Belästigung durch Tauben
Leistungsbeschreibung
Belästigungen durch verwilderte Haustauben sind zunächst erst einmal ein privatrechtliches Problem. Insofern sollten Sie sich zuallererst mit dem Hauseigentümer oder –verwalter in Verbindung setzen und diesen auf die Problematik hinweisen.
Neben Gesundheitsgefahren durch Krankheitserreger in Taubenkot und Taubenzecken spielt hier auch die Verschmutzung und Belästigung durch Taubenkot eine große Rolle. Eine Bekämpfung der Tauben ist tierrechtlich verboten. Hier kommen vorbeugende Maßnahmen, wie Fütterungsverbot, ordentliche Abfallentsorgung und Vergrämungsmaßnahmen an Gebäuden in Betracht.
Das Gesundheitsamt berät Sie gern über geeignete Maßnahmen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Rechtsgrundlage
- Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Weimar
- Infektionsschutzgesetz