Auszug aus der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Weimar
§ 9 - Einwohnerfragestunde
(1) Zu jeder ordentlichen Sitzung des Stadtrates findet eine Einwohnerfragestunde statt, sofern Bedarf besteht. Bedarf besteht, sofern fristgerecht Fragen im Stadtratsbüro eingereicht worden sind. Die ordentlichen Sitzungen finden in der Regel einmal monatlich statt.
(2) Einwohnerfragen müssen von der Fragenden unterschrieben und mit Adresse versehen sein. Einwohnerfragen beleidigenden, verleumderischen oder volksverhetzerischen Charakters sind von einer Behandlung auszuschließen. Zulässig sind nur Fragen, die den Wirkungskreis des Stadtrates betreffen. Gegenstände, die gemäß § 8 Abs. 2 nicht öffentlich behandelt werden, können nicht in einer Einwohnerfragestunde erörtert werden. Über die Zulässigkeit der Anfrage entscheidet der Oberbürgermeister im Benehmen mit dem Haupt- und Personalausschuss. Die Ablehnung der Behandlung ist der Fragenden unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
(3) Die schriftlich zu stellenden Fragen sind spätestens bis zum Montag der Woche vor der Stadtratssitzung 17.00 Uhr an das Stadtratsbüro zu übermitteln. Sie können an den Oberbürgermeister, die Mitglieder des Stadtrates, eine Fraktion oder eine/n Ausschussvorsitzende/n gerichtet sein und werden nur dann öffentlich beantwortet, wenn die Fragestellerin in der Stadtratssitzung anwesend ist. Die Anfrage darf maximal fünf Unterfragen beinhalten.
(4) Die Einwohnerfragestunde findet nach Beschlussfassung zur Tagesordnung statt. In der Sitzung ruft die/der Vorsitzende die Fragen in der Reihenfolge auf, wie sie eingegangen sind. Die Antworten werden in der Regel von derjenigen gegeben, an die die Fragen gerichtet sind. Zwei Zusatzfragen sind erlaubt. In der Fragestunde gestellte Fragen, die nicht sofort hinreichend beantwortet werden, sind innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich zu beantworten.
Die Einwohnerfragestunde dauert maximal 60 Minuten. Sie kann durch Beschluss des HPA zeitlich weiter begrenzt werden. Fragen, die in diesem Zeitraum nicht beantwortet werden können, sind im Benehmen mit der Fragestellerin schriftlich oder in der folgenden SRS zu beantworten. Dies gilt auch, wenn die Beantwortung aus anderen Gründen nicht möglich ist.