Service

Einschulung

Leistungsbeschreibung

§ 18 ThürSchulG

Die Vollzeitschulpflicht beginnt für alle Kinder, die am 1. August eines Jahres sechs Jahre alt sind, am 1. August desselben Jahres.
Ein Kind, das am 30. Juni mindestens fünf Jahre alt ist, kann auf Antrag der Eltern am 1. August desselben Jahres vorzeitig in die Schule aufgenommen werden. Die Entscheidung trifft der Schulleiter im Benehmen mit dem Schularzt. Die Schulpflicht beginnt mit der Aufnahme.
Ein schulpflichtiges Kind kann im Ausnahmefall auf Antrag der Eltern einmal für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden, wenn aufgrund einer medizinischen Indikation die Voraussetzungen für ein erfolgreiches schulisches Lernen noch nicht gegeben sind. Die Entscheidung trifft der Schulleiter insbesondere auf der Grundlage der schulärztlichen Untersuchung. Die Zeit der Zurückstellung wird nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.

Verfahrensablauf

Die Anmeldung aller Schulanfängerinnen und Schulanfänger für das Schuljahr 2027/2028 findet am 04. und 05. Mai 2026 in der Zeit von 14:00 bis 18:00 Uhr an den Staatlichen Grundschulen und der Jenaplanschule (Staatliche Gemeinschaftsschule) statt.  Ab sofort sind alle erforderlichen Formulare auf dieser Internetseite veröffentlicht. Bitte nehmen Sie die Schulanmeldung möglichst persönlich vor. Das zukünftige Schulkind muss bei der Anmeldung nicht zwingend anwesend sein. 

Die Anmeldung kann in diesem Jahr erstmalig an einer Wunschschule im gesamten Stadtgebiet erfolgen, da alle Weimarer Grundschulen per Stadtratsbeschluss zu einem gemeinsamen Schulbezirk zusammengefasst wurden. Es wird darum gebeten, jedes Kind an nur einer staatlichen Grundschule der Stadt Weimar bzw. nur an der Jenaplanschule anzumelden. 

Bitte geben Sie eine Erst- und Zweitwunschschule an. Die Angabe mindestens einer staatlichen Schule ist Pflicht und stellt die Voraussetzung für die Teilnahme am Auswahlverfahren dar. Die Kriterien des Auswahlverfahrens finden Sie im § 15 a des Thüringer Schulgesetztes (ThürSchulG) und im § 139 a–c der Thüringer Schulordnung (ThürSchO).

Wohnortnähe

Es ist ratsam Ihr Kind an der nächstgelegenen Staatlichen Grundschule anzumelden. 

Übersteigen die Anmeldungen an einer Schule die maximale Aufnahmekapazität, werden gemäß § 15 a ThürSchulG zunächst diejenigen Kinder aufgenommen, für welche diese Schule die nächstgelegene Grundschule ist. Die Erst- und Zweitwünsche werden in aufeinanderfolgenden Verfahren bearbeitet. Verbleibende freie Plätze werden gestaffelt nach den Kriterien des § 15 a ThürSchulG vergeben, an Geschwisterkinder und bei Bedarf im Losverfahren. Alle übrigen Kinder werden durch das Staatliche Schulamt Mittelthüringen im Rahmen der verbleibenden Kapazitäten zugewiesen. 

Schulwunsch außerhalb des Weimarer Stadtgebietes

Wenn Sie eine Beschulung außerhalb des Weimarer Stadtgebietes wünschen, melden Sie Ihr Kind bitte trotzdem an einer staatlichen Weimarer Grundschule an und füllen Sie zusätzlich zum Formular »Anmeldung zum Schulbesuch Grundschule oder Thüringer Gemeinschaftsschule« das Formular »Antrag auf ein Gastschulverhältnis« aus. Die Entscheidung, ob ein Gastschulantrag genehmigt wird, kann erst nach Beendigung des Auswahlverfahrens an den Staatlichen Schulen ergehen (voraussichtlich frühestens April 2027).

Härtefallantrag

Es obliegt den Eltern, bei der Anmeldung erhebliche Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, aus denen sich ein Härtefall im Sinne des § 15 a Abs. 6 ThürSchulG ergeben könnte.

Schulärztliche Untersuchung nach § 120 ThürSchulO

In Verbindung mit der Schulanmeldung steht eine notwendige Untersuchung im Gesundheitsamt. Informationen über die Terminvergabe werden den Familien über die Homepage des Weimarer Gesundheitsamtes rechtzeitig bekanntgegeben. 

Hortanmeldung

Gleichzeitig mit der Schulanmeldung erfolgt bei Bedarf die digitale Anmeldung zum Hortbesuch. Bitte nutzen Sie hierzu obenstehenden Link.

An wen muss ich mich wenden?

§ 119 ThürSchulO

Alle Kinder, die bis zum 1. August des folgenden Jahres sechs Jahre alt werden, sind bei der Grundschule ihres Schulbezirks, bei Bestehen eines gemeinsamen Schulbezirks nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG an einer der zuständigen Grundschulen, anzumelden. Für die Anmeldung kann der Schulträger auch eine Gemeinschaftsschule vorsehen.

Rechtsgrundlage

§14, §18 Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)§ 119, § 137c, §139 Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die Regelschule, die Gemeinschaftsschule, das Gymnasium, die Gesamtschule und die Förderschule (Thüringer Schulordnung - ThürSchulO)