Wirtschaftliche Unterstützung
Bitte beachten Sie, dass entsprechend der aktuell gültigen Verordnung Einschränkungen hinsichtlich der Öffnung bestimmter Geschäfte bzw. Sortimente bestehen.
Geschäfte und Betriebe des Groß- und Einzelhandels haben neben den infektionsschutzrechtlichen Maßgaben sicherzustellen, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 10 m2 Verkaufsfläche aufhält.
Abweichend von Absatz 1 gilt für die Verkaufsfläche ab 801 m2 eine Obergrenze von einem Kunden pro 20 m2. Die Werte nach Absatz 1 und Satz 1 sind entsprechend zu verrechnen.
Das Tragen medizinischer Mund-Nasen-Bedeckungen (FFP2 oder OP-Masken) in Einzelhandelsgeschäften ist für Personen ab 15 Jahren Pflicht.
Hier finden Sie die Antworten auf die häufigsten Fragen zu den erweiterten Corona-Hilfen der Bundesregierung.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Herr Christian Schwartze
Amt für Wirtschaft und Märkte
03643 - 762 648
0173 3780716
Dienstleister, Einzelhändler, Geschäfte usw. müssen laut Thüringer Verordnung zur Freigabe bislang beschränkter Bereiche und zur Fortentwicklung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung -ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwV0-) ein Hygieneschutzkonzept erstellen und bei Kontrolle durch den Städtischen Ordnungsdienst vorweisen können.
Dieses Hygieneschutzkonzept muss folgende Angaben mindestens enthalten.
- die verantwortliche Person
- Angaben zur genutzten Raumgröße in Gebäuden
- Angaben zur begehbaren Grundstücksflächen unter freiem Himmel
- Angaben zur raumlufttechnischen Ausstattung
- Maßnahmen zur regelmäßigen Be- und Entlüftung
- Maßnahmen zur weitgehenden Gewährleistung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der oben genannten Verordnung
- Maßnahmen zur angemessenen Beschränkung des Publikumsverkehrs
- Maßnahmen zur Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach den §§ 3 und 4 der oben genannten Verordnung
- Maßnahmen zur Sicherstellung des spezifischen Schutzes der Arbeitnehmer im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes.
Für bestimmte Branchen gibt es konkretisierende Branchenregelungen zu den anzuwendenden Hygiene- und Arbeitsschutzmaßnahmen:
- Branchenregelung für den Einzelhandel
- Branchenreglung für das Hotel- und Gaststättengewerbe
- Branchenregelung für das Friseurhandwerk
- Branchenregelung für das Kosmetikhandwerk und die Fußpflege
- Branchenreglung für Freizeiteinrichtungen
- Branchenregelung für Physiotherapien sowie andere therapeutische Praxen
- Regelung für stationäre Pflegeeinrichtungen sowie besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderung
- Branchenregelung für Messen, Märkte, Ausstellungen und öffentliche Veranstaltungen
- Branchenregelung für Brauchtumsveranstaltungen
Bitte beachten Sie, dass entsprechend der aktuell gültigen Verordnung Einschränkungen hinsichtlich der Öffnung bestimmter Geschäfte, Dienstleistungsbetriebe und Veranstaltungsformate bestehen.
Betroffene Arbeitgeber können Kurzarbeitergeld unkompliziert elektronisch beantragen unter:
Daneben kann jeder Arbeitgeber auch die Hotline nutzen:
0800 / 455 55 20 (gebührenfrei),
z.B. wenn noch Fragen offen sind.
Da das Anrufaufkommen derzeit sehr hoch ist, nutzen Sie bitte auch die zweite Nummer:
0361 / 302 16 12
Wer Krankheitserreger in den Geltungsbereich gemäß § 44 IfSG verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Alle Informationen zum Antragsverfahren finden Sie hier.
https://www.thueringen.de/mam/th3/tlvwa/550/verf_ss44_ifsg_mit_datenschutzinfo_internet_23_05_19.pdf
Entschädigungsleistungen für Arbeitnehmer*innen und Selbständige infolge notwendiger Kinderbetreuung
Nach § 56 Abs. 1a Satz 1 IfSG erhält eine erwerbstätige Person eine Entschädigung in Geld, wenn
- Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten untersagt wird,
- die erwerbstätige Person ihr Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, in diesem Zeitraum selbst beaufsichtigt, betreut oder pflegt, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen kann, und
- die erwerbstätige Person dadurch einen Verdienstausfall erleidet.
Weitere Informationen sowie Antragsformulare finden Sie hier.
Entschädigungsleistungen für Arbeitnehmer*innen und Selbständige
Nach § 56 Abs. 1 IfSG erhält eine Entschädigung in Geld, wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern entweder einem Tätigkeitsverbot gemäß § 31 IfSG in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird oder als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtiger im Rahmen einer Quarantäne gemäß § 30 IfSG abgesondert wurde oder wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet.
Weitere Informationen und Antragsformulare finden Sie hier.
Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft hat eine Info-Hotline für Unternehmen geschaltet und informiert regelmäßig auf seiner Seite:
Hotline: 0800 / 534 56 76
IHK, Regionales Service-Center Weimar:
Auf der Sonderseite der IHK Erfurt finden Sie Hinweise, Links und Antworten für Unternehmen und Existenzgründer, Auszubildende, Prüflinge und Weiterbildungsteilnehmer.
Telefonische Auskünfte unter: 03643 8854-0
IHK-Erfurt Coronavirussonderseite
Agentur für Arbeit Weimar:
Informationen zu Kurzarbeitergeld; Grundsicherung; Erreichbarkeit der Arbeitsagenturen, Familienkassen und Jobcenter können Sie hier einholen oder über die Hotline erfragen.
Hotline: 0800 / 455 55 20 (gebührenfrei), 0361 / 302 16 12
Häufig gestellte Fragen
Kontakt
Herr Christian Schwartze
Amt für Wirtschaft und Märkte
Amtsleiter
Herderplatz 14
99421 Weimar
Tel.: 03643 762-648
Fax: 03643 762-660
E-Mail: wirtschaft@stadtweimar.de