Festsetzung der Grundsteuer
Leistungsbeschreibung
Die Grundsteuer ist eine Real-(Objekt-)Steuer, die von der Gemeinde für den auf ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird (Gemeindesteuer). Bei der Grundsteuer ist der Grundbesitz der Steuergegenstand im Sinne des Bewertungsgesetzes.
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren:
* Für die Berechnung der Grundsteuer ist der sogenannte vom Finanzamt festzustellende Einheitswert (bisherige Einheitsbewertung, alte Rechtslage) bzw. Grundsteuerwert (neue Rechtslage mit erstmaliger Wirkung für die Grundsteuer zum 01.01.2025) maßgeblich. In der alten Rechtslage tritt bei der Land- und Forstwirtschaft in den neuen Ländern an die Stelle des Einheitswertes der Ersatzwirtschaftswert.
* Der Steuermessbetrag ergibt sich durch Anwendung einer Steuermesszahl auf den Einheitswert bzw. Grundsteuerwert.
* Die Grundsteuer wird von der jeweiligen Gemeinde oder Stadt durch Multiplikation des Steuermessbetrags mit dem jeweiligen Hebesatz festgesetzt.
Sofern Sie Einwendungen gegen die Höhe des festgestellten Wertes des Grundbesitzes haben, so müssen Sie sich gegen den Einheits- bzw. Grundsteuerwertbescheid wenden; haben Sie Einwendungen gegen die Steuermesszahl, ist eine Anfechtung des Grundsteuermessbescheides erforderlich. Diese Einwendungen sind gegenüber dem jeweiligen Finanzamt zu erklären.
Sofern Sie Einwendungen gegen die Höhe der festgesetzten Grundsteuer haben, sind diese gegenüber der jeweiligen Gemeinde oder Stadt zu erklären.
Fälligkeit der Grundsteuer:
Die Grundsteuer ist vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Auf Antrag kann der Jahresbetrag zum 01.07. eines jeden Jahres entrichtet werden. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids sind Vorauszahlungen gemäß der letzten Festsetzung zu leisten.
Verfahrensablauf
Nachdem das Finanzamt einen Einheitswert-/Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer A bzw. über die Festsetzung der Grundsteuer B. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.
Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.
An wen muss ich mich wenden?
An Ihre Gemeindeverwaltung (Kommune, Verwaltungsgemeinschaft).
Voraussetzungen
Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie
- Eigentümer eines Grundstücks des Grundvermögens sind (Grundsteuer B) oder
- Eigentümer bzw. (in den neuen Bundesländern im Rahmen der Einheitsbewertung) Nutzer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen oder Betrieben (Grundsteuer A) sind.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Grundsätzlich sind keine Unterlagen notwendig. Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.
Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde oder Stadt, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Widerspruch
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte Ihrem Bescheid.
Was sollte ich noch wissen?
Anträge auf Erlass der Grundsteuer für bestimmte Kulturgüter und Grünanlagen und auf Teilerlass wegen einer wesentlichen Ertragsminderung sind bei der hebeberechtigten Gemeinde bis zum 31.03. des auf den Erlasszeitraum folgenden Jahres zu stellen.
Spezielle Hinweise: Grundsteuer Festsetzung ( Weimar )
Hebesätze in Weimar
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A): 296 v.H.
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) : 480 v.H.
Ein Service des Landes Thüringen