Abwassereinleitung
Als Abwasser wird sowohl Schmutzwasser als auch das gesammelte und abgeleitete Niederschlagswasser bezeichnet. Die Ableitung von Abwasser kann sowohl in den öffentlichen Abwasserkanal (Indirekteinleitung) als auch gereinigt unmittelbar in ein Gewässer (Direkteinleitung) erfolgen.
Direkteinleitung:
- Die Direkteinleitung von Abwasser bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis (siehe Kleinkläranlage und gewerbliches/industrielles Abwasser).
- Ausnahme: Die Einleitung von nicht verunreinigtem Niederschlagswasser von einzelnen Wohngrundstücken ist erlaubnisfrei.
Indirekteinleitung:
- Häusliches Abwasser (Ansprechpartner ist der Kommunalservice Weimar, Bereich Abwasser mit Sitz Schubertstraße 2, 99423 Weimar, Tel.: 03643 4341 545)
- Gewerbliches/industrielles Abwasser: Die Einleitung von gewerblichem Abwasser bedarf je nach Herkunft entweder einer Indirekteinleitergenehmigung nach § 49 ThürWG durch die Untere Wasserbehörde oder gesonderter vertraglicher Regelungen mit dem Kommunalservice der Stadt Weimar (siehe Indirekteinleiter)
Gebühren
Für die Direkteinleitererlaubnis und die Indirekteinleitergenehmigung werden je nach Schadstoffgehalt und Abwassermenge einmalige Verwaltungskosten erhoben. Für die Benutzung des öffentlichen Kanals (Indirekteinleitung) erhebt der Kommunalservice Weimar Gebühren entsprechend der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Weimar.
Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)
Entwässerungssatzung der Stadt Weimar
Rechtsgrundlagen (allgemein)
- §§ 8 und 9 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- § 49 Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
- Thüringer Indirekteinleiterverordnung
Zuständige Organisationseinheit(en)
Ansprechpartner
Frauke Gerlach
Email: umwelt@stadtweimar.de
Telefon: (03643) 762-924
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