Bürgerservice

Genehmigung gemäß Grundstücksverkehrsordnung (GVO)

Leistungsbeschreibung

In dem Gebiet der neuen Bundesländer bedürfen Grundstücksgeschäfte der Genehmigung gemäß der Grundstücksverkehrsordnung (GVO).

Ausgenommen sind Verträge, bei denen der Rechtserwerb des Veräußerers nach 1990 bereits mit einer GVO-Genehmigung bzw. auf Grund eines Investitionsvorrangsbescheides bzw. einer Entscheidung nach §§ 31 u. 33 des Vermögensgesetzes in das Grundbuch eingetragen worden ist.

Den Antrag auf Genehmigung kann jede der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen stellen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

In der Regel stellt der Notar nach Vertragsbeurkundung den Antrag auf Erteilung der Genehmigung gemäß GVO.

Welche Gebühren fallen an?

Gemäß § 9 der Grundstücksverkehrsordnung

Rechtsgrundlage

In der Regel stellt der Notar nach Vertragsbeurkundung den Antrag auf Erteilung der Genehmigung gemäß GVO.