Wohngeld
Das Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet. Mietzuschuss, wenn Sie Mieter einer Wohnung oder Untermieter sind, Lastenzuschuss, wenn Sie als Eigentümer Ihr Eigenheim oder Ihre Eigentumswohnung selbst bewohnen. Das Wohngeld wird ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist. Ob Wohngeld gezahlt wird, hängt von drei Faktoren ab:
- der Zahl, der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder
- der Höhe des Gesamteinkommens
- der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung
Nicht antragsberechtigt sind alle Personen, die eine der nachfolgend genannten Leistungen beziehen, da die Kosten der Unterkunft bereits berücksichtigt werden:
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB)
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII
- Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen nach SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe)
- Leistungen des Übergangsgeldes in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach SGB II
- Leistungen des Verletztengeldes in Höhe des Betrages nach SGB VII
Sofern keine Unterkunftskosten berücksichtigt werden oder einzelne zum Haushalt rechnende Haushaltsmitglieder keine der oben genannten Leistungen erhalten, kann möglicherweise noch ein Wohngeldanspruch bestehen. Ausführliche Informationen finden Sie auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung: Bitte hier klicken!
Haushaltszugehörigkeit nicht verheirateter Paare
Nicht verheiratete Paare bilden ebenfalls einen Haushalt und erhalten ein gemeinsames Wohngeld, wenn sie einander in einer sogenannten Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft verbunden sind. Ist dies nicht der Fall, wird das Wohngeld auch weiterhin getrennt berechnet. Die bisher in diesem Zusammenhang vorgenommene Vergleichsberechnung wird jedoch nicht mehr durchgeführt.
Gesamtschuldnerische Haftung
Zu Unrecht geleistetes Wohngeld kann nicht nur vom Antragsteller, sondern von allen volljährigen und bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigten Haushaltsmitgliedern zurückgefordert werden.
Verringerung / Wegfall des Wohngeldes, Unwirksamkeit des Wohngeldbescheides
Die Regelungen zur Verringerung bzw. zum Wegfall des Wohngeldes und zur Unwirksamkeit des Wohngeldbescheides haben sich seit geraumer Zeit geändert. Bitte beachten Sie Ihre Mitteilungspflichten. Diese sind in Ihrem Wohngeldbescheid enthalten. Bitte lesen Sie Ihren Wohngeldbescheid aufmerksam durch!
Für weitergehende Informationen zum Wohngeldgesetz stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihre Wohngeldstelle
Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen (allgemein)
Wohngeldgesetz (WoGG)
Dokument(e) herunterladen
- Wohngeld: Antrag auf Lastenzuschuss
- Wohngeld: Verdienstbescheinigung
- Wohngeld: Angaben über die Wohnflächen des Hauses
- Wohngeld: Bescheinigung Fremdmittel
- Wohngeld: Antrag auf Mietzuschuss
- Wohngeld: Änderungsmitteilung
- Wohngeld: Antrag Heimbewohner
- Wohngeld: Anlage zum Antrag Heimbewohner
- Wohngeld: Hinweise zum Datenschutz
Zuständige Organisationseinheit(en)
Ansprechpartner
Frau Scheler (G,K,Wa-Wi)
Email: wohngeld@stadtweimar.de
Telefon: (03643) 762-596
zum Kontaktformular
Frau Zalys (B,D,E,Ha-He)
Email: wohngeld@stadtweimar.de
Telefon: (03643) 762-556
zum Kontaktformular
Frau Hartung (Hf-Hz,L,M,N,P,Q,V)
Email: wohngeld@stadtweimar.de
Telefon: (03643) 762-586
zum Kontaktformular
Frau Pfundheller (A,F,I,J,R,T)
Email: wohngeld@stadtweimar.de
Telefon: (03643) 762-597
zum Kontaktformular
Frau Hufeld (C,O,St,Sch,S,U,Wj-Wz,Y,Z)
Email: wohngeld@stadtweimar.de
Telefon: (03643) 762-934
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