Einschulungsuntersuchung
Leistungsbeschreibung
§ 120 ThürSchulO Feststellung zur Entwicklung
(1) Der Schulleiter meldet dem zuständigen Schulamt und dem Gesundheitsamt bis zum 20. Mai die Namen der für das übernächste Schuljahr zur Einschulung angemeldeten Kinder, deren Geburtsdatum und die Anschriften der Eltern.
(2) Vom Gesundheitsamt wird im Einvernehmen mit dem Schulleiter die schulärztliche Untersuchung aller angemeldeten Kinder vorgenommen. Die Eltern sind rechtzeitig vor der Untersuchung zu benachrichtigen. Sie haben das Recht, bei der Untersuchung anwesend zu sein.
(3) Das Gesundheitsamt benennt bis zum 15. Mai des Kalenderjahres, in dem die Einschulung erfolgen soll, dem zuständigen Schulamt und der zuständigen Schule unter Angabe von Gründen die Kinder, bei denen aufgrund einer medizinischen Indikation die Voraussetzungen für ein erfolgreiches schulisches Lernen noch nicht gegeben sind.
(4) Die Grundschule führt bis zum 15. Mai für die vorzeitig zum Schulbesuch angemeldeten Kinder auf Antrag der Eltern Maßnahmen zur Feststellung der Entwicklung durch. Satz 1 gilt für die Gemeinschaftsschule nach § 119 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
§ 18 ThürSchulG
(3) Ein schulpflichtiges Kind kann im Ausnahmefall auf Antrag der Eltern einmal für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden, wenn aufgrund einer medizinischen Indikation die Voraussetzungen für ein erfolgreiches schulisches Lernen noch nicht gegeben sind. Die Entscheidung trifft der Schulleiter insbesondere auf der Grundlage der schulärztlichen Untersuchung.
Kinder sind zur Teilnahme an den schulärztlichen Schulaufnahmeuntersuchungen verpflichtet.
Verfahrensablauf
Spezielle Hinweise: Einschulungsuntersuchung ( Weimar )
Eine Terminvereinbarung für die Einschulung 2024 ist ab Dezember 2023 über das Online-Portal möglich:
Liebe Eltern der zukünftigen Schulanfänger,
bitte buchen Sie einen Termin für ihr Kind zur Einschulungsuntersuchung. Beachten Sie dabei, dass nur Kinder, die in Weimar gemeldet sind, auch bei uns einen Termin erhalten. Kinder im Weimarer Land wenden sich bitte an ihr zuständiges Gesundheitsamt.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an das Gesundheitsamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Impfausweis, U-Untersuchungsheft, falls vorhanden Hilfsmittel (z.B.: Brille).
Rechtsgrundlage
Ein Service des Landes Thüringen