Bürgerservice

Steuerbescheinigungen und Fördermittel

Leistungsbeschreibung

Steuerbescheinigungen nach § 31 ThürDSchG

Antragsformulare auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 31 ThürDSchG finden Sie weiter unten unter "Anträge / Formulare". Sie sind zudem im Stadtentwicklungsamt / Untere Denkmalschutzbehörde, Schwanseestraße 17, Haus III, Zimmer 306, 99423 Weimar, erhältlich.

Das Einkommensteuergesetz (EStG) räumt Eigentümern von Baudenkmälern unter bestimmten Voraussetzungen erhöhte Abschreibungen im Rahmen der Einkommenssteuererklärung ein.
Nach §§ 7 i, 10 f und 11 EStG unter Beachtung der entsprechenden Bescheinigungsrichtlinie (siehe weiter unten unter "Anträge / Formulare") können erhöhte Abschreibungen für Aufwendungen geltend gemacht werden, die für den Erhalt oder die sinnvolle Nutzung eines Kulturdenkmales nötig sind.
Die Bescheinigung gemäß § 10 g EStG gilt für Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an Kulturgütern, wenn diese weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Bitte beachten Sie auch dabei die entsprechende Bescheinigungsrichtlinie (siehe weiter unten unter "Anträge / Formulare").

Originalrechnungen und Zahlungsnachweise (zum Beispiel Überweisungsbelege in Kopie) sind dem Antrag beizufügen. Sie sind nach Gewerken oder Bauteilen zu ordnen und laufend zu nummerieren. Erforderlich ist die Vorlage der Schlussrechnungen.

Die Anträge sind bei der Unteren Denkmalschutzbehörde einzureichen, werden auf Vollständigkeit und Einhaltung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis geprüft und dem Thüringischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie zur abschließende Prüfung und zur Ausstellung der Bescheinigung übermittelt.

Zuwendungsanträge zur Erhaltung von Kulturdenkmalen

Antragsformulare auf Bewilligung von Zuwendungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege (Denkmalfördermittel) finden Sie weiter unten unter "Anträge / Formulare". Sie sind zudem im Stadtentwicklungsamt / Untere Denkmalschutzbehörde, Schwanseestraße 17, Haus III, Zimmer 306, 99423 Weimar, erhältlich.

Bitte beachten Sie die entsprechende Denkmalförderrichtlinie (siehe weiter unten unter "Anträge / Formulare").

Die Anträge sind bei der Unteren Denkmalschutzbehörde bis zum 30. September des laufenden Haushaltsjahres für das folgende Haushaltsjahr (Kalenderjahr) einzureichen.

Die Denkmalschutzbehörde prüft die Anträge auf ihre Vollständigkeit und im Hinblick auf die Einhaltung der Antragsfrist innerhalb von zwei Wochen. Bei Unvollständigkeit wird der Antragsteller unter Fristsetzung um Nachlieferung gebeten.

Die Anträge werden dem Thüringischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie zur abschließenden Prüfung übermittelt. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Denkmalfachbehörde entscheidet in jedem Einzelfall nach Rücksprache mit der Unteren Denkmalschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Rechtsgrundlage

  • Thüringer Denkmalschutzgesetz (ThürDSchG) vom 07.01.1992 in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14.04.2004, GVBl. S. 465 ff.
  • Bescheinigungsrichtlinien nach § 31 des Thüringer Denkmalschutzgesetzes (ThürDSchG) zur Anwendung der §§ 7 i, 10 f, 11 b des Einkommensteuergesetzes (EStG), Thüringer Staatskanzlei vom 07.08.2017
  • Bescheinigungsrichtlinien nach § 31 des Thüringer Denkmalschutzgesetzes (ThürDSchG) zur Anwendung des § 10 g des Einkommensteuergesetzes (EStG), Thüringer Staatskanzlei vom 07.08.2017
  • Richtlinie für die Bewilligung von Zuwendungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege (Denkmalförderrichtlinie); Erlass des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 08.12.2003

Anträge / Formulare

Sämtliche Antragsformulare, Bescheinigungs- und Förderungsrichtlinien finden Sie auf dem Portal des Landesamts für Denkmalpflege: Downloads | Denkmalpflege (thueringen.de).