Hilfe zum Lebensunterhalt
Für Personen, die nicht leistungsberechtigt im Sinne der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII) sind, wird bei Bedürftigkeit Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII gewährt. Dies kann z.B. bei vorübergehender voller Erwerbsminderung oder bei Bezug von Altersruhegeld vor Vollendung des 65. Lebensjahres zutreffen, sofern das eigene Einkommen und Vermögen bzw. das des Ehepartners/Lebenspartners zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes nicht ausreicht. Im Unterschied zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erfolgt regelmäßig eine Überprüfung der Unterhaltsfähigkeit auch von Kindern bzw. Eltern. Da die Hilfe zum Lebensunterhalt immer nachrangig zu gewähren ist, müssen sämtliche andere Hilfemöglichkeiten vorrangig ausgeschöpft werden. Bevor Sie Leistungen erhalten, müssen Sie daher auch Ihr verwertbares Vermögen für Ihren Lebensunterhalt einsetzen. Eine Ausnahme hiervon bilden Vermögensbestände, die nach den Vorschriften des SGB XII zum Schonvermögen zählen. Darunter fallen beispielsweise:
· kleinere Barbeträge - hier gibt es Freibeträge je nach Anzahl der
Familienmitglieder und nach Art der Hilfe;
· ein selbstgenutzes Haus oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung, soweit Größe, Ausstattung und Wert angemessen sind. Auch kann im Einzelfall der Einsatz Ihres Vermögens nicht verlangt werden, wenn dies auf Grund Ihrer besonderen Lebenssituation eine Härte bedeuten würde. Der laufende Bedarf des notwendigen Lebensunterhaltes wird mit den Regelsätzen abgedeckt. Dazu kommen gegebenenfalls bei bestimmten Sachverhalten Mehrbedarfe. Des weiteren werden die Kosten der Unterkunft und die Heizkosten in angemessener Höhe berücksichtigt. Darüber hinaus können einmalige Leistungen nur noch in Frage kommen für:
- Erstausstattungen für die Wohnung (einschließlich Haushaltsgeräte)
- Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und
Geburt sowie
- mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Diese einmaligen Leistungen können auch Personen erhalten, die zwar nicht laufend hilfebedürftig sind, jedoch den notwendigen Bedarf an einmaligen Leistungen nicht aus eigener Kraft bestreiten können. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn das anrechenbare Einkommen nur geringfügig den laufenden Bedarf überschreitet.
Weitere Informationen erhalten Sie hier: https://www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/Sozialhilfe/sozialhilferecht-2005-bereiche.html
Gebühren
keine
Benötigte Dokumente
Personalausweis, Schwerbehindertenausweis, Einkommensnachweise wie z.B.: Rentenbescheid, Lohnbescheinigung, Krankengeldbescheinigung, Wohngeldbescheid, Kindergeldbescheid, Einkommens-/ Lohnsteuerbescheid, Nachweise über Belastungen wie z.B.: Mietvertrag oder Vermieterbescheinigung, Belastungen für Haus/Eigentumswohnung, Abrechnung Energieversorger Strom/Gas, Versicherungsbeiträge, Anderes wie z.B.: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher mit aktuellem Stand, Nachweis über PKW-Haltung (Versicherungsnachweis/Fahrzeugschein), Nachweis über sonstiges Vermögen oder vermögenswerte Ansprüche, z.B. aus Übertragsverträgen, Rückkaufwerte von Lebensversicherungen...
Rechtsgrundlagen (allgemein)
Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
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