Bürgerservice

Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung)

Leistungsbeschreibung

Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) können nur dann als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie der Spender durch eine Zuwendungsbestätigung nachweist. Für Mitgliedsbeiträge an bestimmte Empfänger (z.B. Sport-, Kleingarten-, Tierzucht-, Karnevalsvereine, Vereine der Heimatpflege und Heimatkunde, Kulturvereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen) ist der Sonderausgabenabzug gesetzlich ausgeschlossen.

Die Zuwendungsbestätigung wird vom Empfänger der Zuwendung ausgestellt. Der Zuwendungsempfänger muss die Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellen. Die Zuwendungsbestätigung darf eine DIN A4-Seite nicht überschreiten und muss von einer zeichnungsberechtigten Person des Zuwendungsempfängers unterschrieben werden.

Die verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen wurden mit BMF-Schreiben vom 07.11.2013 (BStBl I S. 1333) ergänzt durch BMF-Schreiben vom 26.03.2014 (BStBl I S. 791) bekanntgegeben.  

Muster für Zuwendungsbestätigungen gibt es für folgende Zuwendungen:

  • Geldzuwendungen an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder inländische öffentliche Dienststellen
  • Sachzuwendungen an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder inländische öffentliche Dienststellen
  • Geldzuwendungen/ Mitgliedsbeiträge an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG)
  • Sachzuwendungen an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
  • Geldzuwendungen/ Mitgliedsbeiträge an politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes
  • Sachzuwendungen an politische Parteien im Sinne des Parteigesetzes
  • Geldzuwendungen/ Mitgliedsbeiträge an unabhängige Wählervereinigungen
  • Sachzuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen
  • Geldzuwendungen an inländische Stiftungen des öffentlichen Rechts
  • Sachzuwendungen an inländische Stiftungen des öffentlichen Rechts
  • Geldzuwendungen an inländische Stiftungen des privaten Rechts
  • Sachzuwendungen an inländische Stiftungen des privaten Rechts 
  • Sammelbestätigung über  Geldzuwendungen/ Mitgliedsbeiträge an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG)
  • Sammelbestätigung über Geldzuwendungen/ Mitgliedsbeiträge an politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes
  • Sammelbestätigung über Geldzuwendungen/ Mitgliedsbeiträge an unabhängige Wählervereinigungen
  • Sammelbestätigung über Geldzuwendungen an inländische Stiftungen des öffentlichen Rechts
  • Sammelbestätigung über Geldzuwendungen an inländische Stiftungen des privaten Rechts

Spezielle Hinweise: Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) ( Weimar )

Die Stadtverwaltung Weimar bietet nur Muster für Zuwendungsbestätigungen für folgende Zuwendungen an:

  • Geldzuwendungen an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder inländische öffentliche Dienststellen
  • Sachzuwendungen an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder inländische öffentliche Dienststellen

An wen muss ich mich wenden?

Empfänger der Spende oder des Mitgliedsbeitrags (z.B. gemeinnütziger Verein, Partei oder Stiftungen des privaten oder öffentlichen Rechts)

Anträge / Formulare

Die verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen sind nur von begünstigten Zuwendungsempfängern zu verwenden und können im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung unter Steuerformulare/Gemeinnützigkeit als ausfüllbare Datei abgerufen werden.

Spezielle Hinweise: Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) ( Weimar )

Bitte nutzen Sie die Anträge der Stadtverwaltung Weimar

siehe unter: Anliegen online Starten

Was sollte ich noch wissen?

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer.

Ein Service des Landes Thüringen