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Unberechtigte Entnahme von Wild ist strafbar

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Am Morgen des 30.07.2026 wurde auf der B85 ein Reh in Höhe des Parkplatzes zur Prinzenschneise überfahren. Der Unfall wurde gemeldet und das Reh sollte vom zuständigen Jagdausübungsberechtigten abgeholt werden. Als er dort ankam, war das Reh bereits von jemandem entfernt worden. Reste des Pansens und Blut waren noch an der Stelle vorhanden.

Bei Entnahme von Wild, auch wenn es bereits tot ist, besteht Straftatverdacht. Wird Wild, was dem Jagdrecht unterliegt aus dem Jagdbezirk eines zuständigen Jägers entnommen, kann dieser Anzeige erstatten, sofern er nicht vorher persönlich auf sein Aneignungsrecht verzichtet hat. Gemäß § 292 Absatz 1 Strafgesetzbuch begeht derjenige Jagdwilderei, der unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts (hier der zuständige Jäger) dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder wie in diesem Fall eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt (hier das verunfallte Reh), sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört, (hier Entfernen vom Unfallort). Dies kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Wird das entfernte Wild dann noch als Lebensmittel genutzt oder gar an Dritte als Lebensmitte verkauft kommen auch lebensmittelrechtliche Verstöße hinzu.

Nach Lebensmittelrecht (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 und der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung (§ 4 Tier-LMHV) unterliegen alle empfänglichen Tierarten, die als Fleisch für den Verzehr dienen, einer amtlichen Trichinenuntersuchung (Untersuchung auf Trichinellen). Ein Verzehr oder eine Abgabe sind ebenfalls strafbewährt.

Daher sind verunfallte Tiere unbedingt am Unfallort zu belassen, ebenso verhält es sich mit lebenden oder verletzten Wildtieren. Sollte ein Tier Hilfe benötigen können die zuständigen Behörden informiert werden bzw. der zuständige Jagdausübungsberechtigte. Bei verunfallten Tieren ist aufgrund der Straßenverkehrs-Ordnung die Polizei zu informieren, die alles Weitere veranlasst.

Sollte jemand Zeuge gewesen sein und gesehen haben, dass jemand das Reh mitgenommen hat oder vielleicht selbst unwissend das Tier entfernt haben, kann sich dieser gern bei dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt unter Tel.: 03643/762 851 oder bei der untere Jagdbehörde Tel.: 03643/762 292 melden.