Soziales und Gesundheit

Häusliche Gewalt

FAQ für Betroffene und Angehörige

Allgemeine Fragen

 

Häusliche Gewalt ist körperliche, seelische, wirtschaftliche und/oder sexuelle Gewalt durch aktuelle oder frühere Partner*innen. 

Gewalt in Partnerschaft kann jeden Menschen treffen und ist keine Privatsache. Leben Kinder in der Familie, sind diese immer mitbetroffen.

Beispiele häuslicher Gewalt:

Körperliche Gewalt

  • Schlagen, Stoßen, Treten, Mit -Gegenständen -Werfen, Würgen einer Person
  • Mit-Gegenständen/und Waffen -Bedrohen und -Verletzen, Verbrühen
  • Verhinderung der ärztlichen Versorgung von Verletzten
  • Zwang zu demütigenden Handlungen
  • Zwang zur Einnahme von Alkohol oder anderen Drogen

Tödliche Gewalt / Femizid

  • Angriffe gegen den Hals und Angriffe mit Waffen, die zum Tod eines Menschen führen
  • Femizid ist laut WHO-Definition der Mord an Frauen aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit, ein beabsichtigter Mord an einer Frau aus kulturellen, traditionellen oder religiösen Gründen

Psychische, seelische oder emotionale Gewalt

  • Anschreien, Beleidigen, Bloßstellen, Herabwürdigen, Ängstigen, Beschuldigen, Bedrohen einer Person
  • zermürbende Handlungen, wie z.B. Schlafentzug, Lärm
  • Vorenthalten von Medikamenten
  • Handlungen, die Betroffene irritieren und verunsichern sollen, so dass sie an ihrer Wahrnehmung zweifeln und ihnen das Gefühl vermittelt wird, psychisch gestört zu sein
  • Erzwingen oder Verbieten eines bestimmten Verhaltens
  • Benutzen von Kindern als Druckmittel (auch mit Gewalt an Kindern oder Androhung von Gewalt)
  • Quälen und Töten von Haustieren

Sexuelle und sexualisierte Gewalt

  • sexuelle Belästigungen und Beleidigungen
  • ungewollte sexuelle Handlungen bis hin zur Vergewaltigung

Soziale Gewalt

  • Einsperren, Überwachen, Bespitzeln, übermäßig eifersüchtiges Kontrolle der betroffenen Person
  • Verbot oder Erschwerung des Kontaktes zu Freunden, Verwandten oder zur Nachbarschaft
  • Isolation von Familie und Freunden, bei Besuchen von Eltern oder Freunden werden diese beschimpft oder bedroht, um den Kontakt abzubrechen
  • Verhinderung einer Erwerbstätigkeit oder des Schulbesuches bzw. des Sprachkurses
  • Bevormundung und Kontrolle — z.B. bei Kleidung, Aussehen, Haushalt, Erziehung der Kinder

Ökonomische Gewalt

  • Zwang zur Aufnahme einer (bestimmten) Erwerbstätigkeit oder Verbot von Erwerbstätigkeit
  • Wegnehmen des Verdienstes oder anderer Einkünfte
  • Zuteilen von Geld und/oder die Kontrolle aller Ausgaben
  • Zwang zur Unterschrift von Kredit- oder Kaufverträgen
  • Aufnahme von Schulden im Namen einer/eines Betroffenen

Reproduktive Gewalt

  • Erzwingen von Schwangerschaften oder Abtreibungen
  • Zwang zur Empfängnisverhütung oder deren Verbot
  • Verweigerung von ärztlicher Versorgung während der Schwangerschaft

Digitale Gewalt

  • Beleidigungen über digitale Medien
  • Zusenden pornografischer Abbildungen
  • Kontrolle und Überwachung: Nachverfolgen, Ausspionieren, ständig Anrufen und Überprüfen
  • Kontrolle des Mobiltelefons, mit wem gesprochen oder geschrieben wurde
  • digitale Überwachung von Wohnräumen durch versteckte Kameras oder Mikrofone

Stalking/Nachstellen

  • Belästigen und Bedrohen einer Person gegen deren erklärten Willen, z. B. durch Verfolgen und Nachstellen, durch Telefonanrufe (Telefonterror), durch Droh-SMS und E-Mails (Cyberstalking), Auflauern und Überwachen
  • Versenden oder Überbringen ungewollter Geschenke
  • Bestellung von Waren oder Dienstleistungen auf den Namen der betroffenen Person
  • Beschädigen von Dingen (Reifen zerstechen, Briefkasten beschmieren, Auto zerkratzen etc.)
  • Kontaktaufnahme über Dritte (z.B. Kinder)

Stalking durch einen getrennten Partner

  • unerwünschte Liebeserklärungen, Bitten um Rückkehr und Wiederaufnahme der Beziehung bis zu Drohungen und aggressiver Verfolgung

 

Viele Betroffene wollen, dass die Gewalt, aber nicht die Beziehung aufhört. Die Gründe für ihr Bleiben sind vielfältig. Liebe, Hoffnung, Scham, gemeinsame Kinder, wirtschaftliche Abhängigkeit, Angst vor noch mehr Gewalt bei der Trennung und bei Migrantinnen Angst vor dem Verlust der Aufenthaltsbewilligung. 
Angst lähmt, so dass die Opfer häufig nicht über ihre Situation sprechen und sich deshalb auch keine Unterstützung holen können.

 

Häusliche Gewalt ist kein eigener Straftatbestand. Viele Handlungen häuslicher Gewalt fallen jedoch unter verschiedene Straftatbestände. Folgende Tatbestände des Strafgesetzbuches (StGB) kommen zum Beispiel in Betracht:

  • Beleidigung (§ 185)
  • Nötigung (§ 240)
  • Bedrohung (§ 241)
  • Freiheitsberaubung (§ 239)
  • Körperverletzung (§ 223)
  • Stalking/Nachstellung (§ 238)
  • sexueller Missbrauch (§§ 174 ff.)
  • Vergewaltigung (§ 177)
  • Totschlag (§ 212)
  • Mord (§ 211)

Diese Liste ist nicht vollständig und soll nur einen Eindruck geben, dass es auf die konkrete Tat ankommt. Aus diesem Grund gibt es für häusliche Gewalt nicht die eine Strafe. Es kommt darauf an, nach welchem Tatbestand der/die Täter*in verurteilt wird.

Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes

 

 

Von häuslicher Gewalt sind hauptsächlich Frauen jeden Alters, aus allen sozialen Schichten, mit unterschiedlichem Einkommen und Bildungsstand, mit und ohne Beeinträchtigungen betroffen.
Zwei Drittel der Fälle fallen in den Bereich der Partnerschaftsgewalt, das übrige Drittel betrifft innerfamiliäre Gewalt gegen Kinder, Eltern oder sonstige Angehörige.
Überwiegend betrifft die Gewalt Frauen: 70,5 Prozent der Opfer häuslicher Gewalt sind weiblich, während die Täter zumeist Männer waren (75,6 Prozent).
Auch Männer und ältere im Haushalt lebende Personen sind von häuslicher Gewalt betroffen.

Fragen für Betroffene

 

Aus dem Alltag in den Beratungsstellen wissen wir, dass es vielen Frauen und Mädchen nicht leichtfällt, Gewalt gleich als solche zu erkennen. Manche realisieren überhaupt erst im Sprechen, dass das, was sie erleben, Gewalt ist. Denn Gewalt beginnt nicht „erst“ bei körperlicher Gewalt, sondern sie beginnt schon da, wo jemand zum Beispiel beschimpft, erniedrigt, bedroht, kontrolliert oder in seiner Freiheit eingeschränkt wird.

Folgende typischen Situationen und Merkmale können darauf hinweisen, dass Sie möglicherweise in einer gewaltvollen Beziehung leben:

  • Ihr Partner redet vor ihren Freund*innen und Ihrer Familie häufig schlecht von Ihnen. Er gibt Ihnen das Gefühl, dass sie nicht gut genug sind. Er beschimpft Sie und würdigt Sie herab.
  • Sie verhalten sich ihrem Partner gegenüber oft vorsichtig. Sie stellen Ihre eigenen Bedürfnisse zurück und sagen Ihre Meinung nicht, um ihn nicht zu „provozieren“. Sie geben sich selbst die Schuld, wenn es doch zu einem Konflikt kommt.
  • Ihr Partner ist extrem eifersüchtig. Er kontrolliert, mit wem Sie sich treffen und überprüft Ihr Handy. Vielleicht verbietet er Ihnen auch den Kontakt zu manchen Personen oder schreibt Ihnen vor, wann sie zu Hause sein müssen.
  • Sie meiden Treffen mit Freund*innen oder Familie und bemühen sich immer pünktlich zu Hause zu sein, um zu vermeiden, dass es zu „einer Szene“ kommt.
  • Ihr Partner drängt Sie dazu Sex zu haben, auch wenn Sie das nicht möchten.
  • Sie trauen sich nicht, mit Ihren Freund*innen über Ihre Beziehung zu sprechen, weil Sie das Gefühl haben, dass etwas nicht ganz stimmt, oder weil Sie sich dafür schämen, wie mit Ihnen umgegangen wird.
  • Ihr Partner verbietet es Ihnen, einer Ausbildung oder Berufstätigkeit nachzugehen.
  • Ihr Partner droht damit sich selbst oder Ihnen Gewalt anzutun, wenn Sie sich nicht so verhalten, wie er das möchte.

Auch Männer können diesen Situationen durch ihre Partner*in ausgeliefert sein. 

Infoportal Häusliche Gewalt

 

 

In manchen Fällen können einfache Sofortmaßnahmen helfen, darunter:

  • laut NEIN sagen
  • Weglaufen
  • Polizei oder andere um Hilfe rufen
  • mit einer vertrauten Person sprechen
  • Beweise sammeln (Aufschreiben, Fotos machen, Screenshots und Nachrichten sichern etc.)
  • Beratung in Anspruch nehmen

 

Sie können auch Anzeige erstatten, wenn Sie mit der Person noch zusammenleben. Grundsätzlich ist es immer hilfreich, sich in der Frauenberatungsstelle Weimar und/oder durch spezialisierte Anwaltskanzleien beraten zu lassen.

Im Infoportal Infoportal Häusliche Gewalt finden Sie weitere Hinweise.

 

Wenn Sie akut von häuslicher Gewalt bedroht oder betroffen sind, rufen Sie bitte zu jeder Zeit diese Nummern an:

  • Polizei: 110 
  • Frauennotruf Weimar: 0179 / 195 21 10

E-Mail-Adressen:

 

 

Strafrechtliche Möglichkeiten: 


Betroffene von häuslicher Gewalt können einen Strafantrag sowie Strafanzeige bei der Polizei stellen. Sollte es zu einem körperlichen Übergriff gekommen sein, empfiehlt es sich im Hinblick auf die Beweissicherung, eine Arztpraxis aufzusuchen und die Verletzungen dokumentieren zu lassen. 

Nach Anzeigenerstattung werden Betroffene als Zeugen bei der Polizei vorgeladen. Im Anschluss prüft dann die Staatsanwaltschaft, ob die Beweismittel (Zeugenaussage und eventuelle Arztberichte) ausreichen, um eine Anklage zu erheben oder einen Strafbefehl zu erlassen. 

Sollte die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen, kann gegen diese Einstellung Beschwerde eingelegt werden. 

Sie können sich bei diesen Schritten durch spezialisierte Anwaltskanzleien beraten und auch vertreten lassen.


Zivilrechtlichen Möglichkeiten: 


Neben den strafrechtlichen Möglichkeiten haben Betroffene auch zahlreiche zivilrechtliche Möglichkeiten, um sich vor der gewalttätigen Person zu schützen. 

  • Wohnungszuweisung: 
    Die zeitweise Wohnungsüberlassung gemäß § 2 Gewaltschutzgesetz (GewSchG) ermöglicht es Betroffenen, die Wohnung zumindest für eine gewisse Zeit alleine zu nutzen. Sofern Sie verheiratet sind oder in einer Lebenspartnerschaft leben, kann eine Zuweisung der Ehewohnung auch gemäß § 1361 b BGB erfolgen. Eine Verweisung zugunsten des Kindes kann zudem nach § 1666 BGB ausgesprochen werden. 
  • Schutzanordnung: 
    Ferner können Schutzanordnungen gemäß § 1 GewSchG durch das Gericht angeordnet werden. Zu diesen Schutzmaßnahmen zählen z.B. dass kein Kontakt mehr aufgenommen werden darf, weder persönlich noch durch Telekommunikationsmittel oder die Anordnung, sich nicht der Wohnung oder Arbeitsstelle zu nähern. Ein Verstoß gegen diese Anordnung kann erneut zur Anzeige gebracht werden, ferner kann die Zahlung eines Ordnungsgeldes beantragt werden. 
  • Schadensersatz und Schmerzensgeld: 
    Betroffene haben auch einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Der Schadensersatz umfasst den Ersatz von Vermögensschäden wie z.B. die Kosten einer ärztlichen Behandlung oder Ersatz von beschädigter Kleidung und Gegenständen. Schmerzensgeld dient dem Ausgleich von Schäden wie Verletzungen und Demütigungen. 
    Sorgerecht: Kinder werden von der erlebten Gewalt beeinträchtigt. Um weitere Gefährdungen des Kindes zu vermeiden, kann das vorläufige Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die gesamte elterliche Sorge beim Familiengericht beantragt werden.
  • Umgangsrecht: 
    Besteht für die Kinder die Gefahr einer weiteren Misshandlung oder sind diese durch die erlebte Gewalt beeinträchtigt, kann beim Familiengericht ein Antrag auf zeitweilige oder unbegrenzte Aussetzung der Umgangskontakte gestellt werden. 

Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes

 

Wenn Sie akut von Gewalt betroffen sind oder sich bedroht fühlen, rufen Sie die Polizei (110) an und nennen Sie am Telefon ihren Aufenthaltsort, schildern kurz, was ihnen passiert ist oder nennen einfach das Stichwort „Häusliche Gewalt“. Die Polizei ist dazu da, Sie in einer solchen Situation zu schützen.

Bringen Sie sich (und ihre Kinder) in Sicherheit. Gut ist als abschließbarer Raum das Badezimmer, insbesondere, wenn es ein Fenster hat und Sie Hilferufe nach außen senden können wie „Hilfe! Rufen Sie die Polizei“. Wenn Sie den Eindruck haben, dass Ihre Hilferufe nicht ernst genommen werden, können Sie auch „Feuer“ rufen. Nehmen Sie möglichst ihr Handy mit, um darüber weitere Hilfe organisieren zu können.

Sie haben auch die Möglichkeit, mithilfe der nora Notruf-App auch ohne zu sprechen die Polizei zu kontaktieren. Dies kann insbesondere für Menschen hilfreich sein, die nicht oder nicht gut telefonieren können, weil sie zum Beispiel eine Sprach- oder Hörbehinderung haben (Achtung, leider keine Gebärdensprache möglich!). Die App kann auch von Menschen genutzt werden, die Deutsch nicht so sicher sprechen, dass sie sich am Telefon gut verständigen können. Auch für Situationen, in denen der Täter nicht mitbekommen soll, dass Sie die Polizei kontaktieren, kann die App nützlich sein. 

Beim Polizeieinsatz

Wenn die Polizei da ist, erzählen Sie, was geschehen ist und was Sie befürchten. Berichten Sie auch von früheren Gewalthandlungen. Die Polizei ist angehalten, Sie und die gewalttätige Person getrennt zu befragen, Beweise zu sichern und Fotos zu machen.

Die Polizei kann für die gewalttätige Person für 10 Tage eine Wohnungswegweisung aussprechen oder die gewalttätige Person in Gewahrsam nehmen. Innerhalb der 10 Tage können Sie weitere Schutzmaßnahmen beim Amtsgericht beantragen.

Weitere Informationen zu rechtlichen Möglichkeiten.

Zum Ende des Polizeieinsatzes sollte die Polizei Ihnen alle wichtigen Papiere („Dokumentation über den polizeilichen Einsatz bei häuslicher Gewalt“) geben. Diese können wichtige Beweise bei Anträgen auf Schutzanordnungen bei Gericht sein und sie enthalten in der Regel ein Aktenzeichen für Nachfragen. 

Die Polizei sollte Sie außerdem fragen, ob Ihre personenbezogenen Daten an die Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt weitergeleitet werden können. Diese Stelle ist eine nicht-städtische Organisation und dazu da, Sie in einem befristeten Zeitraum nach dem Polizeieinsatz bei ihrer Entscheidungsfindung, wie es weitergehen soll, zu unterstützen. Sie nimmt zu Ihnen in der Regel telefonisch Kontakt auf, sofern Sie der Weitergabe Ihrer Daten zugestimmt haben.

Sie können sich aber auch eigenständig an die Interventionsstelle wenden.

Nach dem Polizeieinsatz: Verletzungen dokumentieren

Wenn Sie körperliche Verletzungen erlitten haben, lassen Sie diese möglichst in der Notaufnahme eines Krankenhauses dokumentieren. Teilen Sie der/dem Behandler*in alle Verletzungshandlungen mit. Nur so können alle Verletzungsfolgen dokumentiert werden. Bewahren Sie zerrissene oder verschmutzte Kleidungsstücke in einer Papiertüte oder einer Stofftasche an einem sicheren Ort auf. Sie können gegebenenfalls als Beweismittel von Bedeutung sein.

Sie können auch, z. B. mit Hilfe einer vertrauten Person, an mehreren aufeinander folgenden Tagen Fotos von Verletzungen machen, da sich blaue Flecken/Hämatome oft erst an den Folgetagen stark entwickeln.

In Thüringen können Betroffene von sexualisierter und häuslicher Gewalt kostenfrei und anonym Beweise  (Vertrauliche Spurensicherung) am Universitätsklinikum Jena sichern lassen, ohne sofort Anzeige erstatten zu müssen. Damit ist gesichert, dass sich Gewaltbetroffene in Ruhe überlegen können, ob sie Strafanzeige stellen.

Wer von Gewalt betroffen ist, kann die Telefonnummer der Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Jena anrufen: 03641 / 939 71 97

Weitere Informationen bietet der Freistaat Thüringen auf seiner Webseite

Weitere Informationen zur Dokumentation

 

Es gibt mehrere Wege, wie man Anzeige erstatten kann.

  • bei einem Polizeieinsatz
  • vor Ort in der Dienststelle:

    Polizeiinspektion Weimar
    Am Kirschberg 1
    99423 Weimar

  • Online: Polizei Onlinewache

 

 

Das Kindeswohl steht im Zentrum jeder Sorgerechtsentscheidung. Das Familiengericht wird nur dann tätig, wenn es das Kind vor Gefahr für sein körperliches, geistiges oder seelisches Wohl oder wegen Gefahr für sein Vermögen schützen muss. Ein Kind kann nur dann gegen den Willen der Eltern von diesen getrennt werden, wenn eine Kindeswohlgefährdung droht.

In Fällen der Kindeswohlgefährdung kann das Kind aus der Familie herausgenommen werden – wobei das Jugendamt dies nur vorläufig im Rahmen einer sogenannten Inobhutnahme tun kann. Dies ist dann kurzfristig durch ein Familiengericht zu bestätigen.

Die gesetzlichen Grundlagen für derartige Maßnahmen sind in §§ 1666 BGB festgelegt.

 

Das ist eine schwierige Frage, besonders dann, wenn es gemeinsame Kinder gibt.

Erkundigen Sie sich bei der Einwohnermeldebehörde, ob ein Sperrvermerk möglich ist. Außerdem sollten Sie sich unbedingt rechtlich beraten lassen. Sie können sich an die  Frauenberatungsstelle Weimar wenden oder anwaltlich beraten lassen.

 

Ja, es gibt in der Stadt Weimar Schutzräume. Wenden Sie sich bitte an die Frauenberatungsstelle Weimar

Frauen-Notruf: 0179 – 1952110 

Männer wenden sich bitte an die Bundesfach- und Koordinierungsstelle Männergewaltschutz Männerschutzeinrichtungen

 

 

Ja, in Form eines Platzverweises kann die Polizei die gewaltausübende Person für bis zu 10 Tage der Wohnung verweisen.

Zum Schutz vor weiteren Angriffen und Belästigungen nach einem Polizeieinsatz können Betroffene unter Einhaltung bestimmter Fristen verschiedene Schutzmaßnahmen beim Amtsgericht beantragen. Die Beantragung ist möglich, wenn seitens der gewalttätigen Person Wiederholungsgefahr für Gewalthandeln besteht. Die Schutzanordnungen sind unabhängig von einem Strafverfahren möglich und zeitlich befristet. Möglich sind zum Beispiel eine Wohnungswegweisung und ein Rückkehrverbot für den Tatausübenden, das die Polizei aussprechen kann.

Innerhalb von 10 Tagen nach dem Polizeieinsatz kann die gewaltbetroffene Person im Falle einer Wegweisung weitere Schutzmaßnahmen beim Amtsgericht beantragen, z. B. eine (vorläufige) Wohnungsüberlassung oder ein Kontaktverbot bzw. Näherungsverbot. Diese Maßnahmen können die Gefahr weiterer Gewalt verringern. Oft berühren sie auch das Sorge- und Umgangsrecht bei gemeinsamen Kindern. Gewaltbetroffene Personen haben so Gelegenheit, in Ruhe für ihre kurz- und langfristige Sicherheit zu sorgen und Unterstützung zu finden, damit sie dem Gewaltkreislauf entkommen können.

Zum Infoportal Häusliche Gewalt

 

"Plötzlich ist nicht nur die Liebe weg, sondern auch das Geld. Während der Ex-Partner über ein eigenes Konto und die Vollmacht für das gemeinsame Konto verfügt, hat seine Partnerin nur eingeschränkten Zugriff auf das gemeinsame Konto. Als er den Zugang zu dem Konto sperrt, steht sie mit leeren Händen da."
Könnte das Ihre Geschichte sein? Dann handeln Sie schnell.

Was ist zu tun?

  • Finanzielle Bestandsaufnahme - der Kassensturz
    Einnahmen & Ausgaben
    Machen Sie eine Aufstellung über Ihre Einnahmen und Ausgaben! Welche Kosten kommen auf Sie zu? Dazu gehören alle Bankkonten, gemeinsame Depots, Kreditkarten, Versicherungen – und die Schulden.

    Konto
    Haben Sie ein eigenes Konto? Wenn nicht, dann wird es höchste Zeit (siehe Geschichte oben), dass Sie sich um ein eigenes Konto kümmern.

    Vermögen
    Wo haben Sie Geld oder Vermögen? Eine Dokumentation was Ihnen und was Ihrem Partner gehört ist sehr wichtig.

    Schulden abbauen
    Unterscheiden Sie zwischen "guten und schlechten" Schulden! 
    "Schlechte" Schulden sind in der Regel solche, die unterm Strich tatsächlich Mehrkosten verursacht haben. Meistens handelt es sich hierbei um sogenannte Konsumschulden. Waren oder Güter werden auf Pump gekauft, die keinen positiven Cashflow bewirken.
    "Gute" Schulden hingegen können z.B. Investitionen in Sie selbst (Bildung) oder Investitionen in eine (z.B. selbstgenutzte) Immobilie sein.

    Budgets festlegen
    Was können oder müssen Sie monatlich ausgeben, sparen oder investieren?
    Hier hilft die 
    50-30-20-Regel: Mein Geld - meine Entscheidung

  • Existenzrisiken kennen und absichern

    Sind Sie gegen Risiken wie dauerhafte Verdienstausfälle durch Krankheit oder Unfall abgesichert?
    Stichworte: Berufsunfähigkeitsversicherung, Private Haftpflichtversicherung, Risikolebensversicherung

  • Notgroschen - Liquiditätspolster aufbauen

    Für Notfälle und unvorhergesehene Anschaffungen sollten 3 bis 6 Netto-Monatsgehälter auf einem Tagesgeldkonto liegen. Das erspart Kreditaufnahmen.

  • Umgang mit gemeinsamen Vermögenswerten

    Nach dem ersten Blick auf die Zahlen geht es ins Detail.
    Sind Sie verheiratet oder leben in eheähnlicher Gemeinschaft?
    Was gehört Ihnen gemeinsam, das Auto und/oder die Immobilie?
    Wenn Sie eine gemeinsame Immobilie haben, zahlen Sie auch die Kreditraten?
    Sind Sie auch im Grundbuch eingetragen? Kompliziert wird es, wenn einer der Partner*in nicht im Grundbuch eingetragen ist, vor allem dann, wenn beide den Kredit abbezahlen.

    Lassen Sie sich unbedingt anwaltlich beraten.

  • Unterhaltsregelungen

    Trennungsunterhalt
    Lassen Sie sich hier unbedingt anwaltlich beraten.

    Kindesunterhalt
    Informieren Sie sich beim Jugendamt.
    Wenn Sie sich ohnehin anwaltlich vertreten lassen wollen, dann lassen Sie sich auch darüber beraten.

  • Steuerliche Konsequenzen
    Wenn Sie verheiratet sind, sollten Sie das Finanzamt nicht vergessen. 
    Sie können nur noch Im Jahr der Trennung zusammen veranlagt werden. Danach werden sie wie Ledige nach Lohnsteuerklasse I besteuert. Für Alleinerziehende gibt es den Entlastungsbetrag. Dieser wird in der Steuerklasse II berücksichtigt. Ein Wechsel der Steuerklasse erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern muss beim Finanzamt beantragt werden.

  • Finanzielle Unabhängigkeit
    Einer der wichtigsten Schritte bei einer bevorstehenden Trennung ist die Sicherung der eigenen finanziellen Unabhängigkeit. Vor allem bei Frauen kommt es häufig vor, dass sie finanziell abhängig sind.. Deshalb ist es wichtig, sich Klarheit über das eigene Einkommen zu verschaffen und die eigenen Finanzen und Sparpläne auch mit Blick auf das Alter aufzubauen. Denn, Altersarmut trifft in Deutschland auch heute noch vor allem Frauen. 

Geld ist auch für Frauen da! - Geld schenkt Freiheit, Unabhängigkeit, Sicherheit.  - Finanztipps für Frauen von der Vernetzungsstelle für Gleichberechtigung e.V.

https://mein-geld-meine-entscheidung.de/

 

 

1. Was ist ein Näherungsverbot?
Ein Näherungsverbot ist eine gerichtliche Anordnung, die einer Person vorschreibt, einen bestimmten Mindestabstand zu einer anderen Person, einem bestimmten Ort oder einer bestimmten Einrichtung einzuhalten. Ein solches Verbot kann von einem Zivilgericht oder Strafgericht angeordnet werden und dient in erster Linie dem Schutz von Personen oder öffentlichen Interessen. 

2. Wie wird ein Näherungsverbot beantragt?
Ein Näherungsverbot kann im Rahmen eines Zivilprozesses oder eines strafrechtlichen Verfahrens beantragt werden. Im Zivilrecht erfolgt der Antrag auf ein Näherungsverbot gemäß den Regelungen des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG), insbesondere den §§ 1 und 2 GewSchG. Im Strafrecht kann ein Näherungsverbot als vorläufige gerichtliche Anordnung oder später als sogenannte Weisung in der Bewährungsauflage verhängt werden (§ 56b StGB).

Um im Zivilrecht ein Näherungsverbot zu erwirken, muss die betroffene Person einen Antrag beim zuständigen Amtsgericht – Familiengericht stellen. In diesem Antrag muss dargelegt werden, dass die Voraussetzungen für ein Näherungsverbot vorliegen, beispielsweise eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder die persönliche Freiheit einer Person oder eine wiederholte Verletzung von Schutz- oder Bannrechten. Es kann dabei hilfreich sein, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Vertretung der eigenen Interessen zu beauftragen.

3. Welche Voraussetzungen müssen für ein Näherungsverbot vorliegen?
Die Voraussetzungen für ein Näherungsverbot sind im Gewaltschutzgesetz (GewSchG) geregelt. Grundsätzlich müssen gewalttätige Handlungen, Drohungen, Nachstellungen oder Belästigungen gegeben sein.

4. Welche gerichtlichen Anordnungen neben dem Näherungsverbot sind möglich?
Neben dem Näherungsverbot können Gerichte auch andere Schutzmaßnahmen anordnen, die in der Regel auf die besondere Situation des Einzelfalls zugeschnitten sind. Hierzu zählen unter anderem:

  • Wohnungsüberlassung: Das Gericht kann anordnen, dass die gewalttätige Person ihre Wohnung verlassen und sie der betroffenen Person allein zur Nutzung überlassen muss.
  • Kontaktverbot: Die gewalttätige Person darf keinen Kontakt mehr zu der betroffenen Person aufnehmen, sei es persönlich, telefonisch, per Post oder auf anderen Kommunikationswegen.
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht: Für gemeinsame Kinder kann das Gericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausschließlich einem Elternteil zusprechen.
    Diese Anordnungen können neben einem Näherungsverbot bestehen oder als eigenständige Schutzmaßnahmen verhängt werden.

5. Wie lange gilt ein Näherungsverbot?
Die Dauer eines Näherungsverbots hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann von wenigen Wochen bis hin zu mehreren Jahren reichen.

Im Zivilrecht spricht man in der Regel von einer Dauer von sechs Monaten bis zwei Jahren, wobei das Gericht auch längere Zeiträume anordnen kann, etwa bei anhaltender Gewalttätigkeit oder Wiederholungsgefahr.
Im Strafrecht sind die Näherungsverbote als Weisungen in der Regel an die Dauer der Bewährung gekoppelt und gelten somit für die gesamte Bewährungszeit. Eine Verlängerung der Dauer des Näherungsverbots ist auch hier möglich, wenn eine fortbestehende Gefahr für die betroffene Person besteht.

 

Was kann mir helfen?

  • Handy aufladen und immer dabeihaben
  • Notrufnummern speichern
  • Schlüssel immer eingesteckt haben
  • Tasche mit Kleidung und wichtigen Papieren zu einer vertrauten Person bringen
  • Fluchtwege überlegen und offenhalten
  • Routinen ändern: andere Wege gehen, zu anderen Zeiten einkaufen 
  • eine App zur Dokumentation nutzen, z.B. NoStalk vom Weissen Ring

Wer kann mir helfen?

Fragen für Angehörige & Freund*innen

 

Vielleicht haben Sie schon länger den Eindruck, dass bei Ihrer Angehörigen, Freundin oder Bekannten etwas nicht stimmt. Nicht immer ist Gewalt durch Partner*innen an offensichtlichen Verletzungen erkennbar. Blaue Flecken können überschminkt oder unter Kleidungsstücken versteckt werden. Vielleicht handelt es sich bei der erlebten Gewalt auch vorrangig um Psychoterror.

Mögliche Anhaltspunkte können sein:

  • Sie sagt oft Verabredungen ab und hat sich insgesamt zurückgezogen.
  • Sie wirkt abwesend, verschlossen, deprimiert, unsicher, nervös, ängstlich oder gereizt.
  • Ihr Gewicht verändert sich stark oder sie hat einen erhöhten Suchtmittelkonsum (Zigaretten, Alkohol, Drogen, evtl. Tabletten).
  • Sie klagt vermehrt über körperliche Beschwerden und wirkt oft sehr erschöpft.
  • Sie gibt den Wünschen des Partners oder der Partnerin immer Vorrang und ordnet sich der Meinung unter.
  • Sie hat Verletzungen und reagiert bei Nachfragen ausweichend.

Viele gewalttätige Partner*innen zeigen nach außen ein ausgesprochen freundliches Gesicht.
Aber manchmal verhält sich auch der Partner oder die Partnerin auffällig. Er/sie:

  • korrigiert die Partner*in oft, macht sie vor anderen lächerlich und ist respektlos,
  • verbietet der Partner*in den Mund, verhält sich dominant und rechthaberisch,
  • unterwandert Freundschaften und vertreibt ihre/seine Verwandten durch unhöfliches und aggressives Verhalten

 

Wirkliche Gewissheit gibt es meist erst, wenn ausgesprochen wird, was los ist. Wenn Sie sich Sorgen um eine Person in Ihrem Umfeld machen, fragen Sie am besten nach. Es kann gut sein, dass die betroffene Person auf ihre Sorge erst mal abwehrend reagiert, die Anzeichen aber bestehen bleiben.

Seien Sie trotzdem aufmerksam und zeigen Sie Ihre Solidarität. In der Regel wenden sich Betroffene zuerst an Menschen, die ihnen nahe stehen und denen sie vertrauen. Jede/r kann Unterstützer*in sein, ob als Freund*in, Bekannte*r, Nachbar*in, Familienangehörige*r, Arbeitskolleg*in, Mitbewohner*in oder Vereinskolleg*in etc.

 

Es gibt viele Möglichkeiten, Betroffene zu unterstützen. 

  • zuhören und trösten
  • Glauben schenken: nicht bezweifeln oder bewerten
  • Bedürfnisse & Wünsche der Betroffenen respektieren
  • ggf. zu Frauenberatungsstelle/Frauenhaus, Polizei, Anwaltskanzlei u.a. begleiten
  • geduldig sein, im Kontakt bleiben und weiterhin Unterstützung anbieten
  • bei der Alltagsorganisation und der Kinderbetreuung helfen
  • bei Anforderungen in Schule, Ausbildung, Studium oder Beruf beistehen
  • bei der Suche nach einer neuen Wohnung oder einem Job helfen
  • in akuter Gefahrensituation die Polizei rufen
  • sich informieren, Kontakt zu Fachberatungsstellen aufnehmen
  • Hinweise geben auf ärztliche Hilfe und Dokumentationsmöglichkeit von Verletzungen, die im Fall einer Strafanzeige als Beweismittel dienen können

Vielleicht verwirrt Sie das Verhalten der Frau, der sie helfen wollen. Viele Frauen möchten in ihrer Beziehung bleiben unter der Bedingung, dass der Mann die Gewalt beendet. Für andere ist es ein langer Prozess, sich aus der gewalttätigen Beziehung zu lösen. Bleiben Sie Ansprechpartner*in, auch wenn sich die betroffene Person nicht aus der Beziehung löst.
Wichtig! In jedem Fall gilt: Auch wenn Sie in bester Absicht handeln, sollte dies nie ohne das Einverständnis der betroffenen Person bzw. über deren Kopf hinweg geschehen. Respektieren Sie die Wünsche und Bedürfnisse der betroffenen Person und handeln sie nicht eigenmächtig oder unabgesprochen. 

 

 

Bleiben Sie geduldig und im Kontakt. Bieten Sie weiterhin Unterstützung an. Nehmen Sie Kontakt zur Frauenberatungsstelle oder Männerberatungsstelle auf und lassen Sie sich dort beraten, wie Sie helfen können. 

Frauenberatungsstelle Weimar

Männerberatungsstelle Thüringen

 

 

  • zuhören und trösten
  • Glauben schenken: nicht bezweifeln und bewerten
  • Bedürfnisse und Wünsche der Betroffenen respektieren
  • nicht eigenmächtig und unabgesprochen handeln
  • ggf. zu Beratungsstellen, Polizei, Anwaltskanzlei u.a. begleiten
  • geduldig sein, im Kontakt bleiben und weiterhin Unterstützung anbieten

 

Versuchen Sie, die betroffene Person zu überzeugen, dass es notwendig ist, die Polizei zu rufen. Sollte die betroffene Person in akuter Gefahr sein, dann zögern Sie nicht und rufen Sie die Polizei.

 

Für Betroffene kann es aufgrund von Angst, Scham- oder Schuldgefühlen besonders schwierig sein, sich Unterstützung zu suchen und anzunehmen.

Freund*innen, Nachbar*innen und Kolleg*innen sind gefragt, sich solidarisch zu verhalten und Hilfe zu signalisieren.

Es gibt viele Möglichkeiten, Betroffene zu unterstützen. Wichtig ist, sich zu fragen: Welche Möglichkeiten der Hilfe kann ich anbieten? Zum Beispiel:

  • zuhören und trösten
  • Glauben schenken: nicht bezweifeln oder bewerten
  • Bedürfnisse & Wünsche der Betroffenen respektieren
  • ggf. zu Frauenberatungsstelle/Frauenhaus, Polizei, Anwaltskanzlei u.a. begleiten
  • geduldig sein, im Kontakt bleiben und weiterhin Unterstützung anbieten
  • bei der Alltagsorganisation und der Kinderbetreuung helfen
  • bei Anforderungen in Schule, Ausbildung, Studium oder Beruf beistehen
  • bei der Suche nach einer neuen Wohnung oder einem Job helfen
  • in akuter Gefahrensituation die Polizei rufen
  • sich informieren, Kontakt zu Fachberatungsstellen aufnehmen
  • Hinweise geben auf ärztliche Hilfe und Dokumentationsmöglichkeit von Verletzungen, die im Fall einer Strafanzeige als Beweismittel dienen können

Zu Ihrer Unterstützung können Sie sich gerne auch an die Frauenberatungsstelle Weimar wenden.

Braucht ein Mann Ihre Unterstützung, dann wenden Sie sich bitte an die Männerberatungsstelle Thüringen.

Die Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt berät alle Geschlechter.

 

Angehörige stecken selbst auch in einer schwierigen Situation. Gefühle der Rat- und Hilflosigkeit gehören dazu, wenn sie mitbekommen, dass eine angehörige Person leidet. 

Es gibt zahlreiche Anlaufstellen, bei denen man sich Hilfe holen oder beraten lassen kann: Hilfsangebote des Netzwerkes gegen häusliche Gewalt und weitere professionelle Helferinnen und Helfer

Fragen zu Täter*innenarbeit

 

Häusliche Gewalt ist kein eigener Straftatbestand. Viele Handlungen häuslicher Gewalt fallen jedoch unter verschiedene Straftatbestände. Aus diesem Grund gibt es für häusliche Gewalt nicht die eine Strafe. Es kommt darauf an, nach welchem Tatbestand der/die Täter*in verurteilt wird.

Die in Betracht kommenden Straftatbestände im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt sind aufgrund der verschiedenen Formen und Ausmaße der häuslichen Gewalt vielfältig.

Folgende Tatbestände des Strafgesetzbuches (StGB) kommen zum Beispiel in Betracht:

  • Beleidigung (§ 185)
  • Nötigung (§ 240)
  • Bedrohung (§ 241)
  • Freiheitsberaubung (§ 239)
  • Körperverletzung (§ 223)
  • gefährliche Körperverletzung ((§ 224 StGB) sowie 
  • schwere Körperverletzung (§ 226 StGB).
  • Stalking/Nachstellung (§ 238)
  • sexueller Missbrauch (§§ 174 ff.)
  • Vergewaltigung (§ 177)
  • Totschlag (§ 212)
  • Mord (§ 211)
  • Zwangsprostitution (§ 232a StGB)

Diese Liste ist nicht vollständig und soll nur einen Eindruck geben, dass es auf die konkrete Tat ankommt

Welche Strafe droht für Häusliche Gewalt?

Da je nach Einzelfall unterschiedliche Straftatbestände in Betracht kommen, können keine genauen Angaben hinsichtlich einer Strafandrohung gemacht werden.

 

In Thüringen gibt es das Projekt Orange:

Das Projekt Orange ist ein Unterstützungs- und Beratungsangebot für in Partnerschaften gewalttätige Partner, die sich Unterstützung bei der Gewaltvermeidung wünschen.
Primäres Ziel ist die Beendigung oder Vermeidung von gewalttätigem Verhalten.
Im Rahmen von Einzelgesprächen oder eines sozialen Gruppenprogramms sollen sich die Betroffenen mit dem Thema Gewalt auseinandersetzen und Verantwortung für ihre Handlungen übernehmen sowie neue Konfliktlösungsstrategien erlernen.

An wen richtet sich das Projekt?

Das Beratungsangebot richtet sich an erwachsene Personen, die gegenüber ihren (Ex)Partner*innen gewalttätig sind, gewalttätig waren oder eine gewalttätige Eskalation ihrerseits befürchten.

Wie bekomme ich Zugang zu dem Projekt?

Jeder hat Zugang zum Projekt Orange. In einem vertraulichen Erstgespräch wird der Bedarf für die Beratung ermittelt. Es kann auch die Zuweisung zu dem Projekt Orange durch Institutionen erfolgen (Auflage der Strafvollstreckungsbehörde nach § 153 StPO oder andere).

Was sind die Projektinhalte?

Die Projektteilnehmer sollen sich u.a. mit den verschieden Formen der Gewalt auseinander setzten. Es werden in Konfliktsituationen individuelle Handlungs- und Konfliktlösungsstrategien erarbeitet sowie Notfallpläne erarbeitet. Weitere Bestandteile sind Kommunikation und Verantwortungsübernahme für das jeweilige Handeln.

Fragen zu rechtlichen und finanziellen Aspekten

 

Sie müssen keine Anzeige erstatten. Wenden Sie sich für erste Schutzmaßnahmen an die Frauenberatungsstelle Weimar. Dort erhalten Sie alle wichtigen Informationen und Unterstützung für Schutzmaßnahmen.

Männer können sich an die Männerberatung Thüringen wenden.

Die Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt berät alle Geschlechter.

 

 

Wenden Sie sich an die Frauenberatungsstelle Weimar oder an die Männergewaltschutzeinrichtungen.

 

Wenn Sie über kein eigenes Einkommen und Vermögen verfügen, lassen Sie sich in der Frauenberatungsstelle Weimar helfen oder anwaltlich beraten, wenn es um Trennungsunterhalt und Unterhalt für die Kinder geht. Auch das Jugendamt berät Sie zum Thema Unterhalt für Kinder.

Prüfen Sie und lassen Sie sich dabei helfen, ob staatlichen Leistungen für Sie und möglicherweise auch für Ihr Kind/Ihre Kinder in Betracht kommen.

Familienportal des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend

 

 

Lassen Sie sich zum Thema Trennungs- oder nachehelichen Unterhalt unbedingt anwaltlich beraten.

Sind Sie aufgrund der Gebühren für die anwaltliche Erstberatung finanziell überfordert und verfügen über keine anderweitigen Hilfen, haben Sie wahrscheinlich Anspruch auf Beratungshilfe. Mit einem vom Amtsgericht dafür ausgestellten Beratungshilfeschein können Sie im Anschluss die anwaltliche Erstberatung zum Thema Unterhalt durchführen. Die Rechtsanwaltskanzlei Ihres Vertrauens wird Sie in der Unterhaltsfrage detailliert beraten und ggf. sogar die Unterhaltsberechnung durchführen. Die angefallenen Gebühren rechnet die Kanzlei mit der Gerichtskasse ab.

 

Welche Auswirkungen haben die Wohnsitzauflage bzw. Residenzpflicht für gewaltbetroffene Frauen bei der Aufnahme ins Frauenhaus oder dem Wechsel einer Unterkunft?
Hat sich die Frau aufgrund einer akuten Gewaltsituation bereits in ein Frauenhaus begeben, ist folgendes zu beachten:

Bei bestehender Wohnsitzverpflichtung für einen anderen Ort oder Landkreis muss bei der Zuzugsbehörde die Umverteilung in den Ort, an dem sich das Frauenhaus befindet, beantragt werden.

Eventuell besteht noch eine Residenzpflicht und die betroffene Frau verstößt mit ihrem Wechsel ins Frauenhaus gegen diese Residenzpflicht. Das stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Bei gewaltbetroffenen Frauen gilt eine solche Ordnungswidrigkeit, die durch die Flucht vorm Täter entsteht, aber als gerechtfertigt und hat keinen direkten negativen Einfluss auf das Asylverfahren.

Betroffene können sich an Beratungsstellen, Opferhilfeorganisationen oder Frauennotrufe wenden, um Hilfe zu erhalten.  

Hier erhalten Sie täglich von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr Hilfe:

Frauen-Notruf Weimar: Tel.: 0179 195 21 10

Bundesweites Hilfetelefon: 116 016 (Beratung in 18 Sprachen)

 

Psychosoziale und gesundheitliche Fragen

 

Häusliche Gewalt kann das ganze Leben beeinflussen!

Es gibt sie leider: die häusliche Gewalt, die Gewaltausübung im eigenen Zuhause, in der eigenen Familie. Tatsache ist auch, dass schwere und wiederholte Verletzungen durch häusliche Gewalt lebenslange geistige und körperliche Beeinträchtigungen zur Folge haben können, z. B. Hör- und Sehschäden oder Gehbehinderungen, seelische Krankheiten.

Folgen häuslicher Gewalt an Personen:

  • Körperliche Gesundheitsfolgen
    - Hämatome, Schmerzen, Verstauchungen, Zerrungen. Prellungen, Gehirnerschütterungen,
      offene Wunden, Verbrennungen, Verbrühungen, Knochenbrüche und innere Verletzungen
    - Verletzungen (meist im Kopf- und Halsbereich)
    - Verletzungen in unterschiedlichen Heilungsstadien
    - Frakturen und Wunden, die nicht ärztlich behandelt werden
    - gynäkologische Beschwerden wie Infektionen (auch sexuell übertragbare Krankheiten)
      und Schmerzen im Intimbereich, Unterleibsschmerzen, Menstruationsprobleme
    - erhöhtes Risiko für Schwangerschaftskomplikationen bis hin zu Früh- oder Fehlgeburten

  • Psychosomatische Gesundheitsfolgen
    - chronischer Stress, Angstzustände
    - Kopf- und Bauchschmerzen, Magen -Darm -Probleme, Zittern, Schwindel, Hautprobleme,
       Allergien, Atemprobleme, Diabetes Mellitus, Bluthochdruck, Übergewicht, Adipositas,
       Nikotin-, Alkohol- und Drogenkonsum oder körperliche Inaktivität
    - nachhaltige Schwächung des Immunsystems
    - höhere Wahrscheinlichkeit für Herz-Kreislauf-Beschwerden, chronische Schmerzen,
      chronisches Erschöpfungssyndrom und Fibromyalgie (eine Form der Schmerzstörung)

  • Psychische Gesundheitsfolgen
    - Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)
       Symptome: scheinbar spontan auftretende belastende Erinnerungen an traumatische 
       Erlebnisse, Gedächtnislücken, Alpträume, Schlafstörungen, Erschöpfung, Angstzustände
       und Konzentrationsprobleme
       Folgen: ausgeprägte Rückzugs- und Vermeidungsstrategien, aber auch
       gesundheitsgefährdendes Risikoverhalten, wie Suchtmittelgebrauch oder
       selbstverletzendes Verhalten
    - Persönlichkeitsstörungen z.B. Borderline-Störungen, Multiple Persönlichkeiten
    - Angstzustände, Schlaflosigkeit und Probleme in Beziehungen
    - Depressionen
    - Suizidgefährdung

Folgen häuslicher Gewalt für Kinder

  • Kinder, die häusliche Gewalt zwischen Erwachsenen miterleben oder selbst Opfer häuslicher Gewalt werden, sind oft ebenfalls von vielschichtigen gesundheitlichen  Beeinträchtigungen betroffen.
  • Erwachsene, die in ihrer Kindheit häusliche Gewalt miterlebten oder erlebten, haben eine höhere Wahrscheinlichkeit für risikoreiches Gesundheitsverhalten, Depressionen, emotionale Probleme und ein geringes Selbstwertgefühl.

 

Menschen, die Gewalt erlebt haben, können unter verschiedenen Problemen leiden. Hier sind einige Beispiele, die auftreten können. Die Beispiele sind nicht vollständig::

  • Quälende, immer wiederkehrende Erinnerungen, die sich anfühlen, als würde die Gewalt sich jetzt im Moment wiederholen (Flashbacks)
  • Schlafstörungen, Albträume
  • Ängste
  • Berührungen nicht ertragen können
  • Schmerzen, die keine organische Ursache haben
  • Selbstverletzende Handlungen
  • Reizbarkeit
  • Gefühllosigkeit, Apathie, Rückzug
  • Schwierigkeiten, anderen Menschen zu vertrauen
  • Gefühl der Wertlosigkeit und Hoffnungslosigkeit

Nicht selten gibt es schleichende Veränderungen, die Betroffene nicht mit der traumatischen Erfahrung in Zusammenhang bringen. Fragen Sie sich ab und zu, ob es ihnen jetzt langsam wieder besser geht oder die Probleme konstant bleiben oder schlimmer werden?

Wenn das der Fall ist, zögern Sie nicht, sich ärztliche Hilfe zu holen. Die Verletzung der Seele braucht Hilfe.
Beratungsstellen und Psychotherapeut*innen sind für Sie da.

Frauen hilft die Frauenberatungsstelle Weimar weiter.

Männer können sich an die Männerberatung (Projekt A4) wenden.

Alle Betroffenen können sich in Weimar an die Traumaambulanz Weimar wenden:

Sophien- und Hufeland Klinikum Weimar gGmbH - Psychiatrische Institutsambulanz (PIA)
H.-van-de-Velde-Straße 2
99425 Weimar

Tel.: 03643 571 480

 

Von Gewalt betroffene Frauen und Männer brauchen schnelle und unbürokratische Hilfe sowie qualifizierte Beratung und Unterstützung. Hier finden sie Anlaufstellen, an die sich auch Angehörige und Freunde sowie Fachkräfte wenden können.

Frauen:

Die Frauenberatungsstelle in Weimar bietet Beratungen ohne Termin dienstags zwischen 14:00 Uhr und 17:30 Uhr an.
Telefonnummern: 03643 871 172
                             03643 871 173 
                             03643 871 177.

Die Beratungsstelle befindet sich in der Schopenhauerstraße 21 in unmittelbarer Nähe zum Hauptbahnhof.

Wenn Sie akut von häuslicher Gewalt bedroht oder betroffen sind, rufen Sie bitte zu jeder Zeit den Frauen-Notruf Tel.: 0179 195 21 10 an.

Männer

können sich  bei der Männerberatung Thüringen (Projekt A4) beraten lassen.
Tel.: 0151 288 156 18

Nehmen Sie per Mail oder Telefon Kontakt mit der Anlaufstelle auf. Sollten Sie die Anlaufstelle nicht telefonisch erreichen, hinterlassen Sie bitte Ihren Namen und Ihre Telefonnummer auf dem Anrufbeantworter oder melden Sie sich per E-Mail.

Alle Betroffenen

können sich in Weimar an die Traumaambulanz Weimar wenden:

Sophien- und Hufeland Klinikum Weimar gGmbH Psychiatrische Institutsambulanz (PIA)
H.-van-de-Velde-Straße 2
99425 Weimar

Tel.: 03643 571 480