Bürgerservice

Wohnung anmelden

Leistungsbeschreibung

Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen anmelden.

Verspätete Anmeldungen durch Überschreitung der Anmeldefrist von zwei Wochen können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Zudem ergeben sich bei der Verletzung der Meldepflicht Probleme bei der Kfz-Zulassung, dem Führerscheinerwerb oder dem Beantragen eines Führungszeugnisses.

Die meldepflichtige Person kann sich bei der Vorlage des Meldescheins durch eine Person unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen (Anmeldeunterlagen und Vollmacht) vertreten lassen. Das heißt, ein Familienmitglied kann alle anderen mit an- bzw. ummelden. Die Vorlage einer Vorsorgevollmacht ist ausreichend, wenn sie melderechtliche Angelegenheiten oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst.

Sind Sie unter 16 Jahren obliegt die Anmeldung denjenigen, in deren Wohnung Sie einziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Sind Sie volljährig und ist für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.

Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung. Bei jeder Anmeldung haben Sie der Meldebehörde mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen Sie im Inland haben und welche dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung ist.

Hauptwohnung ist:

  • wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartnerschaft. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt von Ihrer Familie oder Ihrem Lebenspartner wohnen.
  • wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.
  • wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen.
  • Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen. Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche und kommunalpolitische Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen.

Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Ausland haben und im Inland nicht gemeldet sind, müssen sich erst nach drei Monaten anmelden.

Wer in Deutschland aktuell für eine Wohnung gemeldet ist und für nicht länger als sechs Monate eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung nicht anmelden. Erst nach dem Ablauf von sechs Monaten, muss eine Anmeldung erfolgen.

Verfahrensablauf

Das persönliche Erscheinen bei der zuständigen Meldebehörde ist grundsätzlich Pflicht.

  • Für die Anmeldung haben Sie einen Meldeschein auszufüllen und zu unterschreiben.
  • Über Ihre Anmeldung erhalten Sie unentgeltlich eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über die Anmeldung (amtliche Meldebestätigung).

An wen muss ich mich wenden?

An das Meldeamt der Stadt, der Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft, in die Sie gezogen sind.

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Meldebehörde für die neue Hauptwohnung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Meldeschein: Dieser wird von vielen Meldebehörden als Download im Internet zur Verfügung gestellt. Sie können die erforderlichen Angaben aber auch vor Ort in das automatisierte Verfahren eingeben lassen. Es kann bei der Anmeldung im Meldeamt ein vorausgefüllter Meldeschein zur Verfügung gestellt werden, der die meisten Daten schon enthält.
  • Personalausweis und/oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben
  • Wohnungsgeberbestätigung (schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers oder einer von ihm beauftragte Person), die folgende Informationen enthält:
  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers,
  • Einzugsdatum,
  • Anschrift der Wohnung sowie
  • Namen der nach § 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) meldepflichtigen Personen.
  • Die Bestätigung des Wohnungsgebers kann auch elektronisch gegenüber der Meldebehörde erfolgen. Hierzu erhält der Wohnungsgeber von der Meldebehörde ein Zuordnungsmerkmal, welches er der meldepflichtigen Person zur Nutzung bei der Anmeldung mitzuteilen hat.
  • Der Mietvertrag erfüllt nicht die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen, da in ihm in der Regel nicht alle benötigten Angaben enthalten sind.

Folgende Daten beziehungsweise Unterlagen werden zusätzlich benötigt von

  • aus dem Ausland zugezogenen Personen: die letzte Wohnanschrift in Deutschland (Anmeldebestätigung, Tag des Ein- und Auszugs)
  • betreuten Personen: schriftliche Vollmacht oder Betreuerausweis
  • Personen, die nicht selbst erscheinen können: schriftliche Vollmacht und Ausweisdokumente der anzumeldenden Person

Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben Zuzugsdaten (Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden.
Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Heiratsurkunde).

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Verspätete Anmeldungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Bearbeitungsdauer

Anmeldungen werden in der Regel sofort bei der Meldebehörde bearbeitet und der Meldeschein wird direkt ausgestellt.

Anträge / Formulare

Manche Meldebehörden bieten Formulare im Internet an.

  • Onlineverfahren möglich: grundsätzlich nein
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: grundsätzlich ja

Was sollte ich noch wissen?

Sie erhalten unentgeltlich eine Bestätigung der Anmeldung.

Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht wollen, dass persönliche Daten von Ihnen weitergegeben werden, haben Sie in einigen Fällen die Möglichkeit der Weitergabe zu widersprechen. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen besteht darüber hinaus gegebenenfalls die Möglichkeit eine Auskunfts- und Übermittlungssperre zu beantragen.

Ein Service des Landes Thüringen