsichtnahme in einen bestimmten Teil des Liegenschaftskatasters (Eigentümerdaten des Liegenschaftsbuches) unterliegt dem Datenschutz (personenbezogene Daten) und kann nur von Personen oder Stellen mit berechtigtem Interesse, wie z. B.

a) Grundstückseigentümer,

b) Nutzungsberechtigte oder

c) Personen mit sonstigem berechtigtem Interesse

erfolgen. Reine Neugier ist auszuschließen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Unterlagen in Form eines Antrags sind nur erforderlich, wenn die Einsichtnahme in der Kataster- und Vermessungsbehörde erfolgt und das Webangebot nicht ausreichend ist.

Speziell bei der Einsichtnahme in die Urkunden des Liegenschaftskatasters, auf die sich der geometrische Nachweis der Liegenschaften gründet, sind zur Vorbereitung in der Behörde die betroffenen Flurstücke anzugeben.

Welche Gebühren fallen an?

Gebühren fallen nicht an (vgl. § 32 Absatz 2 Nr. 9 Thüringer Verwaltungskostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (ThürVermGeoG), siehe nachstehender Link).

Die Nutzung des Geodatenviewers mit seinen Einsichtsmöglichkeiten ist gebührenfrei (vgl. § 3 ThürVwKostOVerm, siehe nachstehender Link).

Welche Fristen muss ich beachten?

keine

Bearbeitungsdauer

Für die Nutzung des Web-Angebots gibt es keine Frist, das Angebot ist jederzeit verfügbar.

Die Bearbeitungsdauer des schriftlichen oder mündlichen Antrages beträgt fünf Arbeitstage.

Rechtsgrundlage

§ 18 Absatz 1 i. V. m. § 19 Absatz 3 des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (ThürVermGeoG) (siehe nachstehender Link).

Nr. 2 des Kostenverzeichnisses zur Thüringer Verwaltungskostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (ThürVwKostOVerm) (siehe nachstehender Link).

Weitere Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Kataster- und Geoinformationswesens sind unter nachstehendem Link erreichbar.

Rechtsbehelf

Da kein Verwaltungsakt gesetzt wird, ist ein Rechtsbehelf nicht möglich.

Anträge / Formulare

siehe rechts, unter Formulare

Onlineverfahren möglich: ja (via Webangebot , siehe nachstehender Link)

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: ja, wenn Webangebot nicht ausreicht

Ein Service des Landes Thüringen