Einschulungsuntersuchung
Leistungsbeschreibung
§ 120 ThürSchulO Feststellung zur Entwicklung
(1) Der Schulleiter meldet dem zuständigen Schulamt und dem Gesundheitsamt bis zum 20. Mai die Namen der für das übernächste Schuljahr zur Einschulung angemeldeten Kinder, deren Geburtsdatum und die Anschriften der Eltern.
(2) Vom Gesundheitsamt wird im Einvernehmen mit dem Schulleiter die schulärztliche Untersuchung aller angemeldeten Kinder vorgenommen. Die Eltern sind rechtzeitig vor der Untersuchung zu benachrichtigen. Sie haben das Recht, bei der Untersuchung anwesend zu sein.
(3) Das Gesundheitsamt benennt bis zum 15. Mai des Kalenderjahres, in dem die Einschulung erfolgen soll, dem zuständigen Schulamt und der zuständigen Schule unter Angabe von Gründen die Kinder, bei denen aufgrund einer medizinischen Indikation die Voraussetzungen für ein erfolgreiches schulisches Lernen noch nicht gegeben sind.
(4) Die Grundschule führt bis zum 15. Mai für die vorzeitig zum Schulbesuch angemeldeten Kinder auf Antrag der Eltern Maßnahmen zur Feststellung der Entwicklung durch. Satz 1 gilt für die Gemeinschaftsschule nach § 119 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
§ 18 ThürSchulG
(3) Ein schulpflichtiges Kind kann im Ausnahmefall auf Antrag der Eltern einmal für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden, wenn aufgrund einer medizinischen Indikation die Voraussetzungen für ein erfolgreiches schulisches Lernen noch nicht gegeben sind. Die Entscheidung trifft der Schulleiter insbesondere auf der Grundlage der schulärztlichen Untersuchung.
Kinder sind zur Teilnahme an den schulärztlichen Schulaufnahmeuntersuchungen verpflichtet.
Verfahrensablauf
Bei uns in Weimar finden diese Einschulungsuntersuchungen im Gesundheitsamt statt.
Sie können online einen Termin buchen:
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Bitte planen Sie für die Untersuchung Ihres Kindes ca. 60 Minuten ein.
Im Ergebnis der Untersuchung wird der Kinder- und Jugendärztliche Dienst Empfehlungen, die für einen erfolgreichen Schulbesuch Ihres Kindes wichtig sind,
- mit Ihnen besprechen,
- zur Weitergabe an die Schule formulieren und
- mit Ihrem Einverständnis die Schule informieren.
Untersuchungsschwerpunkte "FIT für die Schule"
- Prüfung Sehvermögens (visuelle Wahrnehmung)
- Prüfung des Hörwahrnehmung
- Beurteilung der Sprachentwicklung
- Beurteilung der Körpermotorik (Bewegung und Geschicklichkeit)
- Beurteilung der Feinmotorik (Fingerfertigkeit)
- Beurteilung des Zahlen- und Mengenverständnisses
- Beurteilung weiterer schulrelevanter Entwicklungsbereiche
- Beobachtung der sozialen Reife und des Verhaltens
- Messung von Körpergröße und Körpergewicht (Ernährung)
- körperliche Untersuchung (z.B. Fußfehlstellung)
- Erhebung des Impfstandes und eine Impfberatung (IfSG, Masernschutzgesetz)
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Impfausweis
- U-Untersuchungsheft
- falls vorhanden Hilfsmittel (z.B.: Brille, Hörgerät)
Rechtsgrundlage
§ 55 Schulgesundheitspflege - Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
§ 57 Datenschutz - Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
§ 18 Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
§ 119 Anmeldung zum Besuch der Grundschule - Thüringer Schulordnung (ThürSchulO)
§ 120 Feststellung zur Entwicklung - Thüringer Schulordnung (ThürSchulO)
Thüringer Verordnung über die Schulgesundheitspflege (ThürSchulgespflVO)