Wichtige Information für ukrainische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen
mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz)
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat die automatische Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse bis zum 4. März 2027 beschlossen.
Für Betroffene bedeutet dies:
Bitte überprüfen Sie Ihren Aufenthaltstitel hinsichtlich des aufgedruckten Gültigkeitsdatums. Das Gültigkeitsdatum Ihrer Aufenthaltserlaubnis finden Sie auf der Vorderseite Ihrer Aufenthaltserlaubnis.
Aufenthaltstitel für Geflüchtete aus der Ukraine, die ursprünglich zum 1. Februar 2024 oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelaufen wären, wurden bereits zweimal durch eine Rechtsverordnung automatisch verlängert – zunächst bis zum 4. März 2025 und anschließend bis zum 4. März 2026. Nun erfolgt eine weitere automatische Verlängerung um ein Jahr bis zum 4. März 2027.
Dies gilt ebenso für neu ausgestellte Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG, sofern diese am 1. Februar 2026 gültig sind. Ein individueller Verlängerungsantrag bei der Ausländerbehörde ist daher nicht erforderlich. Ebenso muss kein neuer elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) beantragt werden. Alle bisherigen Nebenbestimmungen bleiben weiterhin gültig, darunter beispielsweise Wohnsitzauflagen sowie die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit und Beschäftigung. Sie können sich mit Ihrem abgelaufenen Aufenthaltstitel ausweisen.
Dies ist unproblematisch, da alle wichtigen Behörden (z. B. für Bürgergeld, Wohngeld, Kindergeld sowie Krankenkassen) über die automatische Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG informiert sind. Auch die EU-Mitgliedstaaten und Grenzübertrittsstellen wurden entsprechend unterrichtet. Für Sie entstehen keine Nachteile: Ihre Arbeitserlaubnis, Ihre Leistungsansprüche sowie Ihre Reisemöglichkeiten innerhalb der Europäischen Union bleiben bestehen.
Ausnahmen:
Ausgenommen von der Verlängerung sind Geflüchtete aus der Ukraine, die keine ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen. Eine Verlängerung gilt nur dann, wenn sie selbst oder ihre Familienangehörigen vor Ausbruch des Krieges in der Ukraine mit einem unbefristeten Aufenthaltsrecht oder einer Schutzanerkennung gelebt haben. Für die hiervon ausgenommenen Drittstaatsangehörigen gelten die allgemeinen Regelungen des Asyl-
und Aufenthaltsrechts.
Informationen für Ukrainische Fahrerinnen und Fahrer:
Sollten Sie in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck als den vorübergehenden Schutz erhalten (bspw. Eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung in Deutschland § 18a, §18b AufenthG u. a.), müssen Sie ihren ukrainischen Führerschein bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde umschreiben lassen.
Weitere Informationen finden Sie unter anderem auf:
