Einschulung
Leistungsbeschreibung
§ 18 ThürSchulG
Die Vollzeitschulpflicht beginnt für alle Kinder, die am 1. August eines Jahres sechs Jahre alt sind, am 1. August desselben Jahres.
Ein Kind, das am 30. Juni mindestens fünf Jahre alt ist, kann auf Antrag der Eltern am 1. August desselben Jahres vorzeitig in die Schule aufgenommen werden. Die Entscheidung trifft der Schulleiter im Benehmen mit dem Schularzt. Die Schulpflicht beginnt mit der Aufnahme.
Ein schulpflichtiges Kind kann im Ausnahmefall auf Antrag der Eltern einmal für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden, wenn aufgrund einer medizinischen Indikation die Voraussetzungen für ein erfolgreiches schulisches Lernen noch nicht gegeben sind. Die Entscheidung trifft der Schulleiter insbesondere auf der Grundlage der schulärztlichen Untersuchung. Die Zeit der Zurückstellung wird nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.
Verfahrensablauf
Die Anmeldung aller Schulanfängerinnen und Schulanfänger für das Schuljahr 2027/2028 fand am 04. und 05. Mai 2026 statt.
Im Falle einer Nachmeldung wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Wunschschule.
Ab der Anmeldung zum Schuljahr 2027/28 kann jedes Weimarer Kind unabhängig vom Wohnsitz an einer staatlichen Weimarer Grundschule angemeldet werden.
Schulwunsch außerhalb des Weimarer Stadtgebietes:
Wenn Sie eine Beschulung außerhalb des Weimarer Stadtgebietes wünschen, melden Sie Ihr Kind bitte trotzdem an einer staatlichen Weimarer Grundschule an und füllen Sie zusätzlich zum Formular »Anmeldung zum Schulbesuch Grundschule oder Thüringer Gemeinschaftsschule« das Formular »Antrag auf ein Gastschulverhältnis« aus. Die Entscheidung, ob ein Gastschulantrag genehmigt wird, kann erst nach Beendigung des Auswahlverfahrens an den Staatlichen Schulen ergehen (voraussichtlich frühestens April 2027).
Härtefallantrag:
Es obliegt den Eltern, bei der Anmeldung erhebliche Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, aus denen sich ein Härtefall im Sinne des § 15 a Abs. 6 ThürSchulG ergeben könnte.
Schulärztliche Untersuchung nach § 120 ThürSchulO:
In Verbindung mit der Schulanmeldung steht eine notwendige Untersuchung im Gesundheitsamt. Informationen über die Terminvergabe werden den Familien über die Homepage des Weimarer Gesundheitsamtes rechtzeitig bekanntgegeben.
Hortanmeldung:
Gleichzeitig mit der Schulanmeldung erfolgt bei Bedarf die digitale Anmeldung zum Hortbesuch. Bitte nutzen Sie hierzu obenstehenden Link.
An wen muss ich mich wenden?
§ 119 ThürSchulO
Alle Kinder, die bis zum 1. August des folgenden Jahres sechs Jahre alt werden, sind bei der Grundschule ihres Schulbezirks, bei Bestehen eines gemeinsamen Schulbezirks nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG an einer der zuständigen Grundschulen, anzumelden. Für die Anmeldung kann der Schulträger auch eine Gemeinschaftsschule vorsehen.
Rechtsgrundlage
§14, §18 Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)§ 119, § 137c, §139 Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die Regelschule, die Gemeinschaftsschule, das Gymnasium, die Gesamtschule und die Förderschule (Thüringer Schulordnung - ThürSchulO)