Masernschutzgesetz (Nachweispflicht)
Leistungsbeschreibung
Seit dem 1. März 2020 sind nach § 20 Infektionsschutzgesetz, die im Gesetz aufgeführten Einrichtungen/Unternehmen zur Meldung folgender Betreuter und Tätigter/Beschäftigter verpflichtet, die nach dem 31.12.1970 geboren wurden:
- Personen die keinen Nachweis über einen gültigen Immunitätsstatus (Impfnachweis, Nachweis einer erlittenen Erkrankung, Immunstatus) vorgelegt haben.
- Personen, die statt unter Punkt 1 genannten Nachweisen auch keinen Nachweis über eine medizinische Kontraindikation vorgelegt haben.
- Personen, bei denen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Nachweise bestehen.
Personen, die vor dem 1. März 2020 bereits in einer Einrichtung betreut wurden bzw. tätig waren, mussten spätestens bis zum 31. Juli 2022 einen entsprechenden Nachweis bei der Einrichtungsleitung vorlegen.
Personen, die seit dem 1. März 2020 in einer Einrichtung tätig oder betreut werden wollen, dürfen erst nach Vorlage eines gültigen Nachweises die Tätigkeit aufnehmen oder betreut werden.
Einen gültigen Immunitätsnachweis bzw. einen Nachweis über eine medizinische Kontraindikation müssen folgende Personen nachweisen:
- Personen, die betreut werden (sollen) in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3:
- Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,
- die nach § 43 Abs. 1 des SGB IIX erlaubnispflichtige Kindertagespflege
- Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen.
- Personen, die länger als 4 Wochen in Einrichtungen nach § 33 Nr. 4 betreut sind oder in Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 untergebracht sind:
- Heime,
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.
- Personen, die in Einrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 4 tätig/beschäftigt sind bzw. werden wollen:
- wie unter 1.,
- Heime.
- Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 tätig/beschäftigt sind bzw. werden wollen:
- Krankenhäuser,
- Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
- Dialyseeinrichtungen,
- Tageskliniken,
- Entbindungseinrichtungen,
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der zuvor genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen,
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
- Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes.
- Personen, die in Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 tätig/beschäftigt sind bzw. werden wollen:
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.
Verfahrensablauf
Die Meldung sollte möglichst über das Internetportal erfolgen, kann aber auch formlos postalisch getätigt werden. Eine Übersendung der Daten per E-Mail ist nur möglich, wenn der Datenschutz durch entsprechende Verschlüsselung gewährleistet werden kann.
Link zum Meldeportal:
Das Meldeportal wurde gefördert durch das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.
Beim erstmaligen Aufruf müssen Sie den Button "Registrieren" anklicken, um Ihre Einrichtung/Ihr Unternehmen zu registrieren. Dann erhalten Sie Ihre Zugangsdaten. Sollten Sie Ihre Einrichtung bereits im Rahmen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht registriert haben, gelten die Zugangsdaten auch weiterhin.
Inhalt der Meldung:
- Name und Anschrift der meldenden Einrichtung/des meldenden Unternehmens; Art der Einrichtung im Sinne des § 20 IfSG
- Name der Einrichtungs-/Unternehmensleitung
- Name der meldenden Person
- Daten der betroffenen Person(en): Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Grund für die Meldung, falls vorhanden: Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Rechtsgrundlage
§ 20 Infektionsschutzgesetz