Bürgerservice

Aufgrabungserlaubnis (nur für Konzessionsnehmer/ TKG)

Leistungsbeschreibung

Aufgrabungen z.B. Leitungsverlegungen im öffentlichen Verkehrsraum bedürfen der vorherigen Zustimmung des Straßenbaulastträgers. Es wird eine Aufgrabungserlaubnis erteilt, mit den Vorgaben für eine den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Ausführung zur Wiederherstellung des aufgegrabenen Bereiches sowie ggf. erforderlicher verkehrsregelnder Belange mit Maßgaben durch die Straßenverkehrsbehörde. Bei der Straßenverkehrsbehörde ist dazu ein Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung gemäß § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) zu stellen.

Die Anträge sind mindestens 4 Wochen vor geplanten Baubeginn einzureichen.

Hinweis: Gemäß Telekommunikationsgesetz sind Trassenneuverlegungen oder -änderungen beim Straßenbaulastträger (Tiefbauamt der Stadt Weimar) anzuzeigen und bedürfen dessen Zustimmung. Im Antrag sind die entsprechenden Trassen und/oder Standortzustimmungsnummern einzutragen.

Trassen ab 50m Länge (z.B. Gas/Strom/Wasser) bedürfen generell der Zustimmung des Straßenbaulastträgers.

Rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten sind alle Leitungsbestände und Schachtgenehmigungen bezüglich der im öffentlichen Verkehrsraum liegenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den jeweiligen Eigentümern/Betreibern einzuholen. Für die Stadt Weimar betrifft dies die Leitungen der Straßenbeleuchtung, der Lichtsignalanlagen und die Brunnenleitungen.

Sämtliche Aufgrabungsarbeiten in oder unmittelbar am öffentlichen Verkehrsraum dürfen nur von Fachfirmen durchgeführt werden. 

Private Aufgrabungen sind als Sondernutzung baulicher Art zu beantragen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Aufgrabungserlaubnis ist gebührenpflichtig entsprechend der Verwaltungskostensatzung der Stadt Weimar.

 

Rechtsgrundlage

Thüringer Verwaltungskostenordnung (ThürVwKostO)
Thüringer Verwaltungskostengesetz nebst Gebührenverzeichnis (ThürVwKostG)
Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Verwaltungskostensatzung der Stadt Weimar