Bürgerservice

Versteigerung Fundsachen

Leistungsbeschreibung

Das Amt für Bürgerangelegenheiten, Recht und Ordnung veranstaltet 2 Fundsachenversteigerungen im Jahr. Diese finden in der Regel im Frühjahr und Herbst statt. Die Gegenstände werden weder auf Funktionalität noch auf Beschädigung geprüft - wie gesehen, so gekauft. Eine Garantie und Gewährleistung wird nicht gegeben, ein Umtausch ist somit nicht möglich. 

Allgemeine Versteigerungsbedingungen für die Verwertung durch öffentliche Versteigerung der Fundsachen 

1. Es besteht kein Anspruch, dass ein Zuschlag erteilt wird. Der Bieter ist an sein Gebot gebunden, bis es durch ein wirksames höheres Gebot erlischt. Der Zuschlag erfolgt an den Meistbietenden nach dreimaligem Aufruf gem. § 299 Abgabenordnung (AO).

2. Die zu versteigernden Sachen werden zu einem Mindestangebot ausgeboten. Die weiteren Mindeststeigerungsschritte ergeben sich aus nachstehender Übersicht.

                          Gebot                                                Mindeststeigerungsschritt

                        bis 10,00 EUR                                               1,00 EUR

                        bis 30,00 EUR                                               2,00 EUR

                        bis 100,00 EUR                                             5,00 EUR

                        bis 500,00 EUR                                             10,00 EUR

                        bis 1.000,00 EUR                                          20,00 EUR

                        bis 5.000,00 EUR                                          50,00 EUR

3. Eine zugeschlagene Fundsache darf nur gegen sofortige Barzahlung an den
Ersteher ausgehändigt werden.

4. Der Ersteher muss die Aushändigung gegen Barzahlung jedoch spätestens vor Schluss des Versteige-rungstermins verlangen. Wird das Verlangen nicht rechtzeitig gestellt, wird die Fundsache anderweitig versteigert. Der Ersteher darf dabei nicht mehr mitbieten, er haftet für den Ausfall, hat aber an einem etwaigen Mehrerlös keinen Anspruch.

5. Für die Fundsachen, die nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts, versteigert werden, ist die Gewährleistung gemäß § 283 Abgabenordnung (AO) ausgeschlossen. Der Ersteher hat keinen Anspruch auf Gewährleistung wegen eines Mangels im Rechte oder an der erworbenen Sache.
 
6. Gebote können nur von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, abgegeben werden. Bei jüngeren Personen bedarf es der Willenserklärung der Eltern bzw. eines Elternteils. 

 

Das Bürger- und Rechtsamt versteigert auch in diesem Jahr wieder Fundsachen online über www.zoll-auktion.de !

Wann die nächste Online-Auktion startet entnehmen Sie bitte dem Rathauskurier. Wir werden Sie ebenfalls zeitnah auf dieser Seite darüber informieren.

Es werden ausschließlich Fahrräder versteigert. Die Auktionen (Artikel) werden im Minutentakt nacheinander eröffnet. Das Auktionsende kann sich verschieben, da der Zuschlag erst erteilt wird, wenn das letzte Gebot fünf Minuten Bestand hat. Danach werden keine höheren Gebote mehr zugelassen.

Nach Erstellung eines Bieterkontos können Sie alle laufenden Auktionen einsehen und bei Interesse sich dran beteiligen. Die Fundgegenstände werden durch eine kurze Beschreibung und mehrere Fotos dargestellt.

Zu beachten ist, dass, wie bei herkömmlichen Vor-Ort-Versteigerungen von Fundsachen, die Gegenstände weder auf Funktionalität noch Beschädigungen geprüft werden. Es wird weder eine Garantie noch Gewährleistung gegeben, ein Umtausch oder Rücktritt vom Kauf ist nicht möglich. 

Die Online-Versteigerung beginnt mit einem angegebenen Mindestpreis und wird an den Höchstbietenden versteigert.  Die ersteigerten Gegenstände können während der Öffnungszeiten gegen Bar- oder EC-Zahlung im Fundbüro der Stadt Weimar abgeholt werden. Ein Versand ist nicht möglich.